{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-07-09_5_StR_245_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-09","aktenzeichen":"5 StR 245/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| | 4\n5 StR 245/54 | | 2286 003\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Karl L ummEEEED zu: Hi.\ngeboren an Bin EB in rue,\n\nwegen Betruges, Untreue usw,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ii»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Lorenzen gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16.Novenber 1953 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBi\n\n-2-\n\nGründesg\n\nDer Angeklagte Ile ist \"wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen, wegen Betruges\nin fünf Fällen, wegen Diebstahls und wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts\nHamburg vom 12.Mai 1952 erkannten Gefängnisstrafe von drei\nMonaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sieben Monaten\nGefängnis und zwei Geldstrafen von 500 und 150 DM\" verurteilt worden.\n\nSeine Revision bekämpft dieses Urteil mit verfahrensrechtlichen Beschwerden und mit der allgemeinen Sachrüge.\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\nVerfahrensbeschwerdens\n\n1.) Der Angeklagte beanstandet, daß die Strafkamnmer\nes unterlassen habe,\n\n\"den Beschluß, durch den die Verlesung des\nProtokolls über die kommissarische Vernehmung des Zeugen Sch vom 6.Mai 1953 °\nangeordnet wurde, zu begründen; durch Beschluß festzustellen, daß der Grund für\ndie kommissarische Vernehmung und für die\nVerlesung des Protokolls bis zur Verlesung\nfortgedauert hat\".\n\nDie Sitzungsniederschrift weist insoweit folgendes ausı\n\n\"db. u. ver\n\nIm allseitigen Einverständnis wurde die\nvom Amtsgericht Rosenheim vorgenommene\nkommissarische Vernehmung des Zeugen\n\nSch@> verlesen. Der Zeuge Sch wurde\nausweislich des Protokolls beeidigt.\"\n\n- 3 -\n\na) Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser durch\ndie Sitzungsniederschrift erwiesenen Mitteilung der\nStrafkammer ein ordnungsgemäßer Gerichtsbeschluß zugrunde\nlag oder ob ein solcher fehlt; das Wort \"wurde\" spricht\nzunächst dafür, daß lediglich der Vorgang des Verlesens\nprotokolliert wurde, während die vorangestellten Abkürzungen auf einen ordnungsgemäßen Gerichtsbeschluß hinweisen. Da der Angeklagte in seiner Rechtsmittelbegründung\naber das Fehlen eines Beschlusses nicht ausdrücklich rügt,\nsondern diesen sogar voraussetzt, hatte sich insoweit\nauch der Senat nicht mit der Auslegung des wiedergegebenen Inhalts der Sitzungsniederschrift zu befassen.\n\nb) Der Grund aber, der für die Verlesung der Niederschrift über die Zeugenaussage maßgebend war, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers allen Beteiligten\nmitgeteilt worden.\n\nEr ist in dem Einverständnis zu finden, das alle\nhierzu berufenen Personen dem Gericht vorher ausdrücklich\nzur Verlesung erteilt hatten. Es handelt sich insoweit\num einen gesetzlich zulässigen Grund, der auch die Verfahrensmaßnahme des Gerichts ganz allein trägt (§ 251\nAbs I Nr 4 StPO), ohne daß es auf die früheren, für die\nAnordnung der kommissarischen Vernehmung maßgebenden\nGründe ankommt. Da die Begründung in der Verhandlung\nauch - und zwar ausreichend, wie auf der Hand liegt -\nbekanntgegeben worden ist, erweist sich der erste Teil\nder in Rede stehenden Verfahrensrüge als unbegründet.\n\nc) Ebenfalls von selbst ergibt sich unter diesen\nUmständen schließlich, daß es keiner Feststellung über\ndie Fortdauer der für die Anordnung der Vernehmung maßgebenden früheren Gründe bedurfte, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis zur Verlesung erteilt hatten und\ndamit ein neuer Grund insoweit geschaffen worden war.\n\nul\n\n-4-\n\n2.) Abwegig ist die Rüge der Revision, die Strafkammer habe es unterlassen, den ärztlichen Sachverständigen über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten\nzu hören; der Beschwerdeführer sei nicht verhandlungsfähig gewesen.\n\nDemgegenüber ergeben Akteninhalt und Sitzungsniederschrift folgendes; Der Angeklagte war vor der\nHauptverhandlung mehrfach von einem medizinischen Sachverständigen auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht\nund schließlich für verhandlungsfähig erklärt worden.\nAuch am ersten Sitzungstage war dieser Sachverständige\nstets zur Beobachtung der Verhandlungsfähigkeit des\nAngeklagten anwesend. Dem zweiten (letzten) Verhandlungstag wohnte ebenfalls ein medizinischer Sachverständiger\nbei. Wenn dieser Sachverständige vom Gericht auch nur\nzur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten herangezogen worden war, so wäre es für den Beschwerdeführer doch ein leichtes gewesen, die von ihm\njetzt behauptete Verhandlungsunfähigkeit mit Hilfe\ndieses Sachverständigen schon damals beim Landgericht\ngeltend. zu machen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift\nhat er das nicht getan. Da sich aus dem Protokoll über\ndie Sitzung vom 16.November 1953 auch sonst nichts für\neine etwaige Verhandlungsunfähigkeit entnehmen läßt,\nist die Behauptung der Revision mithin nicht erwiesen.\nVerfahrensverstöße müssen aber feststehen, wenn sie\nvon dem Revisionsgericht berücksichtigt werden sollen.\n\nII.\n\nAuch die Nachprüfung auf die allgemeine. Sachrüge\nergab keine durchgreifenden Bedenken gegen das angefoch-\n\n-5-\n\n5.\n\ntene Urteil, so daß die Revision des Angeklagten Lei»\nin vollem Umfange zu verwerfen war.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. :\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/5-str-245-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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