{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-07-09_5_StR_116_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-09","aktenzeichen":"5 StR 116/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ar.\n\n5_StR_116/54 2286 C01\n\nBeschluß\n\nIn dem objektiven Verfahren\n\nauf Einziehung gemäß §§ 3 StFG, 45 wiste\n\nEinziehungsbeteiligte: Maria Christine 5 t iin»\ngeb. vo Pop aus BEEED-Sc EEE ,\ngeboren an W.eii> ED ir VEREEEEED,\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 9.Juli 1954\nbeschlossen;\n\nVon einer Entscheidung über die im\nBeschluß des Kammergerichts vom 15.Februar 1954\nbezeichnete Rechtsfrage wird abgesehen.\n\nya.\n\nGründe:\n\nIn dem vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht\ndie beantragte Einziehung abgelehnt; die Strafkammer hat\nsie auf die Berufung der Staatsanwaltschaft in dem nunmehr mit der Revision der Einziehungsbeteiligten angefochtenen Urteil angeordnet. Das Kammergericht steht vor\nder Frage, ob es auf die Revision der Einziehungsbeteiligten das Berufungsurteil der Strafkammer aufheben und die\nBerufung der Staatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil wegen etwaiger Nichtwahrung der Berufungseinlegungsfrist als unzulässig verwerfen soll, oder ob\nes das Berufungsurteil sachlich nachzuprüfen hat. Der\nvorlegende Senat hat tatsächliche Zweifel an der Rechtzeitigkeit der staatsanwaltschaftlichen Berufung. Er ist\nder Meinung, daß sich diese Zweifel zugunsten der Einziehungsbeteiligten auswirken und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Verwerfung der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung als unzulässig führen\nmüssen. An der beabsichtigten Entscheidung glaubt sich\nder Strafsenat des Kammergerichts jedoch durch das Urteil\ndes 4.Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9.Oktober 1952\n- 4 StR 124/51 - gehindert. Der 4.Strafsenat hatte sich in\ndiesem Urteil mit dem Einwand des Angeklagten, er sei wegen\nder jetzt angeklagten Straftaten bereits früher rechtskräftig verurteilt, auseinanderzusetzen. Er ist der Auffassung, daß dieser Einwand nur dann zu beachten sei, wenn\nsein Vorliegen erwiesen sei. Darüber hinaus hat der 4.Strafsenat in dem angeführten Urteil allgemein seiner Meinung\ndahin Ausdruck gegeben, daß die. bloße Möglichkeit eines\nVerfahrenshindernisses der. Durchführung des Verfahrens\nnicht entgegenstehe; Prozeßhindernisse missen erwiesen\nsein.\n\nDas Kammergericht hat daher die Sache gemäß § 121\nAbs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender\n\n- 3 -\n\nRechtsfrage vorgelegt;\n\nFindet der Grundsatz \"in dubio pro re9\"\nauch bei der Prüfung der Prozeßvoraussetzungen und Prozeßhindernisse Anwendung ?\n\nDie Voraussetzungen für diese Vorlage sind nicht\ngegeben.\n\nDer Begriff der Entscheidung im Sinne des § 121 Abs 2\nGVG ist eng auszulegen. Dies erfordert zunächst, daß die\nan den Bundesgerichtshof herangetragene Rechtsfrage nicht\nallgemein gestellt wird, sondern auf das beschränkt wird,\nwas im vorliegenden Falle zu entscheiden ist. Hiernach\nist aber nicht allgemein über die Behandlung von Prozeßvoraussetzungen oder Prozeßhindernissen zu entscheiden.\nWenn man die Fragestellung genau umreißt, vcr deren Entscheidung sich der Strafsenat des Kammergerichts nach dem\nvorliegenden Sachverhalt gestellt sieht, so muß sie vielmehr lauten:\n\nIst die Berufung auch dann als rechtzeitig\nim Sinne des § 316 Abs 1 StPO eingelegt zu\nbehandeln, wenn unter Verwertung aller verfügbaren Beweismittel nicht festgestellt\nwerden kann, daß sie binnen einer Woche _\nnach Verkündung des angefochtenen Urteils\neingelegt worden ist (§ 314 Abs 1 StPO) ?\n\nDemgegenüber hat der 4.Strafsenat im Urteil vom\n\"9,0ktober 1952 nur eine Entscheidung darüber getroffen,\ndaß eine rechtskräftige Verurteilung einer erneuten Aburteilung nur dann entgegensteht, wenn sie bewiesen ist.\nAuf der Ansicht, daß Prozeßhindernisse ganz allgemein der\nDurchführung des Verfahrens nur dann entgegenstünden,\nwenn sie erwiesen seien, beruht das Urteil des 4.Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht. Es hat sich mit bindender Wirkung nur darüber ausgesprochen, daß der Grundsatz \"in dubio pro reo\" insbesondere nicht gelte, wenn\n\n-1L-\n\nje?\n\n1}\n\neine frühere rechtskräftige Aburteilung nicht nachgewiesen sei, Ebenso ist auch der 3.Strafsenat in\nseiner schon vom Kammergericht angeführten Entscheidung 3 StR 427/52 vom 19.Februar 1953 verfahren. Er\nist zwar grundsätzlich der Zuffassung, daß auch für\ndie Frage, ob die Prozeßvoraussetzungen gegeben sind\noder Verfahrenshindernisse vorliegen, Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten wirken können. Er hält diesen Satz\naber nicht für allgemein verbindlich und entscheidet\ndie ihm vorliegende Frage, ob er auch dann gelte, wenn\ndie tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung\neines Straffreiheitsgesetzes nicht erwiesen sind, im\nentgegengesetzten Sinne. Mehr ist auch in diesem Falle\nnicht mit bindender Nirkung entschieden, und der\n3.Strafsenat hatte daher auch keine Veranlassung zu\neiner Vorlage gemäß § 136 Abs 1 GVG.\n\nIm übrigen zeigen die Ausführungen des 3.Strafsenats schon, daß die vom Kammergericht gestellte allgemeine Frage verschieden beantwortet werden kann, je\nnachden, welches Prozeßhindernis in Rede steht, Auch\naus diesem Grunde kann von einem Abweichen von einer\nanderen Entscheidung im Sinne der §§ 121 Abs 2, 136 GVG\nnur dann gesprochen werden, wenn es sich um das gleiche\nProzeßhindernis handelt.\n\nAus alledem ergibt sich, daß die vom Kammergericht\nzu entscheidende Frage, wie sie oben einschränkender\nwiedergegeben ist, von dem angeführten Urteil des\n4.Senats nicht berührt, wenigstens nicht mit bindender\nWirkung entschieden worden ist, Sie hat auch bisher\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht be-\n| schäftigt. Wenn aber der Bundesgerichtshof zu dieser\n\n-5.\n\n-5.\n\nFrage keine Stellung genommen hat, so kann das Kamnergericht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Sinne des § 121 Abs 2 GVG abweichen.\n\nEntsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts\nwar daher die Sache dem Strafsenat des Kammergerichts\nzur eigenen Entscheidung zurückzugeben.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/5-str-116-54","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/5-str-116-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.262996+00:00"}}