{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-07-06_5_StR_220_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-06","aktenzeichen":"5 StR 220/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 220/54\n\n2285 072\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Enil M EEED aus HEBE,\ngeboren an DD EB in sch@w/sa.,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 22.Januar 1954 samt\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen einer Beleidigung in den Fällen SB und\nWW verurteilt worden ist. Aufgehoben wird auch der\nGesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an des Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist\"we;,en Unzucht mit Kindern unter\n14 Jahren in zwei Fällen und wegen Beleidigung in einem\nFalle\" zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Straefrechts.\nDie Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht\nnäher ausgeführt worden ist. uch die im Zusammenhang\nmit der Sachrüge erhobenen Einzelbeanstandungen sind\nüberwiegend unbeachtlich; sie wenden sich zumeist nur\ngegen die Peststellungen als solche und gegen die Beweiswürdigung. Insbesondere verkennt die Revision, daß alle\ndenkgesetzlich möglichen Schlußfolgerungen des Tatrichters\nin der Revisionsinstanz keiner Nachprüfung unterliegen.\n\n4uf die allgemeine Scchrüge aber war das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben.\n\n1.) Keine rechtlichen Bedenken bestehen im Ergebnis\ngegen die Verurteilung des „ngeklagten wegen Verbrechens\nnach § 176 Nr 3 StGB.\n\nIm Falle Renate IB nimmt die Strafkammer\nallerdings zu Unrecht an, daß die - rechtlich bedenkenfrei festgestellten - Verstöße gegen § 176 Nr 3 StGB mit\nden im Jahre darauf erfolgten Beleidigungen im Fortsetzungszusammenhang ständen. Wie Urteilsspruch und\nUrteilsgründe ausweisen, bestraft sie den Angeklagten\naber nur wegen des Verbrechens. Das Landgericht hat mithin nicht übersehen, daß der Vergehenstatbestand der\ntätlichen Beleidigung durch den Verbrechenstatbestand der\nUnzucht mit Kindern aufgezehrt wird (- Sondergesetz -).\nDann aber ist der Angeklagte durch die rechtsirrige Annahme des Fortsetzungszusamnenhanges - insoweit mangelt\n\nes im übrigen auch an ausreichenden Darlegungen zum\nGesamtvorsatz - hier auch nicht beschwert. Denn der\n\n- 3.\n\nUrteilsmangel war ersichtlich für die Straffrage ohne\nBedeutung, wie allein schon die Höhe der im Falle Lin\nverhängten Einzelstrafe ergibt.\n\n2.) Dagegen konnte die Verurteilung des Angeklagten\n\nwegen Beleidigung in den Fällen Sb uni wen\nkeinen Bestand haben.\n\na) Das Landgericht stellt hierzu im wesentlichen\nfolgendes fest:\n\nIn der Autowerkstatt Jda= Angeklagten spielten zwei\nMädchen im Alter von 8 und 9 Jahren. Mit diesen Kindern\nließ sich der Angeklagte auf eine Unterhaltung über geschlechtliche Pragen ein. Auf die Aufforderung der Mädchen,\nihnen zu erzählen, wie man Kinder bekäme, erklärte er, die\nFrau erhielte dabei eine \"Spritze\"; solche Dinge mache er\neuch mit seiner Freundin, \"Die Kinder verstanden, daß der\niIngeklagte hiermit den Geschlechtsverkehr meinte\",\n\nNach Auffassung des Landgerichts hat der Beschwerdeführer sich durch seine Äußerungen einer Beleidigung\nschuldig gemacht, weil \"seine schamlosen Äußerungen über\nden Geschlechtsverkehr eine Mißachtung des Ehrgefühls\nder noch unmündigen Kinder und zugleich ihrer Eltern\ndarstellten\".\n\nb) Die knappen Ausführungen des Urteils erwecken\nZweifel, ob der Tatrichter die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Beleidigung genügend geprüft hat.\n\nDiese Bedenken bestehen vor allem in Bezug auf die\ninnere Tatseite. Das Landgericht stellt es entscheidend\ndarauf ab, welche Deutung die Kinder der Äußerung des Angeklagten beigemessen hatten. Wesentlich ist aber, daß\nder Täter mit dem Bewußtsein gehandelt hatte, seine Kundgebung sei zur Ehrenkränkung geeignet. Ausdrückliche Feststellungen hierüber fehlen im Urteil. Auch dem Zusammen-\n\nhang der Entscheidungsgründe kann insoweit nichts entnommen «cn, zumal die Veranlassung zum Gespräch und zu\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nder Äußerung des Angeklagten allein von den Kindern\n\n(und nicht vom Beschwerdeführer) ausgegangen war, so daß\ndie Möglichkeit besteht, der Beschwerdeführer habe mit\nseiner Bemerkung die Kinder nicht beleidigen, sondern\n\nnur loswerden wollen. Diese Möglichkeit konnte um so\nweniger ausgeschlossen werden, als das Urteil auch die\näußere Tatseite nur dürftig (nahezu formelhaft) behandelt,\nso daß die Darlegungen hierzu ebenfalls keine Anhaltspunkte für den Vorsatz des Angeklagten bieten.\n\nce) Weitere rechtliche Bedenken ergeben sich daraus,\naaß die Strafkammer auch eine Beleidigung der Eltern als\nerwiesen ansieht. Denn nicht in jedem Fall der Vornahme\nunzüchtiger Handlungen an einem Kind ist zugleich der\nInhaber der elterlichen Gewalt beleidigt. Es müssen besondere Umstände zu dem beleidigenden Verhalten des\nTäters hinzutreten, die einen unmittelbaren Angriff auf\ndie Ehre des Vaters oder der Mutter erkennen lassen\n(vgl BGH in 3 StR 56/53 vom 24.9.1953 und RGSt 70,245\n/2487). Solche sind hier weder der allgemeinen Sachdarstellung noch den Ausführungen zur rechtlichen Würaigung zu entnehmen,\n\n3.) Die - somit in vollem Umfange erforderliche -\nAufhebung der Verurteilung wegen Beleidigung berührt\nnicht die Verurteilungen in den übrigen Fällen. Es\nkann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die\nHöhe dieser Strafen durch die nunmehr aufgehobene\nVerurteilung (von nur zwei Monaten Gefängnis) beeinflußt worden ist. Im Falle Ulla EP ergibt sich dies\nim übrigen von selbst, weil hier nur die gesetzliche\nMindeststrafe verhängt wurde.\n\nNotwendig mu das Lanizericht aber eıre neue\nGesamtsirefe bilden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Kofrie Schaidt\nSiemer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-06/5-str-220-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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