{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-07-09_5_StR_262_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-09","aktenzeichen":"5 StR 262/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Al\n5 StR 262/54 2286 604\n\nIm Namen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Franz M (EEE ,\nletzter Aufenthalt: Bew»,\n\ngeboren an DD WW ir vo Kr>. AU (CR),\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des An;eklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 18.März 1954\nwird verworfen. Die nach dem 18.März 1954 erlittene\nUntersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im\nRückfall in vier Fallen, wegen eines versuchten Betruges im\n: Rückfall und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in\n-Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren\nZuchthaus verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht stellt im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest.\n\nDie Mutter des Angeklagten wohnt in Te (CS).\nDort lebt auch sein Stiefbruder, der ieiter eines Gefangenenlagers in TWD-Sch@iie ist. In diesem Lager war der Angeklagte nach dem Kriege bis Mitte 1946 Dolmetscher. Dann verließ er die Tschechoslowakei und ging nach Deutschland, Er\nhielt sich im Jahre 1952 einein Monat lang illegal bei seinen Angehörigen in TED auf und kam am 10.Januar 1955\nüber das Flüchtlingslager in ülzen in das Bundesgebiet zu-Von #itte Mai bis zum 12.Juni 1953 suchte der Angeklagte fünf Frauen auf, deren Ehemann, Sohn oder Bruder vermißt\nwird. Er erklärte jeder von ihnen, ihr Angehöriger werde in\nder Tschechoslowakei in einen ‚Lager gefangengehalten, könne\naber mit Hilfe des Bruders des \"Angeklagten, der das Lager\nleite, befreit werden. Er mackte nähere Angaben darüber,\nwie das geschehen könne, und erhielt von den. Frauen Hu»\nLip. Gr una einem Fräulein EEE zur Durchführung\ndes vorgetragenen Planes Geldbeträge von .50 bis 75 DM, in\nzwei Fällen auch Kleidungsstücke. Frau. KB schöpfte jedoch\nVerdacht .und .gab ‚dem Angeklagten nur Kleinigkeiten, um ihn\nloszuwerden. -\n\n-3-\n\nDas Landgericht sieht in allen Fällen als erwiesen\nan, daß der Angeklagte die Anschriften der Frauen aus\nderen Suchanzeigen oder durch seine Erkundigungen bei\nanderen erfahren und selbst nicht gewußt habe, ob die Vermißten noch lebten und wo sie sich befänden. Er sei weder\nin der Lage, noch gewillt gewesen, etwas zu ihren Gunsten\nzu unternehmen, und habe dies nur vorgetäuscht, um sich\nwerte zu verschaffen.\n\nDiese Feststellung greift die Revision mit Verfahrensbeschwerden an.Sie bemängelt die Ablehnung von Beweisamträgen und rügt Verletzung des § 254 StPO. Auf diese\nRügen wird im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des\nLandgerichts eingegangen werden, die Anlaß zu Erörterungen\ndarüber gibt, ob sie rechtlich fehlerfrei ist. Mit dieser\nPrüfung, die auf sachlichrechtlichem Gebiet liegt, wird\ndie Behandlung der Verfahrensbeschwerden zweckmäßig verbunden. Diese sind auch nur in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten verständlich.\n\nII.\n\n1.) Der Angeklagte hatte, wie das Landgericht feststellt, bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren zugegeben, \"eine bestimmte Verbindung zum Lager\nund die Möglichkeit zum Freibekommen von Inhaftierten\nnicht gehabt und die Namen der Vermißten lediglich durch\nRückfragen im Ort bzw. Suchzeitungen erfahren zu haben\".\nEr hat in der Hauptverhandlung auf Vorhalt \"nicht bestritten\", diese Erklärungen zu Protokoll gegeben zu haben\n(UA S 27). Ähnlich hatte er die Vorgänge in einem Schreiben vom 5.7.1953 an die Staatsanwaltschaft geschildert,\nwie er ebenfalls auf Vorhalt in der Hauptverhandlung\nnicht bestritten\" hat (UA S 27,28). In einer früheren\nHauptverhandlung vor dem Schöffengericht, die zur Verweisung der Sache an das Landgericht führte, hatte er,\ntwie er auf Vorhalt nicht bestreitet\", zugegeben, die\nNamen der unterwegs aufgesuchten Leute zum größten Teil\naus der Suchzeitung erfahren zu haben (UA S 19).\n\n—/f\n- 4 -\n\n2.) Zehn Tage vor der Hauptverhandlung hat der Angeklagte dem Landgericht durch die Verteidigerin mehrere\nSchriftstücke vorgelegt. Darunter befindet sich ein Zettel\nin Chiffre-Schrift. Er soll von dem Lagerleiter MB,\ndem Stiefbruder des Angeklagten,:. stammen und enthält die\n‘\" Namen von 8 Personen, darunter Helmut Lüggp, Richard >\nund Heinrich CB, um deren Angehörige es sich hier\nhandelt (UA S 21). Ergänzende Angaben in getarnter Form\nsoll der Stiefbruder in einem Brief mit dem Datum vom 1.Mai\n1953 gemacht haben, den der Angeklagte bis auf einen abgeschnittenen Teil ebenfalls der Strafkammer vorgelegt hat.\n\n3.) In @er Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat\nder Angeklagte sich dahin eingelassen, er habe Frau Lüge,\nFräulein HD und Frau CD auf Grund dieser Mitteilungen aufgesucht und sei in der Lage gewesen, ihre Angehörigen mit Hilfe seines Bruders zu befreien. Er habe\ndies auch dem vernehmenden Polizeibeamten Le» gesagt;\ndieser habe aber davon nichts hören. wollen und gedroht, die\nInternationale Polizei zu verständigen. Um seine Verwandten\nin der Techechei nicht zu gefährden,. habe er daraufhin ein\nfalsches Geständnis zu Protokoll gegeben. -\n\nIII.\n\n1.) fit dieser Ei nlassung setzt. sich das Landgericht\nin der Beweiswürdigung sehr breit auseinander. -\n\na) Es erörtert zunächst die Bedeutung der überreichten Schriftstücke, insbesondere des Briefrestes mit dem\nDatum vom 1.5.1953 und der dazu gehörigen Chiffre-Hitteilung.\nUm ihnen irgendeinen wesentlichen Beweiswert beizulegen,\n\"müßte\", sc heißt es, \"hier die Datierung feststehen\". Der\nBrief \"kann aber\", so sagt das Urteil, \"von vornherein\nfalsch datiert, nämlich. zurückdatiert 'wörden sein. Es läßt\nsich die Möglichkeit nicht däusschließen, daß der Angeklagte,\nkurz bevor er. sich der Polizei am '2T. 6. 1553 stellte, das\nBeweismittel. von seinen Tu» Verkänäten' hat herstellen\nlassen. ... Daß. die Adressierüng des 5 Umsöhlägs den Bahnhofs-\n\n5\n\n-5.\n\nbunker Bremen nennt,beweist nichts; das kann ein anderer\nUmschlag sein\" (UA S 25). Sodann wird darauf hingewiesen,\ndaß die Anschriften der acht Personen weder in der chiffrierten Mitteilung noch in dem Brief selbst stehen. Der\nAngeklagte habe auf Vorhalt erklärt, die Anschriften seien\nin dem abgeschnittenen Teil des Briefes vermerkt gewesen.\n\"Warum er abgeschnitten hat, kann er nicht aufklären. Wenn\ndie Anschriften nicht angegeben waren, ist es schleierhaft,\nwie er etwa Lüg gerade in WEM Hat auftun können\".\nEs sei im übrigen aus bestimmten Gründen \"nicht wahrscheinlich, daß die Anschriften im Brief waren\" (UA S 26).\n\nb) Abschließend stützt die Strafkammer sich auf das\nfrühere Geständnis des Angeklagten. Nach der glaubwürdigen\neidlichen Aussage des Polizeibeamten Lorig habe der Angeklagte diesem nichts davon gesagt, daß er über seinen\nStiefbruder auf das Schicksal der Gefangenen habe einwirken können. Er habe nur das angegeben, was in den Protokollen niedergelegt worden sei. Von der Internationalen\nPolizei sei keine Rede gewesen. Das Landgericht sieht den\nAngeklagten daher auf Grund seines glaubwürdigen früheren\nGeständnisses als überführt an, und führt aus: \"Dieses\nGeständnis 1ä8t sich nicht mit den oben eingehend wieder- |\ngegebenen Indizien aus der Welt schaffen. Die wichtigsten\nIndizien, die Briefreste samt Chiffre, werden dank seinen\nGeständnis bedeutungslos. .... Nachdem der Angeklagte, wie\ner selbst nicht bestreitet, der Polizei gegenüber zugegeben\nhat, keine Verbindung zum Lager Tel gehabt zu haben,\nist die ohne dieses Geständnis zu seinen Gunsten - in\n“ubio pro reo = bestehende Möglichkeit, daß die Briefreste gleich nach dem 1.5.1953 bei ihm vorhanden waren,\nnicht mehr als gegeben anzusehen. Hier könnte ihm nur der\npositive Nachweis des Vorhandenseins helfen; ein solcher\nliegt nicht vor; Möglichkeiten können keine Berücksichtigung finden\" (UA S 29,30). |\n\n2.) Zahlreiche ‚dieser Wendungen erwecken ihren Wortlaut nach zunächst den Eindruck, als habe die Strafkamner\n\n-6-\n\n-6-\n\nTatsachen. die sie selbst nicht mit Sicherheit feststellen\nkann, zum Nachteil des Angeklagten verwertet und Möglichkeiten, die ihm günstig wären, verneint, obwohl sie sie\nnicht mit Bestimmtheit ausschließen kann. Dies braucht tei\nder Fülle von Ausdrücken, die auf einen solchen rechtlichen\nFehler hinzuweisen scheinen, nicht zäher verdeutlicht zu\nwerden.\n\n3.) Der Senat hat sich jedoch nicht mit diesem äußeren\nBefunde begnügt, sondern sich der Mühe unterzogen, den\nleitenden Gedankengang aufzuspüren, der den verwickelten\nhypothetischen Ausführungen des Urteils zugrunde liegt.\n\nEr ist dieser: Das Landgericht ist von der Richtigkeit des\npolizeilichen Geständnisses überzeugt. Es ließe sich diese\nÜberzeugung durch die Schriftstücke, die der Angeklagte\nvorgelegt hat, nur dann nehmen, wenn aus ihnen eindeutig\nhervorginge, daß sie schon aus der Zeit vor den Taten\nstammen. Dies ergeben sie jedoch nicht. Sie können vielmehr nach der Ansicht des Landgerichts nachträglich zu Beweiszwecken angefertigt worden sein und sind es auch; denn\nsonst hätte der Angeklagte die Einlassung, die er jetzt auf\nsie stützt, schon früher vorgebracht. Statt dessen hat er\nein Geständnis abgelegt und darin insbesondere angegeben,\ner habe die Anschriften der von ilim besuchten Personen aus\nSuchanzeigen und durch Erkundigungen darüber ermittelt,\nwer Angehörige vermisse. Die Richtigkeit dieser früheren\nErklärung wird für das Landgericht durch die vorgelegten\nSchriftstücke um so weniger in Frage gestellt, als diese\nin ihrer vorliegenden Gestalt die Anschriften nicht einmal\nenthalten,\n\nDieser einfache Gedankengang wird in den oben unter\n1 b) wiedergegebenen Ausführungen des Urteils erkennbar.\nAllerdings klingt ihr ‚Schlußsatz, Möglichkeiten könnten\nnicht berücksichtigt werden, wiederum bedenklich. Mit ihm\nsind aber nach. dem Zusammenhang: bloße theoretische Möglichkeiten gemeint, die praktisch hicht‘ in Betracht kommen, weil\n. bestimmte Tatsachen überzeugend gegen : sie sprechen.\n\n- 1-\n\n4.) Im Ergebnis ist die Beweiswürdigung des Landgerichts daher in dem bisher erörterten Teil rechtlich\neinwandfrei. Die hervorgehobenen Mängel lassen nicht auf\nfehlerhafte Erwägungen des Gerichts schließen, sondern\nhaften nur der äußeren Art der Darstellung an. Diese teilt\nnicht die entscheidenden Gesichtspunkte und wesentlichen\nErgebnisse der Beweiswürdigung klar, bestimmt und in\nbündiger Kürze mit, sondern erörtert weitschweifig jede\nEinzelheit mit allem Für und Wider. Dies führt in der\nRegel zur Unübersichtlichkeit und Unklarheit, oft auch\nzu scheinbaren, nicht selten sogar zu unlösbaren Widersprüchen oder sonstigen rechtlichen Fehlern. Diese lassen\nsich hier jedoch noch ausschließen,\n\nIV.\nNunmehr können die Verfahrensrügen behandelt werden.\n\n1.) Die Revision macht geltend, die Erklärungen des\nAngeklagten zu polizeilichem Protokoll könnten \"im Gegensatz zu der Auffassung des Vorderrichters auch nach der\nVernehmung des Polizeibeamten Lorig gemäß § 254 StPO nicht\nals Geständnis gelten, und zwar auch nicht in Verbindung\nmit seinem Schreiben vom 22.6.1953, zumal er darin schon\nangegeben hat, daß er sich wegen der Adressen an seine\nMutter mit der Bitte um Weiterleitung an Harry U u.a.\ngewandt hat. Dies ist\" - so meint die Revision - \"um so\nweniger möglich, als er in der Hauptverhandlung seine :\nfrüheren Erklärungen widerrufen hat, was zulässig und entsprechend zu berücksichtigen ist\",\n\na) Diese Ausführungen betreffen in Wahrheit nicht\ndas Verfahren des Landgerichts, sondern dessen Beweiswürdigung. Sie greifen unzulässig nur die tatsächliche Bewertung des früheren Geständnisses an, die Sache der freien\nrichterlichen Beweiswürdigung ist. Sie richten sich aber\nnicht dagegen, daß das Landgeriaoht das frühere Geständnis\nin der Hauptverhandlung überhaupt verwertet hat; jedenfalls werden in dieser Richtung keine Tatsachen vorgetragen,\n\n-8-\n\n-8B-\n\naus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergäbe\n(vgl § 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Die Rüge ist daher unzulässig.\n\n b) Sie wäre auch unbegründet. Die Berücksichtigung\ndes polizeilichen Geständnisses .durch das Landgericht verletzt weder den § 254 StPü, der nur Erklärungen zu richterlichem Protokoll betrifft, noch andere Verfahrensvorschriften.\nDas Landgericht hat nicht die polizeilichen Niederschriften\nunzulässig verwertet, sondern den Inhalt des früheren Gestäninisses auf Grund der Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten und der Erklärungen festgestellt, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf den zulässigen Vorhalt der\nNiederschriften abgegeben hat. Alles dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden,\n\n2.) Die Verfahrensbeschwerde ist auch insoweit, als\nsie sich auf die Ablehnung von Beweisamträgen stützt, nicht\nordnungsmäßig nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erhoben,\n\na) Die Beweisamträge. betreffen zwei Punkte.\n\naa) Der eine Antrag ging dahin, Heinrich Vo in\nLED una den Flüchtlingsverbanäsvorsitzenden >\nin Lu 215 Zeugen darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte \"im damaligen Gefangenenlager TED: ct als\nDolmetscher beschäftigt, \"ein gewisser U@WEEB\" Leiter des\n‚Lagers gewesen sei und der Angeklagte als Dolmetscher mit\nihm zu tun gehabt habe.\n\nbb) Die Verteidigerin hat weiter gebeten, vier mit\nNamen und unvollständiger Anschrift genannte Männer (Be,\nSchoe>, TED uni NEE) als Zeugen darüber zu\nhören, daß der Angeklagte, ihnen zur Flucht aus dem Kriegsgefangenenlager TOEED-Sch@B verholfen habe.\n\nBeide Anträge. enthalten keirie Zeitangaben. Aus der im\nUrteil. mitgeteilten Einlassung des Atigeklagten geht aber\nhervor,.daß:.nur die Zeit bis Juni 19467 in Betracht, kommt\n(vel VA S 2,3,26). a\n\n-9 -\n\nDas Landgericht hat beide Anträge aus der Erwägung\nabgelehnt, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr\nunterstellt werden, rechtfertigten jedoch nicht die Folgerungen, die die Verteidigung aus ihnen ziehe,\n\nb) Dieser Begründung tritt die Revision mit folgenden Ausführungen entgegen: -\n\nDie Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung,\ner habe die Namen und Anschriften der Frauen Lüge und\nCD und des Fräulein HE von Harry MED Aurch\neinen Brief nebst chiffriertem Zettel vom 1.Mai 1953 erfahren, widerspreche im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts nicht seiner Erklärung vor dem Schöffengericht,\ner habe die Namen der unterwegs aufgesuchten Leute zum\ngrößten Teil in einer Suchzeitung gefunden. Die Revision\nmeint, wenn durch die Vernehmung der sechs benanntan Zeugen\nnachgewiesen werde, daß der Angeklagte über seine Mutter\nund Harry MED in der angegebenen engen Verbindung zu\ndem Lager in T@BD-Sch@i> gestanden habe und stehe, so\nsei \"daraus ohne weiteres zu folgern, daß solche Möglichkeiten auch noch zur Zeit der hier in Frage stehenden\nHandlung im Sommer 1952 (richtig: 1953) bestanden haben\".\nDie beantragten Beweise seien daher \"für die Urteilsfindung von Wichtigkeit und die gezogenen Folgerungen zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen\",\n\nc) Mit diesen Ausführungen werden keine Tatsachen behauptet, die einen verfahrensrechtlichen Verstoß ergeben.\n\nEin Beweisamtrag kann nach § 244 Abs 3 Satz 2 StPO\nabgelehnt werden, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur\nEntlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre sie wahr. Das ist hier geschehen. Die Revision behauptet weder ausdrücklich noch\nihrem Sinn nach, die _Wahrunterstellung erschöpfe aus bestimmten Gründen ausnahmsweise nicht das Beweisthema oder\ndas Landgericht habe sich im Urteil nicht an sie gehalten.\nSie wendet sich nur dagegen, daß die Strafkammer aus den\n\n-10-\n\n- 10 -\n\nunterstellten Tatsachen nicht die gleichen Folgerungen\nzieht wie die Verteidigung. Damit bekämpft sie in Wahrheit\nunzulässig die freie richterliche Beweiswürdigung. Diese\nerstreckt sich auch auf die Frage, welche tatsächlichen\nSchlüsse sich aus unterstellten Tatsachen ergeben.\n\nNur wenn die Schlußfolgerung des Gerichts sich mit\nden Denkgesetzen oder ausnahmslos gültigen Erfahrungssätzen nicht vereinen läßt, enthält sie einen Fehler, der\ndann sachlichrechtlicher Art ist. So liegt es hier aber\nnicht. Die Beweistatsachen betrafen Vorgänge aus der Zeit\nbis Juni 1946. Die Auffassung des Landgerichts, aus ihnen\nergebe sich nichts für die sieben Jahre spater liegende\nTatzeit, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der\nMeinung der Revision braucht aus den Beweisbehauptungen\nnicht gefolgert zu werden, der Angeklagte. st ehe\n(noch) in enger Verbindung zu dem Tager in Tasche.\nEs liegt daher auch nicht etwa’ ein sachlichrechtlicher Verstoß des Landgerichts vor. .\n\nd) Auf die unzulässige Verfahrensrüge kann der Senat\nnicht nachprüfen, ob das Landgericht: sieh in den Urteilsgründen in einen Widerspruch zu der Wahrunterstellung\nsetzt. Da das Urteil diese aber ausdrücklich erwähnt und\nvon ihr ausgeht (UA S 26), wäre ein etwaiger Widerspruch\nauch ein sachlichrechtlicher Fehler. .\n\nEr liegt nicht darin, daß das Landgericht zu Gunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt, er habe früher \"zugegeben,\neine bestimmte Verbindung zum Lager und die Möglichkeit\nzum Freibekommen von Inhaftierten nicht gehabt und die\nNamen der Vermißten lediglich durch Rückfragen im Ort bzw.\nSuchzeitungen erfahren zu haben\" (va S: 27). Hier ist ersichtlich gemeint, der Angeklagte habe früher eingeräumt,\njene Verbindung und: jenen Einfluß. zur Zeit der Taten im\nSommer 1953 nicht mehr ‚gehabt zü haben,\n\n- 11 -\n\n- 11»\n\nv\n\nAuf die Sachbeschwerde ist noch auf die Ausführungen\ndes Landgerichts Über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einzugehen.\n\nDie Strafkammer stellt am Anfang der Urteilsgründe\nfest, der Angeklagte habe im Jahre 1948 in Berlin als\nSteilwandfahrer einen schweren Unfall gehabt, der seine\nweitere Tätigkeit in diesem Beruf verhinderte (UA S 3).\nÜber seinen körperlichen und geistigen Zustand zur Tatzeit führt sie auf Grund eines Sachverständigengutachtens,\ndem sie beitritt, aus (UA S 30,31):\n\n\"Nach seinen Angaben hat er eine spezifische\nInfektion und weiter eine Hirnschädigung, die\ner 1948 als Artist (Steilwandfahrer) infolge\neines Schädelbasisbruchs und einer Gehirnerschüttesrung bei seiner Berufsausübung erlitten hat. Neurologisch ist er normal bis auf\neine Lidbeschädigung, bei der es sich wohl um\neinen Geburtsfehler handelt, Eine Beschädigung\ndes Zentralnervensystens ist nicht feststellbar. Psychische Schäden, die auf eine Hirnschädigung deuten, sind nicht festzustellen.\nDer Angeklagte ist von schneller Reaktionsfähigkeit; bei Hirngeschädigten dagegen geschieht alles langsam. Die bei ihm vorhandene\nhochgradige Erregbarkeit ist eine Folge der\nEinzelhaft.\n\nEs handelt sich beim Angeklagten um einen Fall\nabnormer Psychopathie mit den typischen Kennzeichen der Haltlosigkeit und Erregbarkeit.\n\nBei den heute in der Welt vorhandenen enormen\nSchwierigkeiten für den Einzelnen versagen,\n\nwie typisch, die Psychopathen zu allererst.\n\nMit der Hirnschädigung hat dieses Versagen\n\nnur insofern zu tun, als er nach seiner Verletzung nicht mehr Artist sein konnte und infolgedessen auf die schiefe Ebene kam. Es muß\nabgelehnt werden, daß er die den Gegenstand des\nVerfahrens bildenden Taten aus Geltungssucht\nunternommen hat. Motiv war, der wirtschaftlichen Bedrängungen Herr zu werden. Die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und Abs 2 sind nicht\ngegeben. \"\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nDiesen Sätzen ist zunächst zu entnehmen, daß die\nStrafkammer den Angeklagten als haltlosen Psychopathen\nansieht. Ihre Stellungsnahme zur Frage eines Gehirnschadens wirkt auf den ersten Blick widerspruchsvoll.\n\nIm ersten Absatz scheint er verneint zu werden; im\nzweiten Absatz ist aber von \"der! Hirnschädigung die\nRede. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die\nStrafkammer die Möglichkeit offen läßt, der Angeklagte\nhabe bei seinem schweren Unfall im Jahre 1948 (vgl UA\n\nS 3) einen Schädelbasisbruch und eine Gehirnerschütterung,\nalso eine Hirnschädigung erlitten. Aus den übrigen Ausführungen geht aber noch deutlich genug die Überzeugung\ndes Landgerichts hervor, daß jedenfalls zur Tatzeit\nkeine körperlichen oder geistigen Nachwirkungen mehr\nbestanden. Der dritte Satz im zweiten Absatz ist insbesondere nicht etwa dahin zu verstehen, der Angeklagte\nkönne wegen irgendwelcher Unfallfolgen je tz t nicht\nmehr Artist sein. Die Strafkammer will nur zum Ausdruck\nbringen, er habe diesen Beruf damals wegen seiner Verletzung zunächst aufgeben müssen und sei \"infolgedessen\nauf die schiefe Ebene\", insbesondere zu strafbaren Handlungen gekommen. Hiermit läßt sich die Annahme, er leide\njetzt nicht mehr an Unfallfolgen, zwanglos vereinen.\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen des § 51\nAbs 1 oder Abs 2 StGB daher im Ergebnis ohne Rechtsirrtum verneint.\n\nVI.\n\nAuch in den übrigen Punkten des Urteils ergibt die\nallgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung keine durchgreifenden Bedenken.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nDer Senat rechnet üem Angeklagten die Untersuchungshaft seit Erlaß des angefochtenen Urteils im vollen Umfange an.\n\nDie Verwerfung der Revision entspricht dem Antrage\ndes Überbundesanwalts. '\n\nSarstedt Dr.Koffka Schnidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/5-str-262-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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