{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-07-06_5_StR_210_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-06","aktenzeichen":"5 StR 210/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"203\n2285 070\n\nImNamen des Volkes\n\n5 StR 210/54\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Ernst August FED aus N,\ngeboren am G> ED ir -EEEEEEED- ED,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesriehter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nrür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 16. Januar 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nLos\n\n- 2-\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nKörperverletzung verurteilt.\n\nAlfred Sch wurde am 20.3.1953 gegen 16 Uhr durch\neinen Schuß verletzt, während er im Hof seines etwa 50 m\nvom Grundstück des Angeklagten entfernten Hausgrundstücks\nauf einem umgestürzten Holzeimer saß. Das Geschoß mit einem\nKaliber von 9 ım durchschlug seinen linken Oberschenkel in\netwa wagerechtem Verlauf.\n\nDas Urteil stellt auf Grund eines Indizienbeweises\nfest, daß der Schuß von dem Angeklagten abgegeben wurde.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil\ndie Sachrüge durchgreift.\n\nZu rechtlichen Bedenken gibt schon folgendes Anlaß;\n\nDas Urteil stellt zunächst als Zeitpunkt des dritten\nSchusses, durch den Sch@B verletzt wurde, die Zeit gegen\n16 Uhr fest (S 4 UA).\n\nDer Angeklagte hat sich demgegenüber dahin eingelassen,\ner sei kurz nach 15 Uhr zur Feldmark gegangen, um zu sehen,\nwas Willi SCEED auf seinem Gartenland treibe, habe eine\nWeile mit dem in der Nähe arbeitenden REED gesprochen,\ndann nach der Uhr gesehen, zu REED geäußert, es sei\nja gleich 4 Uhr, und den Heimweg angetreten. Nach etwa\n100 m habe er einen Schuß, nach 10-12 weiteren Schritten\neinen zweiten Schuß und am Spritzenhaus etwa 100 m vor\nseinem Haus einen dritten Schuß gehört (S 14 UA).\n\nDas Urteil sagt hierzu, die Einlassung des Angeklagten\nhabe durch die Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden\n(S 15 UA). Schon dies legt den Verdacht nahe, daß die Strafkammer von rechtsirrigen Vorstellungen über die Beweislast\nausgegangen ist. Es ist nicht Sache des Angeklagten, seine\n\n- 3 -\n\nu m\n\nEinlassung zu beweisen. Er kann nur verurteilt werden,\nwenn sie ihm widerlegt wird.\n\nDieser Verdacht wird durch die nachfolgenden Ausführungen des Urteils bestätigt. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Zeuge REED bekundet, er sei gegen\n14 Uhr auf sein neben dem Gartenland des Willi Scb zelegenes Gartenland gegangen und habe dort 1-12 Stunden\ngearbeitet, worauf der Angeklagte erschienen sei. Der Angeklagte habe sich mit ihm eine Zeitlang - es könne eine\nViertel-, auch eine halbe Stunde gewesen sein - unterhalten.\nEine Weile nach dem Weggang des Angeklagten habe er,\nREED, äie Schüsse gehört. Von einer Äußerung des\nAngeklagten, daß es gleich 4 Uhr sei, wisse er nichts\n(S 15 UA). An anderer Stelle der Urteilsgründe heißt es,\nder Zeuge REED habe die Dauer des Aufenthaltes des\nAngeklagten bei ihm auf nur etwa eine halbe Stunde angegeben und erklärt, es sei um die Zeit zwischen 15 Uhr und\n16 Uhr gewesen (S 16 UA). Der Zeuge Willi ScCilb hat ausweislich der Urteilsgründe bekundet, der Angeklagte sei\nnach seiner Schätzung auf dem Rückwege zum Dorf wieder an\nihm vorbeigekommen, nachdem er, SCHMP, etwa 20 Minuten,\nvielleicht auch etwas länger gearbeitet hatte (S 15 UA).\nDer Weg vom Gartenland der Zeugen REED una scan\nbis zum Spritzenhaus beträgt nach den Feststellungen des\nUrteils etwa 300-350 m (4-5 Minuten), der Weg vom Spritzenhaus bis zum Haus des Angeklagten etwa 50 m.\n\nDie Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe die\nBekundung des Zeugen REED ohne Einschränkung als\nglaubhaft erachtet und in der Bekundung des Zeugen Willi\nSEE eine teilweise Bestätigung jener Aussage gefunden\n(S 15 UA). Sie hat die Aussagen dahin gewertet, daß sie\ndie Annahme zuließen, der Angeklagte sei bereits kurz\nnach Y2 16 Uhr auf seinem Grundstück angelangt gewesen\n(S 16 UA).\n\nDas ist nicht frei von Nechtsirrtum. Es kommt darauf\nan, ob die Einlassung des Angeklagten widerlegt worden ist.\n\n- 4 -\n\n-\n\n|\n\n/\n-4-\n\nDaß das der Fall wäre, sagt das Urteil nicht. Es kann auch\nnicht ohne weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nentnommen werden.\n\nDie von der Strafkammer ohne Einschränkung als glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen REED über den Zeitraum, in dem er auf seinem Grundstück gearbeitet hatte, als\nder Angeklagte kam, und über die Dauer des Aufenthaltes des\nAngeklagten bei ihm, nämlich \"1-12 Stunden\" und \"Y4, auch\nY2 Stunde\" bzw. \"nur Y2 Stunde\", lassen in Verbindung mit\nder Angabe des Zeugen über den Zeitpunkt des Beginns seiner\nArbeit auf dem Gartenland und den Feststellungen über die\nlänge des Heimweges des Angeklagten durchaus die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte sich erst um 16 Uhr von\nPO trennte und daher in dem Zeitpunkt, in dem die\ndrei Schüsse fielen, noch auf dem Heimweg war. Das gleiche\ngilt für die Angaben des Zeugen Willi ScP. Von dieser\ndem Angeklagten günstigsten Möglichkeit mußte die Strafkammer ausgehen. Solange sie nicht ausgeschlossen ist\n- das Urteil schließt sie nicht aus, weil es die Aussage\ndes Zeugen RED als glaubhaft dezeichnet -, kann die\nEinlassung des Angeklagten nicht als widerlegt erachtet\nwerden.\n\nHinzu kommt, daß das Urteil an späterer Stelle im\nanderen Zusammenhang und im Widerspruch zu den zunächst\ngetroffenen Feststellungen auf Grund der Aussagen der Zeuginnen Sch, Schul und SC den Zeitpunkt sämtlicher\nSchüsse auf vor 16 Uhr vorverlegt (S 17 UA). Nach der von\nder Strafkammer als glaubhaft erachteten Aussage der Zeugin\nSch@> fiel nach der Erinnerung der Zeugin der dritte Schuß\netwa um 1570 Uhr, nach den Bekundungen der Zeuginnen Schu\nund SC der zweite Schuß etwa um 15°? Uhr. Hiernach kann\ndie Einlassung des Angeklagten, daß er sich im Zeitpunkt der\nSchüsse auf dem Heimweg befunden habe, erst recht nicht ohne\nweiteres als widerlegt angesehen werden.\n\nAußerdem enthalten die Urteilsgründe noch folgenden\nWiderspruch, der zur Aufhebung des Urteils zwingt:\n\nDas Urteil stellt zunächst fest, daß Sch einen\nSchuß urd nach kurzer Zeit eincn zweiten Schuß gehört\nhabe, sich danach auf den limer -esetzt „abe und alsdann\ndurch einen Schuß - also den drit*ten Schuß - verletzt\nworden sei (S 4 ff UA). An spaterer Stelle der Urteilsgründe heißt es dann, daß der Angeklagte dreimal geschossen und dabei einmal Schol.«e verletzt habe, daß aber\nnicht habe geklärt werden könx.n, welcher de. drei Schüsse\nim einzelnen Sch get:i'offer habe. Diese Ausführungen\nsind miteinandeı unvereinbar.\n\nDas Urtei). mußte hiernach lem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechenä aufgslioben werden.\n\nSarstedt Dr.Koifka Schridt\n\nSiemer Schxitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-06/5-str-210-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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