{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-07-06_5_StR_229_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-06","aktenzeichen":"5 StR 229/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ar\n\nImNamen des Volkes\n\nnn\n\nIn der Unterbringungssache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Wilhelm K EED\n\naus NEED,\ngeboren an WM. EEE WED in CEB-KUED Kr: . TB,\n\nwegen versuchter Nötigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 13.Pebruar 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2 =»\n\nGründe:\n\nDer 70jährige Beschuldigte, Rechtsanwalt und Notar,\nist am 28.0ktober 1953 wegen Geisteskrankheit entmündigt\nworden.\n\nSchon im Jahre 1946 waren bei ihm wiederholt manische\nErregungszustände aufgetreten, so daß er sich mehrfach in\nstationäre Behandlung begeben hatte. Er war schließlich\nam 7.11.1946 aus der Universitätsnervenklinik in Hamburg-Eppendorf als geheilt entlassen worden.\n\nIm Herbst 1952 traten die Zustände erneut auf, und\nder Beschuldigte begab sich freiwillig am 8.0ktober 1952\nals Patient in die Universitätsnervenklinik in Hamburg-Eppendorf. Er verließ aber einige Tage später diese Klinik\nheimlich wieder und begab sich nach N zurück. Dem\nLandgerichtsprasidenten teilte er mit, er wolle sich wieder\nin eine Nervenheilanstalt begeben. Daraufhin bestellte der\nLandgerichtspräsident am 18.0ktober 1952 von Amts wegen\nden Sozius des Beschuldigten, Rechtsanwalt St, zu\nseinem Notarvertreter. Der Beschuldigte verließ erneut\nNONE, begab sich aber nicht in eine Klinik, sondern\nmußte am 18.0ktober 1952 in polizeiliche Schutzhaft genommen werden. Anschließend wurde durch Beschluß des Amtsgerichts in Lüneburg vom 20.0ktober 1952 seine Unterbringung\nim Landeskrankenhaus Lüneburg für die Dauer von höchstens\n6 Wochen angeoränet. Die Anordnung wurde nicht verlängert.\nDer Beschuldigte wurde am 29.Oktober 1952 in die geschlossene\nAbteilung der Universitätsnervenklinik in Hamburg-Eppendorf\nüberführt. Dort verblieb er freiwillig nach Ablauf der Unterbringungszeit bis zum l2,.Januar 1953. Er wurde wegen\n\"schwerer phasischer Psychose aus dem Kreis der manischdepressiven Erkrankungen\" behandelt. Am 12.1.1953 wurde er\nals gebessert, aber nicht geheilt entlassen, um einen\nlängeren Erholungsurlaub in Süddeutschland antreten zu\nkönnen. Diesen brach er aber infolge Gelämangels ab, weil\nRechtsanwalt St die übernommenen und zugesagten\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nRentenbeträge nicht zahlte, und kehrte nach ii»\nzurück. Auch jetzt zahlte Rechtsanwalt StB die Rente\nnicht. Der Beschuldigte betrieb daher die Aufhebung der\namtlich angeoräneten Notarvertretung. Er stellte sich dabei auf den Standpunkt, daß die Vertreterbestellung nach\n§ 33 RNotO aufgehoben werden müsse, weil er die Erklärung\nabgegeben habe, das Amt wieder selbst ausüben zu wollen.\nDas Justizministerium teilte aber seine Auffassung nicht,\nsondern verlangte die Beibringung eines fachärztlichen\nGutachtens darüber, daß der Beschuldigte wieder voll geschäftsfähig sei.\n\nDer Beschuldigte wandte sich in diesem Zusammenhang\nmehrfach an die Ehefrau des Amtschefs des Justizministeriums,\nDr.PrB, der ein alter Stahlhelm-Kamerad von ihm war,\nund bat sie, ihren Mann zu veranlassen, ihn zu empfangen.\nSolche Gespräche führte er mit Frau ProlB u.a. am\n21.3. und 1.4.1953.\n\nIn der telefonischen Unterredung am 1.4.1953 erklärte\nder Beschuldigte der Frau PreiEEB, seine wirtschaftliche Lage sei jetst so schwierig, daß etwas geschehen\nmüsse; er habe nur noch einige Groschen im Portemonnaie\nund müsse wieder zur Ausübung seiner Tätigkeit zugelassen\nwerden. Er sei auch gesund, und die Behörden verweigerten\nihm zu Unrecht die Aufhebung der Vertretung. Frau Pre>-\n@EBB könne auch etwas für ihn tun, ihr Ehemann müsse ihn\nempfangen und sich für ihn verwenden. Wenn seine, des Beschuldigten, Ehefrau, die kürzlich schon einen Zusammenbruch erlitten habe, vor die Hunde gehe, dann wisse er\nnicht, was er täte, es könne dann etwas Furchtbares\npassieren; er habe das Erbteil seines Großvaters, eines\nFörsterse, der einmal einen Menschen umgebracht habe; auch\ner, der Beschuldigte, sei ein guter Jäger; wenn ihm nicht\nbald geholfen würde, dann würde er den Ehemann der Frau\nPrem, der dann der Mörder seiner, des Beschuldigten,\nFamilie sei, und noch eine Reihe von anderen Verbrechern,\ninsbesondere die beiden Burschen - nämlich die Rechts-\n\na a\n\n-4-\n\nanwälte St und EEE (auch DEE war Büro-\n\nsozius des Beschuldigten) - und den Ministerialrat ve\nIE: nicht zu vergessen die beiden geschäftsführenden\nMitglieder der Anwaltskammer in Schleswig, Dr.IgWD und\nDr-KigD, sowie alle seine anderen Widersacher über den\nHaufen schießen und \"mitnehmen\"; er wolle jetzt ins Justizministerium und \"mit denen da\" abrechnen.\n\nAm selben Tage beschimpfte der Beschuldigte, wie er\nes auch schon früher getan hatte, die Rechtsanwälte St@8-\nEB una DD auf dem Amtsgericht in NEED als\ngroße Banditen, Spitzbuben, Betrüger und Halunken. Gegenüber einem Kraftfahrer aus N@illw hatte er bereits im\nMärz 1953 erklärt, er wolle Dr.St@b totschlagen, das\nseien alles große Banditen und Verbrecher; ähnlich hat er\nsich auch um die gleiche Zeit gegenüber einem ihm nicht\nnäher bekannten Tankstelleninhaber in NED geäußert.\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten des Beschuldigten eine versuchte Nötigung gegenüber der Frau Preiiiiim»\nsowie Beleidigungen des Dr. Pr; des Ministerialrats\nvB ID sowie der Rechtsanwälte Stumm, DEE,\nDr.Iggp und Dr .KiB- Sie führt aus, der Beschuldigte\nsei für seine Taten nicht verantwortlich, da er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit unfähig gewesen sei,\nsich entsprechend seiner noch vorhandenen Einsicht in das\nUnerlaubte seiner Taten zu verhalten. Der Beschuldigte sei\nseinen manischen Erregungen gegenüber durch seine Krankheit\nso enthemmt gewesen, daß ihm kein Schuldvorwurf aus seinen\nHandlungen gemacht werden könne.\n\nDie öffentliche Sicherheit erfordere aber seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Hierfür komme\nes nicht entscheidend darauf an, ob der Beschuldigte die\nausgesprochenen Drohungen mit Selbstmord und Mord in die\nTat umsetzen würde oder könnte. Ob dies geschehen würde,\nvermöge niemand zu sagen. Es sei aber immerhin möglich,\ndaß der Beschuldigte unter dem Einfluß der Krankheit auch\nsolche schwersten Taten begehen könne. Jedenfalls seien\n\n-5-\n\n5-\n\naber von ihm, wenn er jetzt schon in ungeheiltem Zustand\nwieder in die Freiheit zurückkäme, fortgesetzt weitere\nschwere Störungen und Beunruhigungen der öffentlichen\nSicherheit durch strafbare Handlungen der Art, wie er sie\nbereits begangen habe, mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten.\nSeine äußeren Verhältnisse seien immer noch nicht glücklich georänet, sein Sozius Steinbach habe die übernommenen\nRentenzahlungen. eingestellt, so daß es erst einer Klage\ngegen ihn bedürfe, um die materiellen Verhältnisse des Beschuldigten befriedigend sichern zu können. Diese unbefriedigenden äußeren Verhältnisse würden bei einer Entlassung des Beschuldigten zwangsläufig dazu führen, daß\n\ner wieder den Kampf mit seinen beiden Teilhabern, mit der j\nJustizverwaltung und der Anwaltskammer aufnehme, um eine\nschnelle materielle Sicherung zu erreichen. Dabei seien\nunter dem Einfluß seiner nicht ausgeheilten Krankheit neue\nBeleidigungen gegen alle möglichen mit seiner Sache befaßten Herren und auch wiederum schwere Drohungen zu befürchten. Bei der seiner Krankheit entsprechenden Henmungslosigkeit müsse auch befürchtet werden, daß sich\ndiese Angriffe gegen unbeschränkt viele Personen, über\n\ndie beiden Teilhaber hinaus gegen Beamte der Justizverwaltung, gegen einen weiteren Kreis von Berufsgenossen, gegen\nÄrzte und Richter wahllos richten würden. Bei der Stellung\ndes Beschuldigten würden seine Worte durchaus noch einen\nEindruck machen und damit eine echte Beunruhigung der\nÖffentlichkeit hinterlassen.\n\nDie Allgemeinheit könne hiervor nur durch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gesichert\nwerden, da die Aufeicht von Verwandten oder seiner Ehefrau und seines Vormunds nicht ausreiche.\n\nDie Strafkammer hat deshalb die Unterbringung des\nBeschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angsoränet.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts rügt. Sie ist nicht begründet.\n\n-6-\n\nfr L j\n\nIN\n\n-6 -\n\nI»\n\nDie Verfahrensrüge entspricht nicht der Form des\n§ 344 Abs 2 StPO und ist daher unbeachtlich.\n\nII.\n\nDie Straftaten des Beschuldigten;\n\nZu Recht geht die Strafkamner davon aus, daß der Beschuldigte mit natürlichem Vorsatz die äußeren Tatbestände\nder versuchten Nötigung und der Beleidigung erfüllt habe.\n\n1.) Die Revision wendet sich gegen die Annahme einer\nversuchten Nötigung. Soweit sie dabei von einem anderen\nSachverhalt als dem ausgeht, den die Strafkammer feststellt,\nkann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Nach den\nFeststellungen der Strafkammer hat das maßgebende Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und Frau Pre»\nnicht nur, entgegen den Angaben des Beschuldigten, am 1.4.\n1953 stattgefunden, sondern es hat auch nur den im Urteil\nwiedergegebenen Inhalt gehabt, und nicht den etwas abweichenden, den der Beschuldiste behauptet hatte. Die Revision geht aber von der Einlassung des Beschuldigten aus.\nDaß der Beschuldigte sich bei dem Gespräch in großer Erregung befunden hat, schließt seinen von der Strafkammer\nfestgestellten, auf eine Nötigung der Prau PreilB cerichteten natürlichen Vorsatz entgegen der Auffassung der\nRevision nicht aus.\n\n2.) Zu Unrecht meint auch der Beschwerdeführer, dem\nBeschuldigten hätten sowohl bei der Nötigung als auch bei\nden Beleidigungen Rechtfertigungsgründe zur Seite gestanden,\ndie die Strafkammer nicht berücksichtigt habe.\n\na) Für die versuchte Nötigung scheidet Notwehr schon\ndeshalb aus, weil jedenfalls Frau Preis den Beschuldigten nicht angegriffen hatte. Sie aber hat der Beschuldigte nötigen, nämlich durch seine Drohungen veranlassen\nwollen, ihren Mann zu bestimmen, daß dieser sich seiner\nannehme.\n\n- 1 -\n\nSelbst wenn man in dem Verhalten des Rechtsanwalts\nSt einen fortgesstzten rechtswidrigen Angriff gegen\nden Beschuldigten sehen wollte, so waren seine groben\nFormalbeleidigungen jedenfalls nicht erforderlich, weil\nkeinesfalls geeignet, diesen Angriff abzuwehren. Seitens\nder übrigen Beleidigten fehlt es in jedem Fall schon an\neinem rechtswidrigen Angriff gegen den Beschuldigten. Die\nMaßnahmen der Justizverwaltung stellten einen solchen\nrechtswidrigen Angriff keinesfalls dar. Für den Beschuldigten war nicht, wie die Revision unrichtig behauptet,\nein Notarverweser, sondern nur ein Notarvertreter bestellt worden. Die Bestellung eines Vertreters von Amts\nwegen war auf Grund der Verordnung über die Vertretung\nvon Notaren vom: 18.9.1939 (RGBl I S 1848) zulässig, nachdem der Beschuldigte dem Landgerichtspräsidenten mitgeteilt hatte, daß er sich wieder in eine Nervenheilanstalt begeben wolle, also an der Ausübung seines Amtes\nverhindert war. Nach § 33 RNotO konnte der Beschuldigte\nallerdings grundsätzlich durch die einfache Erklärung,\ndaß er sein Amt wieder aufnehme, das Vertretungsverhältnis beseitigen. Indessen setzte die Wirksamkeit einer\nsolchen Erklärung voraus, daß der Beschuldigte bei ihrer\nAbgabe geschäftsfähig war. Wenn das Justizministerium\nsich auf den Standpunkt stellte, daß es so lange von der\nGeschäftsunfähigkeit ausgehen müsse, bis die Geschäftsfähigkeit nachgewiesen sei, so war dies mit Rücksicht\nauf die vorangegangenen Erkrankungen des Beschuldigten\nund den Anlaß für die Vertreterbestellung eine mindestens\nAurchaus vertretbare Ansicht. Bei dieser Sachlage kann\nvon einem rechtswidrigen Angriff der Justizverwaltung\nauf den Beschuldigten keine Rede sein. Das gleiche gilt\nvon dem Verhalten des Anwaltskammervorstandes, der, wie\ndem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, diese Einstellung der Justizverwaltung teilte.\n\nb) Auch üÜbergesetzlicher Notstand scheidet als Rechtfertigungsgrund aus. Er vermag eine sonst strafbare Hand-\n\n-8-\n\n-8-\n\nlung nur zu rechtfertigen, wenn sie das einzige Mittel war,\num ein Rechtsgut zu retten, das höherwertig ist als das verletzte, und wenn auch der Täter dies nach gewissenhafter\nPrüfung angenommen hat.\n\nDiese Voraussetzungen liegen weder bei der versuchten\nNötigung noch bei den Beleidigungen vor. Die Revision trägt\nvor, der Beschuldigte habe durch die im Gesprach mit Frau\nPro ausgesprochenen Drohungen und Beleidigungen\nseine Wiederzulassung erreichen wollen, um sich die notwendigen Existenzmittel zu beschaffen und dadurch seine\nkranke Frau vor schweren Gesundheitsschädigungen, möglicherweise sogar vor dem Tode zu retten. Das von ihm gebrauchte\nMittel war aber hierfür keinesfalls geeignet und konnte\nschon deshalb nicht das einzige Mittel sein, ein höherwertiges Gut zu retten. Es lag auf der Hand, daß die Einstellung der Justizverwaltung zu der Geschäftsfähigkeit\ndes Beschuldigten sich nicht dadurch zu seinen Gunsten\nwandeln ließ, daß diese von seinen Drohungen gegenüber\nFrau Pre erfuhr, und es lag ebenso auf der Hand,\ndaß Frau PriED, wenn sie ihrem Mann von dem Telefongespräch mit dem Beschuldigten Mitteilung machte, dabei\nauch seine Drohungen. erwähnen würde. Auch die Beleidigungen\nder im Urteil genannten Personen konnten ein geeignetes\nMittel zur Besserung der Lage des Beschuldigten nicht sein.\n\n3.) Die Revision meint auch zu Unrecht, dem Beschuldigten hätten Entschuldigungsgründe zur Seite gestanden,\ndie unabhängig von seiner Unzurechnungsfähigkeit zur Verneinung seiner Schuld und damit einer \"mit Strafe bedrohten\nHandlung\" im Sinne des § 42b StGB führen müßten.\n\na) Die Voraussetzungen des § 54 StGB liegen schon\ndeshalb nicht vor, weil, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, die Gefahr für die Ehefrau des Beschuldigten\nsich auf dem eingeschlagenen Wege nicht beseitigen ließ\nund der Beschuldigte eine solche Möglichkeit nur auf Grund\nseines krankhaften Zustandes annehmen konnte.\n\n-9-\n\ndb) Die etwaige Annahme des Beschuldigten, er sei zu\nseiner Handlungsweise berechtigt, könnte nur auf seinem\nGeisteszustand beruhen und wäre daher unerheblich (RGSt 73,\n315; BGH 1 StR 807/52 vom 9.6.1953).\n\n4.) Darauf, ob Strafanträge wegen Belsidigung gestellt\nsind, kommt es nicht an (BGHSt 5,140).\n\nIII.\n\nSchließlich hat die Strafkammer auch zu Recht angenommen, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung\ndes Beschuldigten erfordert.\n\nEs handelt sich bei der Unterbringung eines Unzurechnungsfähigen um einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit eines Unschuldigen. Deshalb muß stets mit besonderer\nSorgfalt sein Interesse gegenüber dem Interesse der Allgsmeinheit abgewogen werden. Dies gilt insbesondere, wenn,\nwie im vorliegenden Fall, der Unzurechnungsfähige seine\nVerstandeskräfte in vollem Umfange hat, so daß er die\nSchwere der Haßnahme voll empfindet.\n\nEs besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß die Strafkammer diesen Gesichtspunkt verkannt hat. Wenn sie trotzdem aus tatsächlichen Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen\nist, daß die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung des\nBeschuldigten erfordert, so läßt sich das rechtlich nicht\nbeanstanden, Die Strafkammer geht, wie das Urteil ergibt,\ndavon aus, daß die bloße Gefahr, der Beschuldigte könne in\nZukunft seino bisherigen Teilhaber Dr St und\nDr. DEE deärohen oder beleidigen, bei der Sachlage für\ndie Anordnung nicht ausreichen würde. Sie sieht es aber\nauf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten und\ndes ärztlichen Gutachtens als wahrscheinlich an, daß der\nBeschuldigte alle Personen, die irgendwie mit seiner Angelegenheit befaßt werden könnten (Richter, Beamte der\nJustizverwaltung, Anwälte, Ärzte), in Zukunft auf das\nschwerste beleidigen könnte, und daß dabei auch wieder\nschwere Drohungen zu befürchten seien. Dabei ist für die\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nStrafkammer entscheidend, daß Beleidigungen nicht nur in\nEingaben oder persönlichen Gesprächen mit den Beleidigten\nzu befürchten sind, sondern durch Äußerungen gegenüber\ndritten Personen oder gar in der Öffentlichkeit. Die Strafkammer ist weiter der Überzeugung, daß gerade die noch vorhandene und äußerlich erkennbare Intelligenz des Beschuläigten seinen beleidigenden Äußerungen besonderes Gewicht\nverleihen und dadurch eine echte Beunruhigung über die Ordnungsmäßigkeit der Staatsverwaltung und die Eignung von Beamten und Anwälten tragen könnte. Daß hierin eine ernste\nGefahr für die öffentliche Sicherheit liegen würde, läßt\nsich nicht verkennen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-06/5-str-229-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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