{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-07-06_5_StR_154_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-06","aktenzeichen":"5 StR 154/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 154/54 2286 00\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Ursula 2 CE c<ı.H@EEED aus DW,\ngeboren am D.NEEED EEE in ze,\n\nwegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iii»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nin Braunschweig vom 3.November 1953 werden verworfen,\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels, die Kosten der von der Staatsanwaltschaft\neingelegten Revision trägt die Landeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nvg\n-2-\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat das Verfahren wegen Beihilfe zur\nFreiheitsberaubung gegen die Angeklagte in den Fällen\nVE und TOD auf Grund des § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949 eingestellt. In einem weiteren\nFalle (StB) hat sie die Angeklagte freigesprochen.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten richten sich nur gegen das Urteil in den Fällen Ve»\nund PO. Die Angeklagte erstrebt in beiden Fällen\nihre Freisprechung, die Staatsanwaltschaft wünscht die Aufhebung der Einstellung des Verfahrens und den Schuldspruch\nder Angeklagten.\n\nBeide Revisionen sind unbegründet.\n\nI. Revision der Angeklagten.\n\n1.) Die Revision ist zulässig. Die Angeklagte hatte\n\nin erster Instanz in erster Linie Freispruch und zur hilfsweise Einstellung des Verfahrens beantragt. Sie ist durch\ndie Einstellung beschwert. § 6 StFG steht dem Rechtsmittel\nnicht entgegen, da die Angeklagte vor dem Tatrichter keinen\nAnlaß zu einem besonderen Antrag auf Durchführung des Verfahrens hatte. Denn die Strafkammer.hat die Hauptverhandlung\nvon sich aus vollständig durchgeführt, ohne die Angeklagte\nauf die Möglichkeit der Einstellung besonders hinzuweisen\n(vgl BGHSt 2,216 u. 5 StR 111/53 vom 24.9.1953).\n\n2.) Die Revision ist aber nicht begründet. Die Strafkammer hat die Angeklagte mit Recht der Beihilfe zur. Freiheitsberaubung in zwei Fällen für schuldig befunden.\n\na) Die Angeklagte war am 3.Mai 1945 von den Sowjets .\nfestgenommen worden, weil einer der Hausbewohner ihnen mitgeteilt hatte, daß die Angeklagte Auskunft über Größen des\nDritten Reiches zu geben in der Lage sei. Die Angeklagte\nwar bis zum Zusammenbruch in einem Reisebüro des Reichssicherheitshauptamtes tätig gewesen,\n\n-3.-\n\nBei den Sowjets mußte sie eine Verpfiichtung folgenden\nWortlautes unterschreiben:\n\n\"Ich gebe zu, daß ich beim Reichssicherheitshauptamt tätig war. Meine darin begründete\nSchuld werde ich dadurch abtragen, daß ich\nder russischen Militärregierung jederzeit\ndienen und alles tun werde, was von mir verlangt wird.\"\n\nDie Sowjets bedrohten sie nit Verbringung nach Sibirien\n\nund Repressalien gegen ihre Angehörigen, wenn sie ihre\nAufträge nicht durchführen würde; sie mußte auch in einer\nsowjetischen Dienststelle leben. Nachdem sie zunächst\nvöllig unter Aufsicht der Sowjets arbeiten mußte, indem\n\nsie ihnen auf der Straße Personen zeigen mußte, für die\n\ndie Sowjets sich interessierten, und \"Lotsendienste\" für\nsie leisten mußte, durfte die Angeklagte ab Mitte Juni 1945\nallein auf die Straße zur Erfüllung ihrer Aufträge gehen,\nwurde aber immer noch kontrolliert; sie durfte auch ihre\nEltern besuchen und erfuhr von ihrem Vater, daß ihre Mutter\naus Gram über ihr - der Angeklagten - Schicksal einen\nSelbstmordversuch begangen habe.\n\naa) Die Sowjets hatten die Angeklagte u.a. beauftragt,\nihnen die Ehefrau WEB in die Hände zu spielen. Frau\nVe war beim Reichssicherheitshauptamt als Stenotypistin beschäftigt gewesen und sollte deshalb ebenfalls\nden Sowjets Auskunft über Größen des Nationalsozialismus\ngeben. Die Angeklagte veranlaßte Ende Juli 1945 Frau\nWEB unter Freundschaftsbezeugungen, sie in der Wohnung\nihrer Eltern im amerikanischen Sektor zu besuchen. Sie\nspiegelte ihr der Wahrheit zuwider vor, daß sie ihr eine\nAnstellung im französischen Sektor beschaffen könnte. Bei\ndem Besuch der Frau WW in der Wohnung der Eltern der\nAngeklagten kam, wie zwischen der Angeklagten und den\nSowjets verabredet, eine russische Dolmetscherin hinzu.\nAls alle drei Frauen das Haus verließen und ein paar\n\nKi\n\n- 4 -\n\nSchritte gegangen waren, wurde Frau WB, wie die Angeklagte vorausgesehen hatte, gezwungen, in ein sowjetisches\nAuto einzusteigen und mit nach dem Sowjetsektor zu fahren.\nFrau VB, die sich weigerte, irgendwelche Auskünfte\nüber frühere Mitglieder der NSDAP zu geben, wurde in das\nKonzentrationslager Sachsenhausen gebracht, wo sie annähernd\n3 Jahre verblieb.\n\nbb) Die Angeklagte hatte von den Sowjets den Auftrag\nerhalten, den Regierungsrat Dr RB ausfindig zu\nmachen. Bei einem Besuch in der früheren Wohnung des\nDr FO im September 1945 traf die Angeklagte diesen\nnicht an, begegnete aber dort der Frau PD, die\nfrüher im Reichsinnenministerium tätig gewesen war. Auch\n\n.der Frau PB spiegeite äie Angeklagte vor, sie\n\nkönne ihr eine Anstellung beschaffen und veranlaßte sie,\n\nin ein Auto einzusteigen, das aber nicht, wie die Angeklagte der Frau PD gesagt hatte, zu einer Westberliner\nMagistratsstelle, sondern in den Sowjetsektor zum Kupfergraben fuhr. Frau PD wurde ebenfalls nach Sachsenhausen verbracht, wo sie bis Juli 1948 verblieb.\n\nb) Die Strafkammer führt rechtsirrtumsfrei aus, die\nSowjets hätten sich in beiüen Fällen einer rechtswidrigen\nFreiheitsberaubung schuldig gemacht und die Angeklagte habe\nhierzu geholfen. !\n\nDie Revision der Angeklagten beanstandet, die Strafkammer habe zu Unrecht verneint, daß die Angeklagte im\nNötigungsstand gehandelt habe und daß sie zur Zeit ihrer\nTaten nicht zurechnungsfähig gewesen sei.\n\n. Daß im Fall POEEEED von einem Nötigungsstand keine\nRede sein kann, liegt auf der Hand. Die Sowjets hatten von\nder Angeklagten gar nicht verlangt, Frau TED auszuliefern, von deren Existenz sie überhaupt nichts wußten,\n\nAber auch im Falle WW nat die Strafkammer das\nVorliegen, eines Nötigungsstandes mit Recht verneint. In\nÜbereinstimmung mit dem Urteil des 1.Senats in dieser\n\n-5-\n\n-5-\n\nSache geht die »trafkammer davon aus, daß die Auslieferung\nBED nicht das einzige Mittel für die Ange-\n\nder Fraü\nklagte war, um sich der Leibes- oder Lebensgefahr zu entziehen» die ihr seitens.der Sowjets drohte, weil die Ange-\n\nklagte mindestens erst hätte versuchen können, die Angel1egenheit hinhaltend zu behandeln und den Sowjets zu erxlärens daß es ihr nicht gelungen sei, den Auftrag auszuführen. Das Urteil enthält zwar keine ausdrückliche Angabe darüber, daß die Angeklagte sich der Möglichkeit,\ndiesen Teg ZU beschreiten, bewußt gewesen sei. Diese Feststellung ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründ®. Es wird nämlich ausgeführt, die Angeklägte,\nder die yöglichkeit dieses Weges vorgehalten worden .s’:,\nnabe erklärt, daß sie einen entsprechenden Versuch \"aus\nAngst\" nicht unternommen habe. Daraus ergibt sich, daß der\nAngeklagten, Was ohnehin nahelag, die Möglichkeit dieses\nWeges wohl bewußt war, und daß sie ihn nur deshalb nicht\nbegchritten hat, weil sie auch ihn nicht für völlig gefahrlos hielt- Darauf aber kommt es nicht an. Die Angeklagte\nnätte von einem solchen Versuch nur Abstand nehmen dürfen,\nwenn sie der Überzeugung gewesen wäre, ihr würde sofort\nbei der Erklärung, sie könne die Frau Woerier nicht herbeischaffen, etwas Ernstliches passieren. Daß das Urteil dies\nnicht annimmt, ergibt sich aus seinem Zusammenhang. Bei\nder ganzen im Urteil geschilderten Methode der Sowjets war\nvielmehr anzunehmen und auch der Angeklagten bekannt, daß\nin einen solchen Fall höchstwahrscheinlich die Sowjets,\nwenn sie sich nicht endgültig zufriedengegeben hätten, die\nAngeklagt® unter nochmaligen Drohungen zur Ausführung des\nAuftrage® veranlaßt hätten. Dies mußte die Angeklagte abwarten. Auch wenn sie mit der entfernten Möglichkeit rechnete, daß bei einer entsprechenden Erklärung gegenüber den\nSowjets diese sie sofort nach Sibirien schaffen oder sonst\nernsthaft gegen sie vorgehen würden, durfte sie nicht so\nwie sie es getan hat. Der Gesichtspunkt der Zumut-\n\nhandeln»\nder den Notstandsbestimmungen der §§ 52, 54 StGB\n\nbarkeitı\n\nN\n\n- 6 .-.\n\nzugrunde liegt, ergibt, daß Leb.n und Gesundheit eines\nanderen nicht dann aufgeopfert werden dürfen, wenn dem\nTäter nur eine entfernte Gefekr sofortiger ernstlicher Verletzung an Leib oder Leben droht.\n\nSoweit die Revision sich dagegen wendet, daß die Strafkammer die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten bejaht habe,\ngreift sie nur unzulässig die Feststellungen an.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDas Rechtsmittel wendet sich gegen die Anwendung des\n§ 9 StFG auf den festgestellten Sachverhalt. Es vertritt\ndie Auffassung, § 9 StFG könne auf Fälle wie den vorliegenden keine Anwendung finden. Das folge aus seiner Entstehungsgeschichte sowie daraus, daß er seiner Natur nach\nnur auf solche Straftaten anzuwenden sei, die aus \"überwahdenen\" politischen Verhältnissen ihre Erklärung fänden.\nBei Straftaten wie den vorliegenden handele es sich aber\nkeineswegs um Ausflüsse \"überwundener\" politischer Verhältnisse, da im Gegenteil diese Straftaten immer zunähmen,\nimmer gefährlicher würden und deshalb durch besondere Gesetze mit schwerster Strafe bedroht worden seien.\n\nDiesen Ausführungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen.\n\nRichtig ist, daß in einem Briefwechsel zwischen den\nBundeskanzler und dem geschäftsführenden Vorsitzenden der\nAHK vom 29. und 30.12.1949 zum Ausdruck gekommen ist, daß\nUrhebern von Angriffen gegen die Freiheit und die demokratische Staatsverfassung keine Straffreiheit nach § 9 StFe\ngewährt werden solle. Diese Auffassung hat jedoch im Gesetz\nselbst keinen Niederschlag gefunden, so daß es nicht darauf\nankommt, wie das Wort \"Freiheit\"! in diesem Zusammenhange\nauszulegen ist. Es trifft auch nicht zu, daß mit Rücksicht\nauf den erwähnten Briefwechsel davon auszugehen sei, die\nAHK habe dem Gesetz nur unter dem Vorbehalt zugestimmt, daß\nStraftaten gegen die Freiheit ausgenommen werden sollten.\n\n. 7 -\n\n- 1 -\n\nWenn ein solcher bindender Vorbehalt gemacht worden wäre,\nhätte er bei der Verkündung des Gesetzes zum Ausdruck gebracht werden müssen.\n\nIm Gegensatz zur Auffassung dcs Oberbundesanwalts\nhandelt es sich auch um eine Tat, die aus überwundenen\npolitischen Verhältnissen ihre Erklärung findet, also auf\ntdje besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre\nzurückzuführen\" ist.\n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 18.6.1953 (5 StR\n184/53) zwar ausgesprochen, daß auf Entführungen aus dem\nJahre 1948 § 9 StFG keine Anwendung finden könne. Bei Entführungen aus dem Jahre 1945 liegt das aber völlig anders.\n\nDie Verhaftungen, die die Sowjets im Jahre 1945 auf\npolitischer Grundlage vorgenommen haben, beruhen genau wie\ndie der westlichen Besatzungsmächte in derselben Zeit ausschließlich oder mindestens ganz überwiegend auf ihrer Absicht, gegen führende Nationalsozialisten vorzugehen. Aus\ndiesem Grunde verhafteten sie nicht nur diese selbst,\nsondern auch Personen, von denen sie hofften, Auskünfte\nüber führende Nationalsozialisten bekommen zu können,und\nderen Hilfe sie sich zu deren Ermittlung und Ergreifung\nbedienen wollten. Hierfür gab ihnen, worauf die Verteidigung mit Recht hinweist, Abschnitt XII Nr 46 der Kontrollratsproklamation Nr 2 (VOBl Berlin 1945, 95/1007) eine gewisse Rechtsgrundlage. Nach dieser Bestimmung mußten die\ndeutschen Behörden \"alle solche Personen zum Zwecke der\nVernehmung oder der Anstellung vorführen, deren Kenntnisse\nund Erfahrung den Vertretern der Alliierten nützlich sein\nkönnten\". Da die Proklamation u.a. auch die Bekämpfung des\nNationalsozialismus und die Internierung von Nazipersonal\nzum Gegenstand hat, bezog sich Nr 46, auch auf die Vorführung von Personen, die Auskunft über zu internierende\nNationalsozialisten geben konnten. Daß die Methoden der\nSowjets bei Behandlung ihrer Gefangenen schon damals\nandere waren als die der westlichen Besatzungsmächte,\n\nv7\n\n-8-\n\nspielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Wesuntliche\nist, daß der politische Grund, aus dem diese Verhaftungen\n\nim Jahre 1945 erfolgten, heute und auch zur Zeit dos Erlasses des Straffreiheitsgesetzes für die Sowjets, wenn\n\n. überhaupt, nur noch ganz selten eine Rolle spielt. Die Verhaftungen der späteren Jahre richteten sich gegen Personen,\ndie sich dem Ziel der Bolschewisierung Deutschlands entgegensetzten..Das ist etwas völlig anderes, und auf Beihilfen\n\nzu derartigen Verhaftungen kann § 9 StFG keine Anwendung\nfinden.\n\nDie Mitwirkung Deutscher bei Verschleppungen durch\ndie Sowjets im Jahre 1945, jedenfalls soweit es sich um\nVerschleppungen aus wWestberlin handelt, beruhen auch noch\naus einem anderen Grunde auf besonderen, d.h. überwundenen\npolitischen Verhältnissen. .Im Gegensatz zu der späteren\nZeit war im Jahre 1945 das Verhältnis zwischen der sowjetischen Besatzungsmacht und den westlichen Besatzungsmächten\nkeineswegs so, daß Deutsche, die sich in sowjetischer Macht\nbefanden und von den Sowjets: aus Ostberlin nach Westberlin\ngeschickt wurden, um sich anderer Personen zu bemächtigen,\nohne weiteres in Westberlin ausreichend Schutz und Sicherheit gefunden hätten, wenn sie sich deutschen Bshörden oder\nBehörden der Besatzungsmächte anvertraut hätten.\n\nDiese beiden Umstände, Verhaftungen zwecks Ausrottung\ndes Nationalsozialismus und mangelnder Schutz der von den\nSowjets als Hilfskräfte mißbrauchten Deutschen, gehören der\nVergangenheit an; sie machen Taten wie die vorliegenden zu\nsolchen, die auf die besonderen politischen Verhältnisse\nder letzten Jahre zurückzuführen sind.\n\nZu Unrecht meint auch die Revision, die Strafkammer\nhabe rechtsirrig die Voraussetzungen des § 9 Abs 5 StFG\nverneint. \"\n\nAus dem Urteil geht nicht ganz klar hervor, ob die\nStrafkammer mit Sicherheit dic ehrlose Gesinnung verneinen\noder nur sagen will, sie ließe sich nicht mit Sicherheit\n\n-9-\n\n- 9.\n\nbejahen, Während es zunächst heißt, nach Ansicht der Strafkammer habe die Angeklagte nicht aus ehrloser Gesinnung gehandelt, wirä später für den Falı TEEN sesact, die\nFeststellung eines Handelns aus ehrloser Gesinnung lasse\nsich nicht mit Sicherheit treffen. Es kommt hierauf aber\nauch nicht an. Auch wenn man davon ausgeht, daß für die\nAnwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes grundsätzlich der\nSatz nicht gelte, wonach im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist (vgl BGH 3 StR 63/50 - JZ 1951,655 -;\n3 StR 427/52 u. 2 StR 316/51 = NJW 1952,633), so muß doch\nfür die Ausnahmebestimmungen des § 9 Abs 3 StFG etwas\nanderes gelten. Liegen die Voraussetzungen des § 9 StFG\n\nan sich vor, so kenn die Einstellung nur verweigert werden,\nwenn einer der Ausnahmefälle vorliegt, Daß dies der Fall\nist, muß positiv festgestellt werden. Das folgt nicht etwa,\nwie die Verteidigung meint, daraus, daß § 9 Abs 3 StFG\neine Ausnahme von der Ausnahme enthalte. Es ergibt sich\nvielmehr aus einem anderen Gesichtspunkt: § 9 Abs 3 StFG\nbehandelt Umstände, die die Tatschuld erhöhen. Deshalb\ndürfen sie zu Ungunsten des Angeklagten nur berücksichtigt\nwerden, wenn sie voll bewiesen sind. Die Strafkammer war\naber nicht in der Lage, festzustellen, daß die Angeklagte\naus ehrloser Gesinnung gehandelt .hat. Ihre Ausführungen\nlassen auch, entgegen der Auffassung der Revision, insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nEs trifft zu, daß die Strafkammer in Falle Vie»\nausgeführt. hat, die Angeklagte habe weit mehı getan, als\nerforderlich gewesen sei. Aus den Gesamtausführungen des\nUrteils, insbesondere aus den Erörterungen zu § 51 StGB,\nergibt sich aber, daß die Angeklagte dieses Mehr nicht\netwa aus einer bewußt rücksichtslosen Gesinnung gegenüber\nder Freiheit ihrer Mitmenschen getan hat, sondern aus einer\nAngstpsychose heraus, die zwar nicht krankhaft bedingt war,\naber doch mit der körperlich schwachen Konstitution der\nAngeklagten zusammenhing.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nDasselbe gilt im Falle Proschitzki. Auch hier ergeben\ndie Ausführungen des Urteils, daß zwar für die Angeklagte\nbei vernünftiger Erwägung kein Anlaß bestand, die Frau\nTEE, von der die Sowjets nichts wußten, diesen auszuliefern, daß aber die Angeklagte mindestens möglicherweise\nauch zu dieser Tat durch ihre Angstpsychose gekommen ist.\nWenn die Strafkammer aus uiesem Grunde es ablehnt, festzustellen, daß die Angeklagte aus ehrloser Gesinnung gehandelt habe, so vermag das Revisionsgericht dem mit Rechtsgründen nicht entgegenzutreten.\n\nEntgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts hat die\nAngeklagte nach den Feststellungen des Urteils auch nicht\n\"aus Grausamkeit\" gehandelt. Daß sie die Grausamkeit der\nSowjets kannte, genügt hierfür nicht; ihr eigenes Motiv war\naber mindestens möglicherweise Angst und nicht Grausamkeit.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Angeklagte\nwegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung schuldig zu\nsprechen und die Sache zur Entscheidung über den Strafausspruch zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-06/5-str-154-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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