{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-07-09_5_StR_78_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-09","aktenzeichen":"5 StR 78/54","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Aly\n\n5 StR 18/54 2285 075\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Josef Sch uuiiiD\naus Fp-He@iiD,\ngeboren an WW. ED ir ren (ÖCHREEEED) ,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Juli 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n15.September 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nm 1Y\n\n- 2-\n\nGründes\n\nGegen den Angeklagten ist das Hauptverfahren eröffnet\nworden, weil er hinreichend verdächtig ist, am 11.April 1935\ngemeinschaftlich mit anderen den österreichischen Staatsangehörigen Rudolf UWBermordet zu haben. Es handelte sich\nhierbei um einen sogenannten \"Fememord\". ME soll von Angehörigen der damals in Österreich verbotenen NSDAP ermordet\nworden sein, weil er in dem Verdacht stand, Spitzeldienste\nfür die Polizei geleistet zu haben.\n\nNach dem Anschluß Österreichs an Deutschland hat gegen\nden Angeklagten, der zunächst nach Deutschland geflohen war,\nein Ermittlungsverfahren stattgefunden. Dieses ist jedoch\nauf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluß des Landgerichts in Klagenfurt vom 6.Juni 1939 auf Grund. des § 3\nNr 2'’des Straffreiheitsgesetzes vom 30.4.1938 eingestellt\nworden.\n\nDas Schwurgericht hat nach Vernehmung des Angeklagten,\nder im Gegensatz zu früheren Äußerungen die Tat bestritten\nhat, und nach einer Beweisaufnahme, die sich nur auf den\nim Wortlaut heute nicht mehr vorhandenen Einstellungsbeschluß vom 6.Juni 1939 erstreckt hat, das Verfahren eingestellt. Es ist der Auffassung, der Beschluß vom 6. Juni\n1939 verbiete es, das Verfahren wiederaufzunenmen. Das sei\nnur möglich, wenn das beschließende Gericht nicht nur einem\nRechtsirrtum erlegen, sondern von unrichtigen tatsächlichen\nVoraussetzungen ausgegangen sei. Dies sei hier nicht der\nFall; der wesentliche Tatverlauf sei seit 1935 bekannt. Die\nnach dem Krieg erneut angestellten Ermittlungen hätten nur\nzwei neue Merkmale zu dem bereits. 1935 bzw. 1939 bekannten\nErmittlungsergebnis hinzugefügt, nämlich, daß der Angeklagte den Auftrag bekommen hatte, MED zu beseitigen, sowie\ndaß er einen Mittäter namens Rei aufgefordert hade,\nNE ständig unter Alkohol zu halten. Diese beiden neuen\nUmstände führten aber - 80 hat das Schwurgericht ausgeführt\nzu keiner anderen Beurteilung der Tat, sie seien auch von\n\n- 53 -\n\n- 3 -\n\nuntergeordneter Bedeutung. Der Beschluß vom 6.Juni 1939\nberuhe nicht auf Irrtümern in tatsächlicher Beziehung,\nsondern auf einem Rechtsirrtum. Der ihm zugrunde gelegte\nSachverhalt habe es nicht gerechtfertigt, § 3 Nr 2 StFG\n- von 1938 anzuwenden. Denn der Angeklagte habe sich nicht\nzu der Tat durch Übereifer im Kampf für den nationalsozialistischen Gedanken hinreißen lassen.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft. Diese ist der Auffassung, ein Beschluß,\nder die Voraussetzungen einer Amnestie feststelle, könne\njederzeit von Amts wegen überprüft werden. Darüber hinaus\nsei aber eine Wiederaufnahme jedenfalls mit Rücksicht auf\ndie von dem Schwurgericht selbst aufgeführten neuen Tatsachen gerechtfertigt. Diese seien nicht, wie das Schwurgericht angenommen habe, bedeutungslos, sondern erheblich.\nSchließlich sei auch das Verfahren zu beanstanden. Das\nSchwurgericht habe. nicht zu der Feststellung kommen können,\ndie erst jetzt bekanntgewordenen Tatsachen seien bedeutungslos, ohne die Beweisaufnahme hierauf zu erstrecken,\nindem die Bekundung des Zeugen Rei zun Gegenstand\nder Hauptverhandlung gemacht wurde.\n\nDie Revision ist begründet.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob ein durch reohts- .\nirrigen Amnestiebeschluß eingestelltes Verfahren stets -\nwiederaufgenommen werden kann. Das Schwurgericht hat sich\nmit dieser Frage eingehend ausseinandergesetzt und ist zu\ndem zutreffenden Ergebnis gekommen, daß eine Fortsetzung\ndes Verfahrens jedenfalls dann möglich ist, wenn neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 211. StPO vorhanden\nsind. Dies hat das Schwurgericht selbst bejaht. Zu Unrecht\nhalt es die neuen Tatsachen aber für unerheblich. Da die\nGründe des Beschlusses vom 6.Juni 1939 nicht mehr zugänglich sind, kann allerdings nicht im einzelnen nachgeprüft\nwerden, welche Erwägungen seinergeit zur Einstellung des\nVerfahrens geführt haben. Das ist aber für die Entschei-\n\n-4-\n\ndung im vorliegenden Falle auch ohne Bedeutung. Die\n\nauch vom Schwurgericht als neu bezeichneten Tatsachen,\nnämlich, daß der Angeklagte von der Parteileitung der\nNSDAP den ausdrücklichen Auftrag zur Beseitigung des\nMED bekommen und daß er den Re aufgefordert\nhatte, MED ständig unter Alkohol zu halten, sind im\nGegensatz zur Auffassung des Schwurgerichts erheblich,\nDenn sie sprechen gegen die Annahme, der Angeklagte habe\nsich zu der Straftat im Übereifer hinreißen lassen. Die\nneuen Tatsachen können nicht etwa mit der Erwägung für\nunerheblich erklärt werden, das Landgericht in Klagenfurt würde rechtsirrig auch dann zu einer Einstellung\ngekommen sein, wenn sie ihm bekannt gewesen wären. Das\nSchwurgericht muß vielmehr, weii neue erhebliche Tatsachen vorliegen, von sich aus prüfen, ob der Beschluß\nvom 6,Juni 1939 der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht.\n\nAuch die Erörterungen, die das Schwurgericht an die\nVerordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.Mai 1947 (VOBl\nBZ S 65) anknüpft, führen nicht zu einem gegenteiligen\nErgebnis. Hiernach kann ein rechtskräftig abgeschlossenes\nVerfahren zu Ungunsten des Beschuldigten wiederaufgenonmen werden, wenn aus politischen Gründen zu Unrecht die\nEröffnung des Hauptverfahrens oder die Anordnung der\nHauptverhandlung abgelehnt, das Verfahren eingestellt\noder der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt, freigesprochen oder zu einer unverhältnismäßig niedrigen\nStrafe verurteilt worden ist. Der Wiederaufnahmeantrag\nkonnte jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung gestellt werden. Diese Bestimmungen beziehen sich allerdings auch auf Einstellungsbeschlüsse, Sie besagen aber nichts über die Frage, ob\n\n-5-\n\nund wieweit schon nach allgemeiner Vorschrift die Rschtskraft von Einstellungsbeschlüssen einer jederzeitigen\nFortsetzung des Verfahrens entgegensteht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/5-str-78-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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