{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-29_5_StR_297_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-29","aktenzeichen":"5 StR 297/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2299 035 -\n\n5 StR 297/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Heinz P EEREEED\naus Hab, dort geboren an U. EEE ww,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Juni 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 1.März 1954\n\n1.) in den Fällen MED, DEEP, HE und\nER im Schuldspruch dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte wegen versuchten Verbrechens\nnach § 175a Nr 3 StGB, in den Fällen WE,\n\nDEE und HEEB in Tateinheit mit je\n\neinem vollendeten Verbrechen nach § 176 Abs 1\nNr 3 StGB, verurteilt ist,\n\n2.) in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n- 2.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu\n\nbefinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGr ü nde .\n\n: Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nnach: .§ 175a Nr 3 StGB in sechs Fällen, davon in vier Fällen\nin Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB,\nsowie wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1\nNr 3 StGB in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach\n§ 175a Nr 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Untersuchungshaft angerechnet und die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von drei Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine\nSachbeschwerde erhebt, hat zum Teil Erfolg.\n\nDer Angeklagte suchte jeweils mit einem, zwei oder _\ndrei Jungen im Alter von 1242 bis 14/2 Jahren Lichtspieltheater auf und näherte sich dort den Kindern in unzüchtiger Weise.\n\nI.\n\n1.) In den folgenden drei Fällen kann das Urteil im\nSchuldspruch bestehenbleiben.\n\na) Soweit der Angeklagte sich an dem damals 15 jährigen\nKlaus WEB (VA S 5) und dem 14Y2jährigen Eduard Wiggp\n(UA S 7) vergangen hat, tragen die Feststellungen des Landgerichts zur äußeren und inneren Tatseite (UA S 9) einwandfrei die Verurteilung wegen je eines. vollendeten Verbrechens\nnach § 175a Nr 3 StGB. Im Palle Klaus WED hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum Tateinheit mit einem Verbrechen\nnach § 176 Abs 1 Nr 5 StGB angenommen.\n\nb) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 in Tateinheit mit einem versuchten\nVerbrechen nach § 175a Nr 3 StGB an.dem zur Tatzeit\n13 3/4jährigen Karl BEP (VA S 6,7,9).\n\n- 4 -\n\n2.) Zu diesem Teil des Urteils braucht der Senat nur\n\nauf die Ausführungen einzugehen, die das Landgericht zu\n\n§ 51 StGB. macht. Sie lautens \"Der Angeklagte ist ferner\nfür seine Taten voll verantwortlich. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen, des Reg.-Med.-Rate Dr.Kurz,\ndem sich die Strafkammer nur anzuschließen vermochte,\nliegen bei dem Angeklagten weder die Voraussetzungen\n\nvon Abs 1 (Unzurechnungsfähigkeit) noch von Abs 2 (ver\nminderte Zurechnungsfähigkeit) des § 51 StGB vor.\"\n\nDiese Sätze entsprechen nicht der Stellung des Sachverständigen und des Gerichts. Es ist die Aufgabe des\närztlichen Sachverständigen, den Richtern medizinische\nErkenntnisse zu vermitteln. Findet das Gericht sie übergeugend, so hat es aus ihnen die erforderlichen tatsächlichen Schlüsse und rechtlichen Folgerungen in eigener\nVerantwortung zu ziehen. Mit diesen beiderseitigen Aufgaben steht es nicht im Einklang, wenn der Sachverständige \"die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder Abs 2\" bejaht oder verneint und das Gericht sich \"dem anschließt\",\n\nTrotzdem braucht das angefochtene Urteil nicht aus\ndiesem Grunde aufgehoben zu werden. Wie das Landgericht\nbei der Strafzumessung auf Grund des Sachverständigengutachtens und eigener Eindrücke in der Hauptverhandlung\nfeststellt, ist der Angeklagte \"als ein antriebloser,\ntemperamentloser und in seiner natürlichen Affektivität\ngehemmt erscheinender, farbloser Schwächling anzusehen,\nder sich passiv treiben läßt und der in seinen sexuellen\nWunschbildern gang deutliche Merkmale trägt, die man als\neine Reifehemmung aus der Zeit der Pubeszens werten muß\".\nDies sind, wie der Zusammenhang des Urteils erkennen läßt,\ndie einzigen Abweichungen des Angeklagten vom Wesen eines\nnormalen Menschen. Daraus ergibt sich für den Senat noch\nausreichend, daß keiner der krankhaften Zu\nstände vorliegt, die § 51 StGB voraussetzt.\n\nln\n\n-5-\n\nII.\n\n1.) In den folgenden Fällen beruht die Verurteilung\njedoch auf einer unrichtigen Rechtsauffassung.\n\na) Der Angeklagte griff \"dem Klaus-Dieter 00]\nüber der Hose zwischen die Beine an den bedeckten Geschlechtsteil. Er faßte diesen an und rieb ihn heftig.\n\"EEE stand auf und setzte sich einige Reihen entfernt\nhin. Daraufhin machte sich der Angeklagte an Volker\nDUB heran, griff ihm durch die kurze Hose an den\nnackten Oberschenkel, betätschelte diesen und näherte\nseine Hand dem nackten Geschlechtsteil des Jungen. Bevor\ner diesen ergreifen konnte, stand DEE auf und\n\nsetzte sich zu MED\".\n\nb) Ein andermal \"legte der Angeklagte seine Hand\nauf die des Schülers H@P und dann auf dessen Knie.\nSchließlich griff er dem Jungen oberhalb der Hose an den\nbedeckten Geschlechtsteil. Er versuchte auch, den Hosenschlitz bei dem Jungen zu öffnen. Es gelang ihm aber nur,\neinen Knopf aufzumachen, Dann ließ der Junge sich von\nseinem Freunde DEEEEED die Aktentasche des Angeklagten\ngeben, die dieser bis dahin hielt. Diese Tasche legte er\nsich auf den Schoß. Trotzdem griff der Angeklagte unter\näer Tasche dem Jungen nochmals wiederholt zwischen die\nBeine, wobei es ihm zweimal gelang, den Geschlechtsteil\ndes Kindes zu erfassen\",\n\nc) Bei einem späteren Kinobesuch \"versuchte der Angeklagte, seine Hand in die rechte Hosentasche des Schülers\nEEEEED zu stecken. Dieser wehrte ihn aber ab und verhinderte weitere Versuche dadurch, daß er seine Hand in die Hosentasche steckte. Daraufhin faßte’ der Angeklagte mit seiner\nHand auf den rechten Oberschenkel des MED und strich\nauf diesem immer rauf und runter. Hierbei faßte er den\nJungen zwischen die Beine und an den Geschlechtsteil. Der\nJunge schob dann die Hand des Angeklagten weg und schlug\nscine Beine so übereinander, daß der Angeklagte bei weite-\n\n-6-\n\n-6-\n\n_ ren Versuchen nicht mehr an den Geschlechtsteil des Kindes\nherankommen konnte\".\n\n2.) In allen diesen Fällen verkennt die Strafkammer\n\"den.rechtlichen Gehalt des § 175a Nr 3 StGB. Sein Tat-\n. ‚bestand erfordert, daß der Täter den Minderjährigen\n !werführt, mit ihm Unucht u treiben\noder sich von ihm zur Unzucht ‘mißbrauchen gu\nlassen\". Der Minderjährige muß also infolge Verführung,\nd.h. einer Beeinflussung seines Willens, unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer entweder selbst\nan einem Manne vornehmen oder solche Handlungen eines\nMannes bei sich dulden. Er muß ferner in jedem Falle hierbei die eigene oder die fremde Sinnenlust erregen oder\nbefriedigen wollen. Hierzu genügt, daß er in einer seinem\nLebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem anderen hervorrufen\nwill. Ein vollendetes Verbrechen nach § 1758 Nr 3 StGB\nkommt daher nur dann in Betracht, wenn der Minderjährige\nden Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und\ninneren Tatseite, sei es auch ohne strafrechtliche Schuld,\nerfüllt (vgl BGHSt 2,40). Hat sich ein Minderjähriger\neinmal in dieser Weise innerlich der gleichgeschlechtlichen Unzucht zugewendet, so ist seine sittliche Entwicklung in besonderem Maße gefährdet. Dem soll § 175a\nNr 3 StGB entgegenwirken.\n\na) Klaus-Dieter NEED, Volker DEE (beide\n\noben 1 a), Gerd HE (oben 1 b) und Klaus EB (oben\n\n1 c) haben sich nicht darauf eingelassen, vom Angeklagten zur Unzucht mißbraucht zu werden. Sie haben sich seinen Annäherungen, sobald diese für sie erkennbar unzüchtig wurden, entweder entzogen oder haben sich ihnen widersetzt und sie im wesentlichen erfolgreich abgewehrt. Das\ngeht schon jetzt klar aus den offenbar. erschöpfenden Feststellungen des Landgerichts hervor. Der Angeklagte hat\ndaher das Verbrechen nach § 175a Nr 3 StGB in diesen vier\n\n-7-\n\n- 7 -\n\nFällen nur versucht. Den Verführungsvorsatz legt das Landgericht rechtlich fehlerfrei dar. Der Senat kann den Schuldspruch berichtigen. Der Angeklagte war geständig und hätte\nsich auch gegenüber dem Vorwurf des Versuchs nicht anders\nverteidigt. Bei Klaus-Dieter MB, Volker DEE und\nGerhard H@&D nimmt das Landgericht mit Recht Tateinheit\n\nmit einem vollendeten Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nan. Diese Jungen waren zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt.\nDas Landgericht stellt den bedingten Vorsatz des Angeklagten rechtlich einwandfrei fest (UA S 9).\n\nb) Die Berichtigung des Schuldspruchs nötigt dazu,\nden Strafausspruch in allen Fällen aufzuheben. Durch sie\nkönnen insbesondere auch die Strafen in den Fällen va,\nWi una EEE beeinflußt werden. Dies läßt sich\njedenfalls nicht mit voller Sicherheit ausschließen.\n\nDamit verlieren der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nund die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ihre Grundlage.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/5-str-297-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/5-str-297-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.889867+00:00"}}