{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-29_5_StR_287_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-29","aktenzeichen":"5 StR 287/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 287/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schweißer August R EEE aus )\ngeboren an D.D ED in sun? oa,\n\n2. den Zlektromechaniker Helmut P 1 EEE»\n\naus Po vei EEE, -\ngeboren an BED EB ir rim,\n\n3. den Elektriker Hans-Joachim T END zus —eiEB,\ndort geboren ana. D >,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iii»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revision des Angeklagten ED gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 13.November 1953\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte TEE trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n-2-\n\nDie nach dem 13.11.1953 erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten TED angerechnet, soweit\nsie drei Monate übersteigt.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten RB und\nPIC wira das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n13.November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) hinsichtlich des Angeklagten RB im Schuldspruch, soweit er im Fall BegD verurteilt\nworden ist, und im gesamten Strafausspruch,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten PIEWB im gesamten Strafausspruch.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten\n\nREED una PIE verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevisionen RP und FIEEERED,an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nar\n\n- 3.\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten RB wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in 2 Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 8 Jahren, den Angeklagten PIE»\nwegen gemeinschaftlichen einfachen und gemeinschaftlichen\nschweren Raubes zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 8 Jahren,\nden Angeklagten TED wegen gemeinschaftlichen einfachen\n. Raubes und gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 6/2 Jahren verurteilt. Außerdem\nhat sie den Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von 6 Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für\n‚zulässig erklärt. Die Untersuchungshaft ist den Angeklagten\nangerechnet worden.\n\nSämtliche Angeklagten haben Revisionen eingelegt.\n\nA. Revision des Angeklagten REED:\n\nDie Revision rügt Verletzung. des Verfahrensrechte und\ndes sachlichen Rechts.\n\nT. Rügen, die den Schuldepruch netretten.\n1.) Verletzung des § 265 StPO.\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten Ristau\nu.a. zur Last, sich im Fall Be eines gemeinschaftlichen schweren Raubes ‚gemäß den §§ 249, 250 Abe 1 Nr 2\n47 StGB (Bandenraub) schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat ihn insoweit wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes nach §§ 249, 250 Abs 1 Nr 1, 47 StGB (Raub mit\nWaffen) verurteilt.\n\n- Zu Recht macht die Revision geltend, daß hierbei\n§ 265 Abs 1 StPO verletzt worden ist. Die Strafkammer hat\nREED insoweit auf Grund eines anderen Strafgesetzes als\ndes im Eröffnungsbeschluß angeführten Strafgesetzes verurteilt. Daß der Bandenraub und der :Raub mit Waffen in\nein und demselben Paragraphen des Strafgesetzbuches geregelt sind, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Be-\n\n-4-\n\n-4-\n\nreits in RGSt 12,379 und 30,176 ist zu § 223a StGB die\nAnsicht vertreten worden, daß ein und derselbe Paragraph\ndes Strafgesetzbuches: verschiedene Strafgesetze im Sinne\ndes § 265 (damals § 264) StPO enthalten kann, sofern er\nverschiedene Begehungsmöglichkeiten des Delikts vorsicht.\nEntscheidend ist hierbei, ob die einzelnen Begehungsmöglichkeiten in der Tatgestaltung derart verschieden sind,\ndaß es für die Verteidigung des Angeklagten einen wesentlichen Unterschied bedeutet, ob ihm diese oder jene Form\nmöglicher Begehung vorgeworfen wird. Das trifft hier zu.\n\n§ 250 StGB führt in seinem Absatz 1 unter Nr 1-5 fünf verschiedene Begehungsmöglichkeiten des Raubes auf. Sie sind\nzwar insofern gleichwertig, als das Vorliegen einer jeden\nvon ihnen zur Anwendung des in § 250 StGB bestimmten\naußerordentlichen Strafrahmens führt. Sie sind aber nicht\ngleichartig. Es handelt sich bei den dort aufgeführten Erschwerungsgründen des Raubes um Begehungsformen, die in\nihrer tatsächlichen und rechtlichen Gestaltung ganz verschieden sind und demgemäß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine durchaus unterschiedliche Art der\nVerteidigung erfordern. Das gilt insbesondere auch für\nden Raub mit Waffen gegenüber dem Bandenraub.\n\nRistau durfte daher nicht nach § 250 Abs ı yr 1 ‚SteB\nverurteilt werden, ohne daß er zuvor gemäß § 265 Abs 1\nStPO auf die Veränderung. des rechtlichen Gesichtspunktes\nhingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden war, sich\nauch in dieser Richtung zu verteidigen. Ausweislich der\nSitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ist kein\nentsprechender Hinweis erfolgt. |\n\nDaß die Verurteilung wegen Raubes mit Waffen nöglicherweise auf der Verletzung des § 265 Abs 1 StPO beruht, ist nicht auszuschließen.\n\nDer Mangel betrifft nur den Fall 5 1\n2.) Sachrüge. ..\nDie Sachrüge ist, soweit sie den Schaldspruch be-\n\n5.\n\n-5-\n\ntrifft, nicht näher ausgeführt. Sie ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Rügen, die den Strafausspruch betreffen.\n1.) Verletzung des § 267 Abs 3 Satz 2 StPO.\n\nZu Recht rügt die Revision, daß § 267 Abs 3 Satz 2 StPO\nverletzt worden ist. Nach dieser Bestimmung müssen die Urteilsgründe in Fällen, in denen das Strafgesetz die Anwendung einer geringeren Strafe von dem Vorhandensein mildernder Umstände abhängig macht, die hierüber getroffene Entscheidung ergeben, sofern das Vorhandensein solcher Umstände\neinem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint wird,\n\nIm vorliegenden Fall bedurfte es einer Angabe der Entscheidung, die die Strafkammer über das Vorhandensein\nmildernder Umstände getroffen hat. N 250 StGB bedroht in\nAbsatz 1 den schweren Raub nit Zuchthaus nicht unter\n5 Jahren. Er macht in seinem Absatz 2 die Anwendung einer\ngeringeren Strafe, nämlich einer Gefängnisstrafe von mindestens 1 Jahr, von dem Vorhandensein mildernder Umstände abhängig. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die\nHauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten RED\n\"eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende Gefängnisstrafe\" beantragt. Da nach § 250 StGB eine Gefängnisstrafe\nnur beim Vorhandensein mildernder Umstände verhängt werden\nkann, enthält dieser Antrag zugleich den Antrag auf Zuerkennung mildernder Umstände. Die Strafkammer hat jedoch\neine Zuchthausstrafe verhängt, die nur in Betracht komnt,\nwenn keine mildernden Umstände vorliegen.\n\nDie Urteilsgründe entsprechen dem Erfordernis des\n§ 267 Abs 3 Satz 2 StPO nicht. Sie geben zwar die Tatsachen\nan, die die Strafkamner bei der ‘Bemessung der Strafe ale\nstrafmildernd und als strafschärfend bewertet hat, und sie\n‚sagen, daß die Strafkammer unter Berücksichtigung dieser\nUmstände eine Zuchthausstrafe von je 6 Jahren für jeden\nFall als angemessen erachtet hat. Das ist indessen keine\n\n-6 -\n\n- 6 -\n\ndem § 267 Abs 3 Satz 2 StPO entsprechende Angabe der Entscheidung, die die Strafkammer über das Vorhandensein\nmildernder Umstände getroffen hat.\n\nDie Entscheidung über das Vorhandensein mildernder\nUmstände ist ihrem Wesen nach eine Entscheidung darüber,\nob die Tat ihrem Gesamtbild nach weniger schwer wiegt\nals die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Pälle,\ndie dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des ordentlichen\nStrafrahmens vorgeschwebt haben (vgl RG JW 1937,3301).\n\nZur Beurteilung, ob mildernde Umstände vorliegen, sind\nalle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung der Tat\nund des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie\nder Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr\nvorausgehen oder nachfolgen, Nach dem aus diesen Umständen\ngewonnenen Gesamteindruck ist zu entscheiden, ob der' vom\nGesetz vorgesehene ordentliche oder außerordentliche\nStrafrahmen anzuwenden ist (vgl BGHSt 4,8). Ein Urteil\ngenügt dem Erfordernis des § 267 Abs 3 Satz 2 StPO hiernach nur, wenn es erkennen läßt, daß das Gericht die Frage\nnach dem Vorhandensein mildernder Umstände geprüft hat und\nwenn es zum Ausdruck bringt, daß und aus welchen Gründen\ndas Gericht das Vorliegen einer Tat, die weniger schwer\nwiegt als gewöhnlich vorkommende Fälle, verneint und daher nicht den außerordentlichen, sondern den ordentlichen\nStrafrahmen angewandt hat. Das angefochtene Urteil erfüllt\naiese Voraussetzungen nicht.\n\nDer Mangel betrifft den gesamten Strafausspruch. Daß\ndieser auf ihm beruht, ist nicht auszuschließen,\n\n2.) Die weiteren gegen den Strafausspruch gerichteten Rügen verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher\nArt bedürfen hiernach keiner Erörterung.\n\n\"B. Revision des Angeklagten PIdm.\n\n1.) Die Revision ist unzulässig, soweit sie den\nSchuldspruch im Fall BegiB angreift. Es fehlt insoweit\n\n- 1 -\n\ndon\n\n- 7 -\n\nan einer dem § 344 StPO entsprechenden Revisionsbegründung.\n\n2.) Die gegen den Schuldspruch im Fall PD gerichtete\nSachrüge greift nicht durch.\n\nDie Anwendung der §§ 249, 250 Abs 1 Nr 4, 47 StGB auf\nden festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum:\n\nDie Strafkammer hat allerdings rechtsirrigerweise angenommen, die Angeklagten hätten sich eines nächtlichen\nRaubes im Sinne der angeführten Vorschriften dadurch schuldig gemacht, daß sie Frau P@&BD unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Hergabe des Geldes\ngezwungen hätten. Die §§ 249, 250 StGB setzen voraus, daß\nder Täter die Sache \"wegnimmt\". Insoweit haben die Angeklagten aber keine Sachen \"weggenommen\", sondern deren\nHerausgabe erzwungen. Das ist kein Raub, sondern räuberische Erpressung, bei der der Täter gemäß § 255 StGB gleich\neinem Räuber zu bestrafen ist. Für sie haben im Gegensatz\nzur Auffassung der Revision auch die Erschwerungsgründe\ndes § 250 StGB Geltung (vgl R6St 55,239/2427). Die Angeklagten mußten daher insoweit wegen gemeinschaftlicher schwerer\nräuberischer Erpressung gemäß den §§ 255, 249, 250 Abs 1\nNr 4, 47 StGB bestraft werden.\n\nDer festgestellte Sachverhalt ergibt aber, daß die\nAngeklagten außerdem auch den Tatbestand des nächtlichen\n‘ Raubes verwirklicht haben. Das ist dadurch geschehen, daß\nsie \"mit Gewalt gegen eine Person\", nämlich unter Fesselung\nder Eheleute PB, eine Packung Zigaretten wegnahmen. Zu\nUnrecht meint die Revision, daß sie sich hierdurch nur einer\n_ Übertretung nach § 370 Nr 5 StGB schuldig gemacht hätten.\n8 370 Nr 5 StGB ist Spezialgesetz nur gegenüber den Gesetzesbestimmungen, die-den Diebstahl und die Unterschlagung\nregeln (§§ 242 ff, 246 StGB). Die Vorschriften über den Raub\n(§ 249 £f StGB) enthalten aber gegenüber dem Diebstahl selbständige Tatbestände. In ihrem Bereich ist § 370 StGB nicht\n\n-8-\n\nanwendbar (vgl BGHSt 3,76; RGSt 46,376/377 unten, 3787).\n\nDer festgestellte Sachverhalt ergibt klar, daß im\nvorliegenden Fall zwischen der schweren räuberischen Erpressung und dem schweren Raub Tateinheit besteht. Die\nAngeklagten hätten daher im Fall Pohl wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abe 1 Nr 4,\n\n47 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer\nräuberischer Erpressung nach §§ 255, 249, 250 Abs 1 Nr 4,\n47 StGB verurteilt werden müssen. Dadurch, daß die Strafkammer sie insoweit nur wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes verurteilt hat, sind sie nicht beschwert.\n\nAuch sonst läßt der Schuldspruch im Fall PD keine\nVerletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten\n\nPi erkennen.\n3.) Verletzung des § 267 Abs 3 Satz 2 stro.\n\nAusweislich der Sitzungeniederschrift hat.der Verteidiger des Angeklagten TO 3 7 \"mildernde Umstände,\nangemessene Gefängnisstrafe* beantragt. Die Strafkanner\nhat eine Zuchthausstrafe verhängt. Die Revision rügt,\ndaß die Urteilsgründe entgegen § 267 Abs 3 Satz 2 StPO\ndie ‚Über das Vorhandensein mildernder Umstände getroffene\nEntscheidung nicht ergeben. Die Rüge greift aus den bereits oben zur Revision des Angeklagten RB unter\nII 1) dargelegten Gründen durch. Auf die dort gemachten\nAusführungen wird verwiesen.\n\nDer Mangel betrifft den gesamten Strafausspruch.\nDaß dieser ‘auf ihm beruht, ist nicht auszuschließen.\n\n4.) Die weiteren gegen den Strafausepruch gerichteten Einwendungen bedürfen hiernach keiner Erörterung.\n\nC. Revision des Angeklagten T- .\n\nDie Revision rügt Verletzung dee sachlichen Rechts.\nSie ist unbegründet. Be\n\nS\n\n-9.\n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, daß Thiele im Fall\nBe wesen gemeinschaftlichen Raubes nur verurteilt\nwerden durfte, wenn er wußte, daß die Tat durch Wegnahme\ndes Geldes mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben ausgeführt werden sollte, oder wenn er zumindest\nmit dieser Möglichkeit rechnete und die Tat auch für diesen\nFall wollte. Daß diese Voraussetzung gegeben ist, stellt\ndas Urteil aber auch fest.\n\nThiele hat den Tatplan mit RB una PIE zusammen ausgearbeitet. Das Urteil sagt zwar nichts Genaues\nüber die Einzelheiten dieses Tatplanes. Es stellt aber\nfest, daß alle drei Angeklagten \"beschlossen, die Zeuginnen\nzu überfallen und die Geschäftskasse auszuplündern\", und\ndaß TEWEED den Angeklagten RW und PIE, die die\nTat ausführen sollten und auch ausführten, \"für den Überfall\" eine Luftdruckpistole zur Verfügung stellte. Diese\nFeststellungen ergeben klar, daß TED zumindest auch\ndamit gerechnet hat, Ristau und Pe würden beim geplanten Überfall und der geplanten Ausplünderung der Geschäftskasse das Geld möglicherweise unter Verwendung der\nZLuftdruckpistole, also unter Anwendung von Drohungen mit\ngegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnehmen, und\ndaß er die Tat auch für diesen Pall wollte. Er hat daher\nzumindest mit bedingtem Raubvorsatz gehandelt. Das rechtfertigt seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen\nRaubes.\n\nDaß die Wegnahme des Geldes alsdann nicht unter Anwendung von Drohungen, sondern mit Gewalt erfolgte,\nändert hieran nichts. Insoweit ist nur ein von >\nals möglich vorgestelltes Tatbestandsmerkmal des Raubes\ndurch ein anderes, gleichwertiges ersetzt worden. Das\nallein schließt seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes nicht aus.\n\n- 20 -\n\n- 10 -\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten TB erkennen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/5-str-287-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/5-str-287-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.865428+00:00"}}