{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-07-06_5_StR_234_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-06","aktenzeichen":"5 StR 234/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 234/54 2285 074\n\nImNamen ges Volkes,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Günter W > aus Heim,\ndort geboren an I. BD,\n\nwegen Hehlerei (Anwendung des § 23 StGB)\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt ”\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 8.Februar 1954\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in\nHannover vom 1.Juni 1953 wegen Hehlerei in sechs Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine hiergegen eingelegte Revisi”n hat\nder Senat durch Urteil vom 1.Dezember 1953 verworfen,\njedoch die Sache zur Entscheidung der Frage über die Anwendbarkeit der §§ 23 ff StGB cn das Landgericht zurückverwiesen.Diesve hat nunmehr die Strafe zur Bewährung\nsusgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision der\nStau.tsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Voraussetzungen des § 23 Abs 1 und 2 StGB sind\nfehlerfrei dargetan. Insoweit hat auch die Revision, die\nallgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, keine\nbesonderen Ausführungen gemacht. Sie ist jedoch der Auffessung, daß der Strafkammer bei der Prüfung der Frage,\nob ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung\nvorliegt (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB), Rechtsfehler unterlaufen seien.\n\nAllerdings ist es nicht unbedenklich, daß die Strafkammer diese Prüfung damit einleitet, es \"dürfe angenommen\nwerden\", daß die geschädigte Bundesbahn mit einer Strafaussetzung zur Bewährung einverstanden sei, um auch dem\nAngeklagten Gelegenheit zu geben, den angerichteten Schaden\nwiedergutzumachen. Auch für die Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB kann das Gericht nicht von Vermutungen ausgehen, sondern het die von ihm für erforderlich gehaltenen Tatsachen nach allgemeinen Beweisregeln\nfestzustellen. Außerdem ist es für die Frage, ob das\nöffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert, ohne\nBedeutung, ob der Geschädigte mit einer bedingten Strafaussetzung einverstanden ist oder nicht. Dies muß auch\ndann gelten, wenn Geschädigter die öffentliche Hand ist\nund damit die Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen\nwird.\n\n- 3.\n\n-3-\n\nDurch den aufgezeigten kangsl wird aber der Bestand\ndes Urteils nicht gefährdet. Denn die Strafkäumer sagt\nselbst, daß diese \"finanziellen Gesichtspunkte\" hätten\nzurücktreten müssen, \"wenn Gründe der allgemeinen Abschreckung die Strafvollstreckung unerläßlich machen\nwürden\". Damit sind für die Entscheidung nicht die fehlerhaften \"finanziellen\" Erwägungen von Bedeutung gewesen,\nsondern sie hatemtsnheidands Bedeutung dem Gesichtspunkt\nder Abschreckung beigemessen. Dal dieser für die Frage,\nob ein öffentliches Interesse dic Vollstreckung verlange,\nnicht herangezogen werden könne, konn der Revisi:n nicht\nzugegeben werden. Der Schutz der ..Ilgemeinheit durch\nAbschreckung (nicht nur des Täters, sondern auch) anderer\nmöglicher künftiger Rechtsbrecher(\"Generalprävention\") ist\neiner der #rkannten Zwecke staatlichen Strafens. Er kann\nes im Hinblick auf die gemeinschaftsgefährliche Zunahme\nbestimmter Straftaten rechtfortig.n, im Rahmen des § 23 StGB\nein Öffentliches Interesse an dem Vollzug einer erkannten\nStrafe zu bejahen (vgl die zum Abdruck bestimmte Entscheidung BGH 3 StR 162/54 vom 6.5.1954). Außerdem hat die Strafkammer berücksichtigt, daß auch \"die Gewährung einer Genugtewung für die Geschädigte\" nicht mehr eine 8> große Bedeutung habe, daß das öffentliche Interesse eine Strafvollstreckung erfordere. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafvollstreckung kann auch um des Verletzten willen im öffentlichen Interesse liegen, es kann berücksichtigt werden, ob er eine hinreichende Genugtüung\nerbt“, auch wenn die Strafe nicht vollstreckt wird (vgl\nhierzu BGH MDR 1954,433).\n\nDie Strafkammer hat nun, von den beiden Gesichtspunkten also in rechtlich nicht zu beanstandender Weise\nausgehend, die Prage verneint, daß das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere. Was sie hierzu im\n\nrr\n\n- 4 -\n\neinzeinen ausgeführt hat, liegt innerhalb des ihr zustehenden Ermessens. Insbesondere ist es nicht zu beensivanden, wenn die Kammer hierbei besondere Bedeutung\ndem Umstande gegeben hat, daß die Tat run bereits drei\nJahre zurückliegt. Ein Ermessensmißprauch oder sonstige\nRechtsfehler sind nicht ersichtlich.\n\nDie Revision der Staatsanweltschaft war daher zu\nverwerfen.\n\nDie Entschsidung entspricht dem Antrage des Oberburlesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-06/5-str-234-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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