{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-07-06_5_StR_184_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-06","aktenzeichen":"5 StR 184/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 184/54\n\nImNamen ges Volkes\n\n2285 068\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmachermeister Ernst K EEE aus uw,\ngeboren am DD ED ir cam,\n\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr,Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden/Aller vom 9.Dezember 1953\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklegte im Falle Von\n(Fall II 8 der Urteilsgründe) verurteilt\nworden ist,\n\n2.) hinsichtlich der Gesamtstrafe.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, en des Londgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n„UL\n\n-2-\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in 17 Fällen,\ndavon in 2 Fällen in Tateinheit. mit Urkundenfälschung,\nund wegen Unterschlagung in 1 Falle unter Freisprechung\nim übrigen zu einer Gesamtstr.fe von 8 Jahren Zuchthaus\nund zu Geldstrafen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil nur\n\nan, soweit der Angeklagte in den Fällen Wim, Pe,\nVD, TED unä Vehrenkanp verurteilt worden ist.\n\nDie YBaanhiÄnlmmng des Rechtsmittels gibt zu Bedenken\nAnlaß, soweit sie den Fall Ti betrifft. Das Urteil\nbehandelt diesen Fall nicht als selbständigen Betrug zum\nNachteil der Frau Wie, sondern nur als Teilakt des\nfortgesetzten Provisionsbetruges zum Nachteil der Central-Krankenversicherungs-AG und der Volkswshl-Krankenversicherung\n(Fall II 3 der Urteilsgründe). Die Verurteilung wegen dieses fortgesetzten Betruges ist ein in sich untrennbarer\nTeil des Urteils. Insoweit gilt die Beschränkung daher nur\nmit der Wirkung, daß die Verurteilung wegen des fortgesetzten Provisionsbetruges im vollen Umfang angegriffen wird.\n\nDie Beschränkung des Rechtsmittels ist außerdem unwirksan, soweit sie die Verurteilung \"als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher\" in den übrigen Pällen und die hiervon abhängigen Einsatzstrafen betrifft, auf die die Strafkammer in diesen Fällen erkennt hat. Die Entscheidung, daß\nder Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei,\nist gleichfalls ein in sich untrennbarer Teil des Urteils.\nSie beruht u.a. auf einer Gesamtwürdigung sämtlicher Taten\ndes Angekkagten, die den Gegenstand der Verurteilung bilden. Die auf Grund dieser Würdigung getroffene Entscheidung,\ndaß der Angeklagte einen verbrecherischen Hang besitzt, der\nihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet,\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nkann nur einheitlich geprüft werden. Insoweit gilt die\nBeschränkung des Rechtsmittels als nicht erfolgt.\n\nIm übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der\nBeschränkung der Revision keine Bedenken.\n\nDie Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie ist teilweise begründet.\n\nIn den Pällen, die die Revision angreift, ist der\nAngeklagte wegen Rückfallbetruges verurteilt worden.\nDie Rückfallvoraussetzungen im Sinne des § 264 StGB\nliegen für sämtl?che Fälle vor. Insoweit erhebt auch die\nRevision keine Einwendung.\n\n1.) Provisionsbetrug zum Nachteil der Central-Krankenversicherungs-AG und der Volkswohl-Krankenversicherung\n(Fall II 3 der Urteilsgründe).\n\nDer Angeklagte war im Frühjahr und Sommer 1952 für\ndie Central-Krankenversicherungs-AG und die Volkswohl-Krankenversicherung als Vertreter tätig. Um sich den\nDiskont zu erhalten, der ihm monatlich im voraus gezahlt\nund jeweils am Monatsende verrechnet wurde, und um Vorschüsse oder Provisionen zu erlangen, reichte er laufend\nVersicherungsverträge ein, die nicht provisionspflichtig\nwaren. Zum Teil handelte es sich um Verträge, für die dem\nAngeklagten keine Provision zustand, weil er sie unter\nVerletzung des vereinbarten Ausspannungsverbots abgeschlossen hatte. Im übrigen handelte es sich um sogenannte\nGefälligkeitsverträge oder um Verträge mit Zeuten, die von\nvornherein weder zahlungswillig noch zahlungefähig waren,\noder um Verträge, zu deren Abschluß der Angeklagte die\nVertragspartner durch Täuschung veranlaßt hatte. Von den\nfür die Central-Krankenversicherungs-AG getätigten Verträgen hatten nur 5%, von den für die Volkswohl-Krankenversicherung abgeschlossenen 38 Krankenversicherungsverträgen nur 4 Bestand. Der Angeklagte erreichte hierdurch, daß ihm immer wieder Zahlungen geleistet wurden.\n\n-A-\n\n-4-\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen,\ndaß der Angeklagte sich in diesem Fall eines fortgesetzten Rückfallbetruges gemäß §§ 263, 264 StGB schuldig gemacht\nhar. Die Revision bittet insoweit nur um Nachprüfung,\nob das auch für den Fall Wi zutrifft, den die Strafkammer als Teilakt des fortgesetzten Rückfallbetruges beurteilt hat. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ersichtlich. Das Urteil stellt\nfest, daß der Angeklagte die bei der AOK pflichtversicherte\nFrau WiEBB sowohl bei der Bezirksdirektirn Hamburg\nals auch bei der Bezirksdirektion Bremen unter der von\nihm in der Hauptverhandlung als unwahr zugegebenen Zusicherung aufgenommen hat, die Versicherung trete sofort\nin Kraft. An diese Feststellung des Tatrichters ist das\nkevisionsgericht gebunden. Für die von der Revision erbetene Prüfung, ob die Zusicherung nicht doch wahr gewesen sei, ist daher kein Raum. Die getroffenen Feststellungen ergeben im übrigen klar, daß der Angeklagte\nauch in diesem Falle aus den bereits oben dargelegten\nGründen einen Vertrag eingereicht hat, für den ihm wegen\nTäuschung des Vertragspartners eine Provision nicht zustand.\n\n2.) Heiratsbetrug zum Nachteil der Mathilde PD\n(Fall II 7 der Urteilsgründe).\n\nDer Angeklagte suchte im Januar 1952 PEED auf, den\ner von der Strafverbüßung her kannte. Er lernte dessen\nTochter Mathilde kennen, mit der er ein intimes Verhältnis\nbegann. Um Unterkunft und Verpflegung zu erhalten, erklärte er Mathilde Pi wiederholt, daß er geschieden\nsei und sie heiraten wolle. Er nährte ihre Hoffnung auf\nEheschließung durch besonders zärtliche Briefe. Das tat\ner, obwohl er verheiratet war und wußte, daß eine Ehescheidungsklage keine Aussicht auf Erfolg hatte. Mit\nRücksicht auf die versprochene Ehe gewährte Mathilde\nPOEEED dem Angeklagten, der zunächst nur für Stunden,\n\n-5-.\n\n5.\n\ndann aber regelmäßig für mehrere Tage in der Woche kan,\nUnterkunft und Verpflegung.\n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen Rückfallbetruges. \"as die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nZu rechtlichen Bedenken gibt nur folgendes Anlaß:\n\nDarin, daß Mathilde Pb dem Angeklagten Unterkunft\ngab, kann ein Vermögensschaden nicht ohne weiteres gefunden werden. Die kloße Tatsache, daß eine Privatperson\neinem anderen Unterkunft gewährt, bedeutet für jene nicht\nohne weiteres einen Vermögensschaden. Hierdurch allein\ntritt keine Vermögensminderung ein. Besondere Umstände,\ndie es rechtfertigen könnten, im vorliegenden Fall in der\nUnterkunftsgewährung einen Vermögensschaden zu finden,\nläßt das Urteil nicht erkennen. Sie könnten darin liegen,\ndaß der Mathilde PEWEW ein Gewinn (Miete) entgangen ist,\nden sie sonst erzielt hätte. Das stellt das Urteil aber\nnicht fest. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesen\nMangel. Mathilde PD hat jedenfalls einen Vermögensschaden dadurch erlitten, daß sie den Angeklagten verpflegte. Daß sie das getan hat und daß der Angeklagte sie\nhierzu durch Täuschung veranlaßt hat, stellt das Urteil\nfest. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Strafkammer hat aus diesem Grunde in Ergebnis\nzu Recht angenommen, daß der Angeklagte sich auch in diesen\nFall des Rückfallbetruges schuldig gemacht hat. Für den\nStrafausspruch ist der erwähnte Mangel ebenfalls ohne Bedeutung, weil die Strafkammer für diesen Fall als Freiheitsstrafe die gesetzliche Mindeststrafe - 1 Jahr Zuchthaus - eingesetzt hat (§ 264 Abs 1 StGB). Daß sie dem Angeklagten mildernde Umstände (§ 264 Abs 2 StGB) zuerkannt\noder die Geldstrafe - 20 DM - geringer bemessen haben\nwürde, wenn sie den Vermögensschaden nur in der gewährten i\nVerpflegung gefunden hätte, erscheint bei der im übrigen\ngegebenen Sachlage als ausgeschlossen.\n\ner nn\n\nei\n\n-6 -\n\n3.) Heiratsbetrug zum Nachteil der Frau Ve»\n(Fall II 8 der Urteilsgründe).\n\nDer Angeklagte lernte bei seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter die geschiedene Frau VD in HD\nkennen. Als sie bei der Versicherungsaufnahme ihren Personenstand mit \"geschieden\" ausfüllte, erklärte der Angeklagte, daß er auch geschieden sei und zwei Kinder habe.\nAm 2.9.1952 meldete er sich von BB nach Hp ap, wo\ner fortan mit Frau VB in häuslicher und geschlechtlicher Gemeinschaft lebte. Au 5.10.1952 verlobte er sich\nmit ihr. Er erklärte ihr wiederholt, daß sie zu Weihnachten\nheiraten würden. In Erwartung der Eheschließung gewährte\nFrau Vi, die eine Erwerbslosenunterstützung in Höhe\nvon 40,90 DM 14täglich erhielt, dem Angeklagten Unterkunft\nund Verpflegung. Der Angeklagte steuerte \"nur wenig\" zum\nhäuslichen Aufwand bei, da er nie genügend Geld hatte und\nes anderweit verbrauchte.\n\nDie bisherigen Feststellungen können die Verurteilung\nwegen Rückfallbetruges nicht rechtfertigen.\n\nDas Urteil sagt nicht, worin die Strafkammer den Vermögensschaden gefunden hat. Es begnügt sich mit der Erklärung, der Angeklagte habe sich des Betruges schuldig gemacht, \"wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergebe\".\n\nDaß die Gewährung von Unterkunft nicht ohne weiteres\neinen Vermögensschaden bedeutet, ist bereits oben unter 2)\nzum Fall PB dargelegt worden. Auf die dort gemachten\nAusführungen wird verwiesen.\n\nOb Frau VE dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist, daß sie den Angeklagten verpflegte, kann auf\nGrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht. zuverlässig beurteilt werden. Das Urteil sagt weder etwas über -\nden Wert der Verpflegung noch etwas hinreichend Bestimntes\nüber den Betrag, den der Angeklagte zum häuslichen Aufwand .:\n\nu\n\nbeisteuerte. Anscheinend ist die Strafkammer der Auffassung\ngewesen, daB der Betrag, den der Angeklagte beisteuerte,\nkeinen Ausgleich für die Aufwendungen der Frau Vu\ndarstellte. Dabei kann die Strafkammer aber insofern ven\nrechtsirrigen Erwägungen ausgegangen sein, als sie bei der\nBerechnung dem Betrag, den der Angeklagte beisteuerte,\nnicht nur die Verpflegung, sondern auch - rechtsirrigerweise - die Unterkunft gegenübergestellt hat. Die Feststellungen schließen daher nicht aus, daß der Angeklagte\ndie Verpflegung voll bezahlt hat.\n\nDer Sachverhalt bedarf demnach weiterer Aufklärung\ndurch den Tatrichter,\n\n4.) Eingehungsbetrug zum Nachteil des Konfektionshauses Welp (Fall II 10 der Urteilsgründe).\n\nam 5.5.1952 bestellte der Angeklagte bei der Firma\nWB Waren im Werte von 111 DM auf Raten, obwohl er von\nvornherein weder zahlungswillig noch zahlungsfähig war.\nDie Waren wurden geliefert. Der Angeklagte zahlte den\nKaufpreis nicht.\n\nDie Anwendung der §§ 263, 264 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Die\nRevisicn weist darauf hin, daß der Angeklagte im Mai 1952\neinen Betrag von 40 DM auf einen mit derselben Firma geschlcssenen Ratenvertrag von 5.3.1952 gezahlt hat. Der\nEinwand greift nicht durch. Er richtet sich gegen die im\nBereich des Tatsächlichen liegende Feststellung, daß der i\nAngeklagte beim Abschluß des Vertrages vom 5.5.1952 zahlungsunfähig war, und die dieser Feststellung zugrunde liegende\nBeweiswürdigung. Das Rechtsmittel der Revision kann nicht\nauf Einwendungen dieser Art, sondern nur darauf gestützt\nwerden, daß das Gesetz verletzt worden sei (§ 337 StPO).\nVon einer Gesetzesverletzung kann hier aber nicht die Rede\nsein. Daß der Angeklagte im Mai 1952 an die Firma Welp\nauf einen früheren Vertrag 40 DM zahlte, schließt nicht\naus, daß er am 5.5.1952 unfähig war, den Kaufpreis von\n\n-8 .-\n\n111 DM zu zahlen, zu dessen Zahlung er sich in diesen\nZeitpunkt verpflichtete. Die insoweit getroffene Feststellung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter gemäß\n§ 261 StPO zustehenden freien Beweiswürdigung.\n\nZu rechtlichen Bedenken könnte allenfalls folgendes\nAnlaß geben; Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, sich im Fall wg durch den Abschluß\nder Verträge vom 5.3. und 5.5.1952 eines fortgesetzten\nBetruges schuldig gemacht zu haben. Die Strafkamer hat\nim ersten Fall Betrug mangels ! wweises nicht angenommen\nund den Angeklagten nur wegen Betruges, begangen durch\ndie Bestellung vom 5.5.1952, also wegen einer Einzelhandlung, verurteilt. In Fällen solcher Art muß der Angeklagte wegen des oder der Teilakte der ihu zur Last\ngelegten fortgesetzten Straftat, die bei der Verurteilung\nausscheiden, freigesprochen werden. Dies folgt daraus, daß\ndie Verurteilung wegen der Einzelhandlung die Zinklage\nnicht erschöpft (vgl BGH NJW 1951,726). Das ist hier aber\nauch geschehen. Die Urteilsgründe sagen zwar, daß die\nStrafkammer in diesem Fall einen - teilweisen - Freispruch\nnicht für erforderlich gehalten hat. Das ist, wie oben\ndargelegt wurde, rechtsirrig. Die Urteilsformel enthält\naber die Worte \"unter Freisprechung im übrigen\". Sie betreffen im ßegensatz zu der in den Urteilsgründen vertretenen Rechtsansicht auch den Fall WW, soweit der Angeklagte in diesem Fall nicht verurteilt worden ist.\n\n5.) Betrug zum Nachteil des Autovermieters Venen\n(Fall II 17 der Urteilsgründe).\n\nAm 18. und 27.9.1952 mietete der Angeklagte bei dem\nAutovermieter I ) einen kietwagen mit dem Versprechen\nalsbaldiger Bezahlung, obwohl er hierzu weder willens noch\nin der Lage war. Er blieb 125 Dii und 45 DM schuldig. Als\nVe auf Zahlung drängtc, stellte er am 15.11.1952\nzwei am 15.12.1952 und 15.1.1953 fällige Wechsel über 150 DM\naus, Obwohl er weder zahlungsbereit noch zahlungsfähig war.An\n\n-9.\n\n-9..\n\ndemselben Tage leistete er den Offenbarungseid. Die\nWechsel wurden nicht eıngelöst, Am 2.12.1952 mietete\ner erneut bei VO einen Wagen sür seinen Nietpreis von 89 DM, auf den er 5 DM anzehlte. Den Rest\nvon 64 IM blieb er schuldig. Auch in diesen Fall war\ner von v-rnherein weder zahlungswillig noch zahlungsfähig.\n\nDie Straikammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Rückfallbetruges verurteilt. Das Urteil sagt\nnicht, in welchen Handlungen des Angeklagten die Strafkammer die Teilakte üss fortgesetzten Betruges gefunden\nhat. Der festgestelite Sachverhalt ergibt aber unbedenklich, da3 er sowohl durch den Abschluß der liletverträge\nvon 18. und 27.9.1952 als auch durch die Miete vom\n2.12.1952 den Tatbestand des Rückfallbetruges verwirklicht und sich damit eines fortgesetzten Rückfallbetruges\nschuldig gemacht hal.\n\n6.) Die Verurteilung als \"gefährlicher Cewohnheitsverbrecher\" ist rei ven Rechtsirrtun. Daß sie durch die\nrechtsirrige Verurteilung ım Fall Vogl zu Ungunsten\ndes Angeklagten beeinfiußt sein könnte, muß bei der im\n\nm\n\n- 10 -\n\n—\n\nu u\n\n- 10 +\n\nübrigen gegebenen Sachlage ale ausgeschlossen erachtet\nwerden. Das gleiche gilt für die Höhe der Einsatzstrafen,\nauf die die Strafkammer in den übrigen Fällen erkannt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-06/5-str-184-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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