{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-07-09_5_StR_278_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-09","aktenzeichen":"5 StR 278/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 278/54 2286 005\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kammermusiker Arthur P EB aus zii,\ndort geboren am WB. EB,\n\nwegen Nötigung zur Unzucht\n\nhat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 4.Februar 1954 nebst\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDas Lardgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nnaclı § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun\nMonaten vcrurseilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur\nBewährung ausgesetz“. Die Revısion des Argeklagten beanstandet las Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts. Die Sachrüge führ*+* zur Aufhebung des Urteils.\n\nAllerdings kat die Strafkaumer ohne Rechtsirrtuem den\näußeren Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB festgestellt,\nnämlich dä: drnr Angeklagte mit Gewalt unzüchtige Handlungen\nan icz Zeugin Öch@B vorgenommen hat. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet.\n\nTie Strafkımme” geht zugunsten des Angeklagten davon\naus, daß der Angeklagte zu Beginn seiner Tätlichkeiten das\nVerhalten &cr Sch@9 als Zustimmung betrachtet haben mag.\n\nZu Unrocht macht die Zevision aber geltend, daß nicht mit\ngenügender Sicherheit festgestellt worden sei, bis zu\nwelchem Zeitpunkt die Zeugin die unzüchtigen Handlungen an\nsich geduldet habe. Dies war nach dem Sachverhalt jedenfalls von dem Auzrenblick an nicht mehr der Fall, als die zunächsv eingescküchtserte Zeugin sich körperlich wehrte und\nlaut um Hilfe schrie.\n\nAbwogig ist es auch, wenn die Revision meint, daß eine\nÄnderung irn dem Willen einer sich zu unzüchtigen Handlungen\nhergebend:n Frau unerheblich sei. Eine andere Frage ist es\nnatürlich, ob der Täter sich der Willensänderung der Frau\nbewußt wird. Auch insoweit lassen aber die Ausführungen der\nStrafkamer keinen Rechtsirrtum erkennen. Wenn jetzt vorgetragen wird, der Angeklagte nabe die Sinnesänderung der\nSch nicht erkannt, er habe mit einer solchen nicht rechnen\nkönnen. so steht dieses in Widerspruch zu den Feststellungen\nder Strafkammer. Sis gehen dahin, der Angeklagte sei sich\nbewußt gewesen, daß die Zeugin Sc zit seinem Tun nicht\neinverstanden war. Ein Irrtum im Sinne des § 59 StGB\nscheidet darer aus.\n\n- 3.\n\nDagegen bianstandet es die Revision zu Recht, daß das\nUrteil hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 51 StGB Widersprüche enthält. Der Angeklagte war stark angetrunken und\nhatte entstellte Gesichtszüge und glasige Augen. Er war, wie\nes an einer Stelle des Urteils heißt (S 9 UA), \"zur Zeit\nder Tat völlig enthemnt\". Dennoch ıst er - so wird gleich\ndarauf ausgeführt - nicht zurechnungsunfähig gewesen,\nsondern seine Zurechnungsfähigkeit soll nur als erheblich\nvermindert anzusehen ssin. Hier liegt in der Tat entweder\nein für das Revisionsgericht nicht zu klärender Widerspruch\nvor, oder die Strafkammer hat den § 51 Abs 1 StGB nicht\nrichtig angewendet. Anscheinend konnte sie nur ausschließen,\ndaß der Angeklagte zur Tatzeit völlig unfähig gewesen ist,\ndas Unerlaubte der Tat einzusehen. Dagegen konnte sie offenbar nicht ausschließen, daß sein Hemmungsvermögen ausgeschlossen war.\n\nAus diesem Grunde mußte, ohne daß es auf die weiteren\nRügen ankam, das Urteil aufgehoben werden.\n\nEs erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs 2\nSatz 2 StPO an eine andere Kammer zurückzuverweisen. Auch\ninsoweit entspricht die Entscheidung dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/5-str-278-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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