{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-29_5_StR_233_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-29","aktenzeichen":"5 StR 233/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die Fahrerlaubnis kann nicht teilweise\nentzogen werden.","text_plain":"2299 099 u\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: StGB § 42m\n\nRechtssatz: Die Fahrerlaubnis kann nicht teilweise\nentzogen werden.\n\nAktenzeichen: 5 StR 233/54\nUrteil des BGH vom 29.Juni 1954 LG Verden (Aller)\n\na7\n\n5_StR 233/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Fuhrunternehner Klaas 4 NEED\n\naus WgEEE> ( OEEEEEEE ) ,\ngeboren am W.EENED AED in DEE Kre. van,\n\nwegen fahrlässiger Transportgefährdung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.3örker\nale beisitzende Richter,\nOberstaatsarwalt NED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär il»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Verden\n(Aller) vom 14.Januar 1954 nebst den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer bisher unvorbestrafte Angeklagte besitzt seit\netwa 20 Jahren den Führerschein der Klasse II, außerdem\nist ihm der Ausweis für Omnibusfahrer erteilt. In der Zeit\nvom 22.bis 25.Juni 1953 führte er mit seinem Omnibus mit\neiner Klasse der Mittelschule in WW eine Besichtigungsfahrt im Raume von Bielefeld durch. Auf der Rückfahrt am\n25.Juni 1953 fuhr der Angeklagte bei trockenen, aber sehr\nschwülen Wetter auf einer ihm unbekannten Provinzialstraße\ndurch die Ortschaft Ströhen/Hann. an einem unbeschrankten\nBahnübergang mit unverminderter Geschwindigkeit von 40 bis\n50 km/st auf die Lokom-tive eines die Straße kreuzenden\nZuges der Bundesbahn auf. Bei dem Zusammenstoß erlitten\naußer dem Angeklagten elf Insassen des Omnibusses zum Teil\nschwere Verletzungen.\n\nDas Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte habe wegen Übermüdung weder Hinweisschilder geseher, noch den Zug bemerkt. Es hat den Angeklagten wegen\nfahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe ven\ndrei Monaten verurteilt, es abgelehnt, ihm die Strafe zur\nBewährung auszusetzen, und ihm die Zusatzberechtigung zum\nFühren von Omnibussen auf die Dauer von sechs Monaten entzogen. Gleichzeitig ist die hierfür erforderliche \"Zusatzfahrerlaubnis\" eingezogen worden.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten. Der Angeklagte\ngreift das Urteil in vollem Umfange an und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts (die von der Verteidigung nachgeschobene Verfahrensrüge ist verspätet). Die\nRevision der Staatsanwaltschaft ist auf die Anwendung des\n§ 42m StGB beschränkt. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, deß eine teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis\n\nnicht zulässig und die Entziehung der Fahrerlaubnis schlecht-\n\n- 5.\n\nv mai hun wma ie\n\nDE zer\n\nf\n3.\n\nhin gedsien gcaı Teide Revisicnen sind begründet.\n\nI. 2:3 Rerisisn den Angeklamyen:\n\n1.) Dr. R:visisn des Angeklagten hat sich in der\nSchuläfrigsa cur gegen die Ausführungen zum inneren Tatbestand gewendet. In der Tat ergeben sich auch nur ins ’-\nweit Bedenken geren den Schuldspruch.\n\nLie St: afkanmer geht allerdings zutreffenä devon aus,\nda3 ein überumlazer Fahrer seine Sorgfaltepficht verletzt,\nwenn er sn Steuer bleibt, obwohl er seinen Zustand erkannt\nhat oder hätte erkennen missen. Auch ein dem Fahrer nicht\nzun Bewußtsern gekcemnene:r Ermücdungszustand kann, wenn er\nvoravsschbar ist. üä“e Annahme einer Fahrlässigkeit begründen.\n\na) Nicht ohne Bedenken ist aber schon die Begründung\nder f;rafkar.ner, der Angeklagts sei Übermüdet gewesen. Ob\neine Übermidung vorgeiegen hat, ist im Einzelfall unter\nBerücksıcktıgung von Art und Umfang der körperlichen und\ngeistiger inauspruchnahre und leistungsfähigkeit, der Übung\nund Gewömmuns zu prüfen (vgl Müller, StVO § 1 A S 640).\n\nDie Straframmer schließt nun auf eine [bermüdung des\nAnge.iagton daraus, daß diesar in der Zeit vom 21. bis\n25.Jvni 1957 our eine Nacht im Bett, dagegen sonst in\nseines Onzibus gescnlafen habe. ürfahrungsgemäß, so ist im\nUrte;il ausgeiiinrt. könne das Schlafen auf einer schmalen\nBank ım Umnibus niem.ls eine \"richtiggehende Bettruhe\" ersetzen, au:h wena es sich um eine durchgehende Bank gehandelt und der Angeklagte sich ausgezugen habe, Ein so\nallgemeiner Erfahrungen: besteht nicht, Es 138% sich\nnicht uneirgeschrärkt sagen, daß die Übernachtungsart des\nAngeklagten eine Bettruhe niemals ersetzen kann. Das hängt\nvielnehr ı..a- davun ab, ob der Argeklagte dies guwöhnt war.\nHierühbe: enthäl; das Urteil keine Feststellungen, auch nicht\ndarüber, a3 die Zeiten für die ıbernachtung nıcht ausreicnend waren.\n\n-4-\n\nOb diese „edenken allein schon zur Aufheburg des\nUrteils zwingen würden, ist jedoch zweifelhaft, Denn die\nStrafkammer folgert die Übermüdung zunächst daraus, daß\nder gesunde, sich nicht im Zustande krankhafter Bewußtseinsstörung befizdende Angeklagte die klar erkennbaren\nHinweis- und Warnschilder, sowie den sich nähernden, aus\n30 m Entfernung gut sichtbaren Zug nicht bemerkt hat.\n\nDie Revision wıll jetzt dartun, daß die Schilder nicht\nklar erkennbar gewssen seien, auch habe der Angeklagte den\nZug nıcht sehen können. Dieses Vorbringen ist unzulässig,\nweil es im Wıderspruch zu den Feststellungen des Landgerichts steht. Richtig ist zwar, daß die Hinweis- und\n„arnschilder, wie sie im Urteil geschildert sind, nicht den\nVorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechen (Anl.1\n‚bschn. Ia. IJ und IV). Das ändert aber nichts an der Sorgfaltspflicht des Angeklagten zur Beachtung der vorhandenen\nSchilder. Der Schluß, daß der ıngeklagte nur durch Übermüdung an dem besonders schwülen Tage diese Pflicht versäumnt habe, ist möglich und daher von Rechts wegen nicht\nzu beanstanden. Fraglich könnte nur sein, ob nach den\nUrteilsgrürden die Strafkammer allein auf Grund dieser\nÜberlegungen schor. überzeugt war, der Angeklagte sei übermüdet gewescn, Diase Frage bedarf keiner Entscheidung.\n\nDenn das Urteil nuß aus folgenden Gründen ohnehin aufgehoben werden;\n\nb) Die Strafkamer ist der Luffassung, der Angeklagte\nhabe als erfahrener Kraftfahrer bei genügender Selbstkontrolle seinen Zustand erkennen können. \"Ein derartig\nstarker’ Ermüdungszustand kündigt sich erfahrungsgemäß\nschon einige Zeit vorher an und tritt nicht plötzlich ein.\"\nEinen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht, wie die Revision\nzutreffend geltend gemacht hat. Es gibt Ermüdungserscheinungen, die plötzlick auftreten, ohne daß sich der Kraftfahrer\n\ndessen bewuß+ zu werden braucht (vgl BGH Urteil vom 16.4.1953\n\n- 3 StR 837/52 -). Es hätte daher weiterer Ausführungen\n\n-5.-\n\nan un\n\nDe\n\nante\n\naueh ar\n\nir an . Klumtisn Auen enimiähiihiileltnnklhent- ns nd Te = an\n\n2 5\n\ndarüber Jeävrf, aus welchen Anhaltspunkten der Angeklagte\ndie Gefahr einer Übermüdung hätte erkennen können. Anderenfa)‘.s war der Unfall für den Angeklagten nicht vraussehar.\n\n2.) In eine Prüfung der Frage, ob die von der Strafkammer nach § 42m StGB getroffene Maßnahme gerechtfertigt\nist, braush* an dieser Stelle nicht eingetreten zu werden.\nInsoweit wird auf die folgenden Ausführungen zur Revision\nder Staatsanwaltschaft verwiesen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n„uch die Revisios der Staatsanwaltschaft ist begründet,\nsie ist rechtswirksam auf die gemäß § 42m StGB verhängte\nNaßnakme beschränkt (vgl BGH Urteil vom 16. 10-1953 - 2 StR\n300/55 -, mitgeteilt von Dallinger MDR 1954, S 16).\n\nLie Stra’xamnmer hat lediglich die Zusatzbercchtigung\ndes Angeklagten zum Führen von Omnibussen auf die Dauer von\nsechs konaten eirgezogen. Mit Recht hält die Staatsanwaltschaft\ndiese Anordaung für unzulässig. Sie kann nicht auf § 42m StGB\ngestützt werden.\n\n1.) Tuer ist in den näher angegebenen Fällen die \"Fahrerlaubnis\" zu entziehen und nach /.bs 2 daselbst der \"Führerschein\" einzuzienen. Die angefochtene Entscheidung entspricht dem richt. Es ist nicht die Fahrerlaubnis, sondern\ndie nach §§ 9 f? der VO über den Betrieb von Kraftfahrunternehmingen im Personenverkehr (BOKraft) zu erteilende\nZusatzberechtigung für Omnibusfahrer entzogen und nicht der\nFührerschein, sondern die Bescheinigung nacı der BOKraft\neingezogen worden. Entziehbar ist nach § 42m StGB jedoch\nnur eine nach den §§ 2 KFG, 4 StVZO erteilte Fahrerlaubnis,\nnicht die bes»ndere Fahrerlaubnis nach Maßgabe der BOKraft\n(vgl Jagusch in IK, Nachtrag 1 zur 7.Aufl § 42m ınm 6 StGB).\nDiese serst cilerdings voraus, daß deren Inhaber die nach\nder Strsäßenverkehrs-Zulassungsordnung erforderliche Fahrerlaubnıs besitzt (§ 12 Abs 1 Nr 1 BOKraft). Ihre Erteilung\n\n.6-\n\n-6.\n\nund Entziehung rıchten sich jedoch nur nach d«<n Bestinmungen der BOkreft, sie obliegen nicht den Gerichten, sondern der Verwaltungsbehörde, Der Strafrichter kann somit\ndie Entziehung der Zusatzerlaubnis für Omnibusfahrer nur\ndadurch erreichen, daß er die allgemeine Fahrerlaubnis\nentzieht und den zum Führen des Omnibusses notwendigen\nFührerschein einzieht.\n\n2.) Die von der Strafkammer getroffene Maßnahme kann\nauch nicht - wie diese nach den Urteilsgründen will -\nunter Gem Gesichtspunkt einer beschränkten, nur teilweisen\nEntziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten werden. Es\nist neuerdings alleriäings sowohl im Schrifttum (vgl z.B.\nHändel in NIW 1954,139) als auch in der Rechtsprechung\n(s. OIG Celle Näs.Rpfl. 1954,113 und die bei Bruns, \"Die\nEntzıshung der Fahrerlaubnis\", Goltd Arch 1954 S 161 /T777\neufgezählten Entscheidungen, ferner Hartung, JZ 1954,137)\nversucht worden, neben der \"totalen!\" auch eine \"beschränkte\"\nEntziehung der Fahrerlaubnis zu entwickeln. Hiernach soll\neinem Fahrer die Fahrerlaubnis nicht entsogen werden, \"wenn!\nsondern \"wenn und soweit\" er sich durch die Tat als ungeeignet erwiesen hat, ein Kraftfahrzeug zu führen. Diese\nJuffassung ist aber mit dem in der Gesetzesbestimmung zum\n‚kusdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers und ihrem Sinnzusammenhang, der inzwischen in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtsh fs seinen Ausdruck gefunden hat, nicht in\nEinklang zu bringen, Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB ist die richterliche Überzeugung\nvon dem \"mangelnden Verantwortungsbewußtsein des Angeklagten im Verkehr\". Das verlangt eine sorgfältige Abwägung der\nGesamtumstände. Hierbei ist von der zur Aburteilung stehenden Tat auszugehen, aus der sich der Eignungsmangel in erster\nLinie ergeben mu3. Daneben müssen aber die Gesamtpersönlichkeit des Täters, seine bisherige einwandfreie Fahrweise oder\neinschlägige Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen\nSchiuß daruuf zulassen, zur Beurteilung herangezogen werden\n\n-7-\n\n190\n\n- T-\n\n(5 SSR 16/54 vom 26.2.1954 in Fortentwicklung von BGHSt 5,\n168). Diese umfassende, die Tat und die Täterpersönlichkeit ergreifende Würdigung gemäß § 42m StGB schafft aber\nfür den Fall, daß dessen strenge Voraussetzungen erfüllt\nsind, ein Unwerturteil, das den davon betroffenen „ngeklagten von jeder Teilnahme am Verkehr mit Kraftfahrzeugen ausschließt; denn er hat sich dadurch \"als ungeeignet zum\nFühren von Kraftfahrzeugen erwiesen\" (BGH aa0). Wenn diese\nUngeeignetheit feststeht, muß das Gericht die Fahrerlaubnis,\ndie Eriautnıs auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug\n\nzu führen {* 4 ibs 1 StVZO), entziehen (3 StR 504/53 vom\n5.11.1953). Diese Begriffsbestimmung der \"Ungeeignetheit\"\nläßt keinen Raum für die Annahme einer teilweisen Ungeeignetheit. Dieser Begriff, unter den auch allgemeine\ncharakterliche Unzuverlässigkeit fallen kann, sofern sie\nim Zusamuenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges\noffenbar geworden ist (vgl BGHSt 5,179), wird damit vor\nder Gefahr bewahrt, durch Unterscheidungen der Ungeeignetheit nach Führerscheinklassen, Jahres- oder Tageszeiten\naufgespalten und damit entwertet zu werden (vgl hierzu\nauch Bruns aa0 S 178). Dementsprechend ist in der antlichen Begründung zum Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs und in den „usschußberichten stets nur von der\nEntziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen\nschlechthin die Rede (s. bei Arndt-Guelde S 67 f). Den\nBedürfnis nach einer Beschränkung der Fahrerlaubnis für\nden Fall, daß die Voraussetzung des § 42m StGB nicht\ngegeben ist, wohl aber eine teilweise Unfähigkeit vorliegt, kann die Verwaltungsbehörde gerecht werden, nachdem das Gericht in den Urteilsgründen auf diese Notwendigkejt hingewiesen hat. Ihr Tätigwerden ist gem § 3\n„bs 1 StV:0, § 17 BOKraft gewährleistet (vgl Booß NJW 1954,\n612 Amm).\n\nSoweit dıe Strafkamer im 2ahmen des § 42m StGB tätig\ngeworden ist, mußte das Urteil daher auch auf die iievision\n\n-8-\n\n-8-\n\nder Staatsunwaltschaft aufgehoben werden. Die Strafkammer\nwird, falls sie wieder zur Verurteilung des Angeklagten\nkommt, unter Beachtung der obigen Ausführungen erneut\nprüfen müssen, ob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu\nentziehen und ob der Führerschein einzuziehen ist. Ihre\nFeststellungen erfüllen bisher nicht die Erfordernisse\ndes § 42m StGB. Sie hat nur festzustellen vermocht, daß\nder Angeklagte dem Führen von Omnibussen zur Zeit nicht\ngewachsen sei, sie hat nicht sein mangelndes Verantwortungsbewußtsein im Verkehr schlechthin für gegeben\ngehalten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/5-str-233-54","cited_norms":[{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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