{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-07-06_5_StR_214_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-06","aktenzeichen":"5 StR 214/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"or\n\n2\n\n5 StR 214/54 Zus 0/1\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der 5tr-fsche\ngegen\nden kaufmännischen Angestellten Konrad K (@EEEEEEEEEEn,\n\nwohnungslos,\ngeboren an SED ED ir rau,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schuitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltsckaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter dcr Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 16,.Dezember 1953 samt\nden Feststellungen aufgenonen\n\n1.) soweit der ingekl:gte im Falle 3 (vB)\nwegen Untreue verurteilt worden ist,\n\n2.) in allen Fällen ix Strafausspruch.\nIm übrigen wird die Iuvision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache za neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kostepg\ndes Rechtsmittels - an des Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen und wegen Untreue in einem\nweiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und\nneun Monaten Gefängnis verurteilt, daneben zu einer Geldstrafe von 100 DM. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nkuf die Verfahrensrüge, das Landgericht habe seine\nPflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abs 2 StPO), braucht nicht eingegangen\nzu werden. Denn sie bezieht sich nur auf die Strafzumessung.\nIm Strafausspruch muß jedoch das Urteil ohnehin auf die\nSachrüge aufgehoben werden.\n\nII.\n\n1.) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil\nseinem gesamten Inhalte nach überprüft worden. Hierbei\nhaben sich, soweit es sich um die Verurteilung wegen\n‚Unterschlagung in den Fällen 1 (stor\\2},2 (CB) und\n4 (MOEEEEB) handelt, im Schuldspruch keine Rechtsfehler\nzum \"Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist die\nRevision offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Dagegen kann die Verurteilung im Falle 5 (WB)\nwegen Untreue nicht aufrechterhalten. bleiben. Dieser liegt\nfolgender Sachverhalt: zugrunde:\n\nDer Angeklagte hatte für Frau vom» einige Versicherungsangelegenheiten erledigt. Hieraus ergab sioh\nfür Frau WED ein Anspruch von 41,80 DM gegen die\nHerold-Versicherung. Darauf beauftragte Frau veoriED\nden Angeklagten unter Erteilung einer entsprechenden\nVollmacht, diese Forderung für sie einzuziehen. Der\n\n-3-\n\nAngeklagte führte den Auftrag zus und hob das Geld ab.\nSpäter entschloß er sich, den eingezogenen Betrag für\n\nsich zu verwenden und tat dieses auch. Die Strafkamner\nist der Auffassung, der Angeklagte habe den Tatbestand\ndes § 266 StGB, und zwar den Mißbrauchstatbestand er-\n\nfüllt.\n\nDie Ansicht des Landgerichts ist nicht haltbar.\nDer Angeklagte hat die ihm mit dem Einziehungsauftrag\ner%eilte Vollmacht nicht \"mißbraucht\", vielmehr sie dem\nwillen seiner Auftraggeberin gemäß verwandt. Er hat nicht\nvon der ihm durch die Vollmacht gegenüber der Versicherungsgesellschaft verliehenen Befugnis in einer Form\nGebrauch gemacht, wie sie ihm im Innenverhältnis verboten war. Das könnte nur der fall sein, wenn der Angeklagte schon bei der Abhebung des Geldes dieses abredewidrig für sich entgegennahn. Nach den Feststellungen\ndes Urteils ist er aber erst später \"untreu\" geworden.\nZu dieser Zeit hätte er nur noch den Treubruchstatbestand\nerfüllen können. Dieser scheidet aber aus, weil - was\nhierfür erforderlich wäre - eine Pflicht des Angeklagten\nim Sinne des § 266 StGB, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, nicht ersichtlich ist. Die dem Angeklagten eingeräumte Befugnis, eine einzige Forderung einzuziehen,\ngenügt hierzu nicht. 3eim Treubruchstatbestand des\n§ 266 StGB ist an Pflichten und Pflichtenkreise gedacht,\ndie sich ihrer Dauer nach über eine gewisse Zeit und ihren\nUmfange nach über bloße Einzelfälle hinaus erstrecken\n(vgl BGH in 5 StR 627/52 vom 15.5.1953). Außerdem ist\nes anerkannt, daß der Treubruchstatbestand nur dann er-.\nfüllt ist, wenn der Verpfliohtete einen größeren Spielraum zu freier Betätigung hat (vgl BGH 5 StR 573/52 vom\n27.11.1952 und 5 StR 446/52 vom 6.11.1952). Diese Einschränkungen sind für die Auslegung des § 266 StGB erforderlich, soll nicht schon die bloße Nichterfüllung\neines Vertrages, hier des Auftrages der Frau WED,\nstrafrechtlich als Untreue verfolgt werden.\n\n-4-\n\nDer Angeklagte kann sich aber unter Umständen der\nUnterschlagung schuldig gemacht haben, falls nämlich das\neingezogene Geld auch noch, als er es ausgab, eine für\nihn fremde Sache war. Das wird das Landgericht noch aufzuklären haben.\n\n2.) Da nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung\nin Falle WEB sich nachteilig auf die Strafhöhe in den\nübrigen Fällen ausgewirkt hat, war auch in diesen der\nStrafausspruch aufzuheben,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-06/5-str-214-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-06/5-str-214-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:31.618181+00:00"}}