{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-07-06_5_StR_199_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-06","aktenzeichen":"5 StR 199/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 199/54\n\n2285 069\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Adolf E EEE zus LED,\ngeboren am DD ED ir. ; auEEEEmEn OD,\n\nwegen erschwerter Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 21.Jamuar 1954 samt den\nFeststellungen aufgehoben, und zwars\n\n1.) in vollem Umfange,\nsoweit der Angeklagte im Falle Schi\nwegen Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB in\nTateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs I\nNr 3 StGB und soweit er im Falle SED\nwegen versuchten Verbrechens nach § 175a\nNr 3 StGB in Tateinheit mit versuchtem\nVerbrechen nach § 176 Abs I Nr 3 StGB\nverurteilt worden ist;\n\n- 2 -\n\n2.) im übrigen im Strafausspruch und im\nGesamtstrafausspruch.\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels - an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist \"wegen erschwerter Unzucht zwischen\nMännern in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs I Ziff 5\nStGB und wegen zweier Versuche des gleichen Verbrechens,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit dem Versuche des\nVerbrechens gegen § 176 Abs I Ziff 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis\" verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n. 1.) Die von der Revision - nur im Falle Sb -\nerhobenen Einzelbeanstandungen sind allerdings unbegründet.\nDenn das angefochtene Urteil setzt sich mit der Frage auseinander, aus welchem Grunde es in diesem Falle nicht zu\neiner länger andauernden, \"intensiven\" Berührung gekommen\nist; in diesem Zusammenhange wird festgestellt, daß lediglich das \"Dazwischentreten einer dritten Person\" den Angeklagten an seinem Vorhaben gehindert habe, \"den Geschlechtsteil des Wilhelm SEM längere Zeit anzufassen\nund damit eine Handlung zu begehen, die sich auch objektiv\nals ungüchtige Handlung darstellt\". Der Tatrichter hat\nmithin nicht - wie die Revision meint - übersehen, daß es\nauf Sinnenlust beruhende Zudringlichkeiten gibt, die nur\nden Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben. Auch zur Frage\nder \"wollüstigen Absicht\" des Beschwerdeführers reichen\ndie Urteilsfeststellungen bei der Sachlage des Falles\nSdralek aus. N\n\n2.) Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch hinsichtlich\n\nder Fälle Schiii> und SC folgendes zu berücksichtigen;\n\na) Die Anwendung der Vorschrift des § 176 Abs I\nNr 3 StGB begegnet deshalb rechtlichen Bedenken, weil\ndie Feststellungen zur inneren Tatseite unzulänglich\n\n.- |\n\nsind, soweit sie die Kenntnis vom Alter der beiden Knaben\nbetreffen. Daß sich der Angeklagte dessen bewußt gewesen\nsei, Kinder im Alter von noch nicht 14 Jahren vor sich zu\nheben, hat die Strafkammer völlig unerörtert gelassen.\nAuch dem Zusammenhang der Iintscheidungsgründe kann nioht\nohne weiteres entnommen werden, daß sich dem Beschwerdeführer diese Erkenntnis aufgedrängt hätte. Beide Knaben\nwaren zur Tatzeit 12 Jahre alt; Jürgen Sb stand sogar\nkurz vor Vollendung dieses Lebensjahres. Über die körperliche Entwicklung, den äußeren Eindruck dieser fünder wird\nim Urteil nichts gesagt. Es kann üzher die Möglichkeit\nnicht von der Hand gewiesen werden, daß der Angeklagte\n\ndie Knaben für älter gehalten oder daß er sich insoweit\nüberhaupt keine Gedanken gemacht hat. Im letzteren Falle\nwäre die Annahme bedingten Vorsatzes noch nicht ohne weiteres gerechtfertigt (vgl BGH in 4 StR 440/52 vom 27.11.1952).|\n\nSchon wegen dieses Mangels konnte das angefochtene Urteil in den Fällen Schi und SED keinen Bestand\nheben.\n\nb) Aber auch die Annahme der (tateinheitlichen) Verstöße gegen die Bestimmung des § 175a Nr 3 StGB wird durch\ndie bisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\nIm Falle Schi nätte näher dargelegt werden\nmüssen, ob der Junge sich seines unzüchtigen Verhaltens\nbewußt geworden ist. Darauf kommt es zwar für die Anwendung\ndes § 176 Kr 3 und des § 175 StGB nicht an, wohl aber für\ndie Anwendung des § 175a Nr 3 StuB. Diese Vorschrift erfordert, daß der verführte Jugendliche in einer seinem\nYebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Wollustempfindungen entweder selbst hat oder sie bewußt bei dem\nVerführer hervorrufen will. oo\n\n| Weiterhin fehlt es im Falle on noch an\neiner Erörterung darüber, ob das Kind dem Verhalten des\n„ngeklagten zunächst innerlich widerstrebte. Falls es von\n\n5.\n\n-5-.\n\n„nfeng an und ohne Einflußnahme des Jeschwerdeführers von\nsich aus mit dem unzüchtigen Tun einverstanden war und\ndies auch wünschte, würde nämlich eine Anwendung des\n\n§ 1752 Nr 3 StGB entfallen.\n\nIm übrigen muß der Angeklagte - auch im Falle SD -\nentsprechende Vorstellungen gehabt haben,\n\nIn Bezug auf den Jugendlichen FW ergeben sich\nnach dem Urteilszusammenhang insoweit keine rechtlichen\nBedenken. In diesem Falle war daher lediglich der Strafausspruch aufzuheben, weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß die Strafhöhe durch die\nnunmehr eufgehobenen Verurteilungen mitbeeinflußt worden\nist.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiener Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-06/5-str-199-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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