{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-07-09_5_StR_218_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-09","aktenzeichen":"5 StR 218/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Z/G\n\n2286 002\n\nImNamen des Volkes\n\n5_StR 218/54\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Justizobersekretär Paul W ED aus DEE,\ngeboren am .CUED ED in Tg Kr. KB Be. CE,\n\nwegen Aussageerpressung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 7.Dezember 1955 wird\nFun\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in\n7 Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts und macht insbesondere geltend, daß\ndie Taten des Angeklagten verjährt seien.\n\nSie ist nicht begründet.\n\nDie Strafkammer führt aus, die Verjährung habe\ngemäß § 69 StGB in der Zeit vom 20.4.1936 bis zum\n8.5.1945 geruht. Denn nach dem Gesetz über die Gewährung vn Straffreiheit vom 23.4.1936 sei Straffreiheit gewährt worden für Straftaten, zu denen sich der\nTäter durch Übereifer im Kampfe für den nationalsozialistischen Gedanken habe hinreißen lassen. Nach\nder zur Zeit der Geltung dieses Gesetzes allein herrschenden Auffassung seien die Straftaten des Angeklagten\nunter diese Amnestie gefallen. Nach der damaligen Auslegung hätte der Ausnahmetatbestand des Straffreiheitsgesetzes (\"gemeine Gesinnung\") nicht vorgelegen.\n\nDiese Ausführungen treffen nicht den rechtlichen\n\nKern, auf den es ankommt. Es ist der Verteidigung zuzugeben, daß Amnestiegesetze grundsätzlich nicht unter\n§ 69 StGB fallen, da sie die Rechtsverfolgung nicht\nvorübergehend unmöglich machen, sondern ein dauerndes\nProzeßhindernis schaffen und verwirkte Strafen erlassen.\n\n‚„Ebensowenig kann an sich eine unrichtige Gesetzesaus-\n\n' legung, die zur Folge hat, daß bestimmte Straftaten\n\"nicht verfolgt werden, zur Anwendung des § 69 StGB\nführen,\n\nre\n\n3.\n\nEntscheidend ist vielmehr ein anderer Umstand, der\nallerdings auch dem Straffreiheitsgesetz vom 23.4.1936\nund seiner Auslegung zugrunde liegt, aber weit darüber\nhinausgreift. Die Verfolgung von Taten, wie sie der Angeklagte begangen hat, gleichgültig, ob sie vor oder nach\ndem 20.4.1936 begangen waren, war während des Nationalsozialismus nicht möglich. Diese Unmöglichkeit der Verfolgung beruhte nicht auf einem tatsächlichen Hindernis,\nsondern auf dem allgemein bekannten \"Führerwillen\", der\ndamals, jedenfalls seit der Röhm-Revolte, Gesetzeskraft\nfür sich in Anspruch nahm und als Recht,nicht bloß als\nTatsache angesehen wurde. Gerade um nach außen einen gewissen Schein der Rechtsstaatlichkeit zu erwecken, fand\ndieser \"Führerwille\", abgesehen von dem erwähnten Straffreiheitegesetz, keinen gesetzlichen Niederschlag. Taten,\ndie nicht unter dieses Gesetz fielen, wurden absichtlich\nnicht für straffrei erklärt. Es genügte, daß auf Grund\ndes \"Führerwillens\" ihre Verfolgung verhindert wurde.\nDieses Verfolgungsrinöernis war vom heutigen Rechtsstandpunkt aus betrachtet seiner Natur nach vorübergehend. Es\nkonnte mur dauern, apnlange die Gewaltherrschaft des\nNationalsozialisms Cauerte. Deshalb ist § 69 StGB entsprechend auf die Zeit anzuwenden, während der auf Grund\ndes \"Führerwillens\" die Verfolgung bestimmter Straftaten\nnicht möglich war. Auf diesem Gedanken beruhen auch die\nin den westdeutschen Besatzungszonen ergangenen Gesetze,\ndie die Verjährungsfrage für bestimmte während des Nationalsozialismus begangene. Straftaten ausdrücklich regeln (vgl\ndie im einzelnen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.9.1952 - NJW 1953,177 - aufgeführten Gesetze).\nIn Berlin kann auch ohne ausdrückliches Gesetz nichts anderes gelten. Da es sich bei § 69 StGB um eine Verfahrensvorschrift aandelt, bestehen gegen eine entsprechende Anwendung auch keine grundsätziichen Bedenken.\n\n-4-\n\nDie Strafkammer ist also mit Recht davon ausgegangen,\ndaß die Handlungen des Angeklagten nicht verjährt sind.\n\nSie sind auch nicht auf Grund des erwähnten Straffreiheitsgesetzes vom 23.4.1936 straffrei. Es kann hierfür dahingestellt bleiben, ob dieses Gesetz etwa nichtig\noder aufgehoben ist. Denn bei seiner richtigen Auslegung\nkönnen die Taten des Angeklagten schon deshalb nicht\ndarunter fallen, weil er sich zu ihnen nicht durch Übereifer für die nationalsozialistische Bewegung hat \"hinreißen\" lassen. Dem steht die planmäßige Begehung der\nHandlungen, die sich über viele Monate erstrecken, ent-\n\ngegen.\nAuch sonst enthält das Urteil keine Rechtsfehler\nzu Ungunsten des Angeklagten.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/5-str-218-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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