{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-29_5_StR_207_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-29","aktenzeichen":"5 StR 207/54","doktyp":null,"leitsatz":"Zur Frage der \"Schwere der Tat\" und der sich\nhieraus ergebenden Pflicht des Vorsitzenden,\neinen Verteidiger gemäß § 140 Abs II StPO zu\nbestellen.","text_plain":"2299 098\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StPO § 140 Abs II\n\nRechtssatz: Zur Frage der \"Schwere der Tat\" und der sich\nhieraus ergebenden Pflicht des Vorsitzenden,\neinen Verteidiger gemäß § 140 Abs II StPO zu\nbestellen.\n\nAktenzeichen: 5 StR 207/54 Gr.Strafkammer bei dem\nUrteil des BGH vom 29. Juni 1954 AG in Celle\n\n5 StR 207/54\n\nIn Namen des Vo\\kes\n\nmm\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Klempner Ewald W GEEEEED zus CD,\ndort geboren an DB. iD EB,\n\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Großen Strafkamnmer bei dem Amtsgericht\nin Celle vom 15.Februar 1954 samt den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan die Strafkammer zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n145\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in\n13 Fällen und wegen Unterschlagung in einem Falle zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden.\n\nGegen dieses Urteil hat er Revision - der ersichtlich keine Beschränkung innewohnen soll - eingelegt und\nverfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beanstandungen erhoben.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\nI.\n\nVerfahrensrüge;\n\n1.) Der Angeklagte hatte auf seinen, durch einen\nRechtsanwalt angebrachten, Antrag auf Bestellung eines\nPflichtverteidigers folgenden Bescheid durch den Vorsitzenden der Strafkammer erhalten;\n\n\"Die Beiordnung des Rechtsanwalts JgD\nals Pflichtverteidiger wird abgelehnt,\n\nda hierfür kein gesetzlicher Grund besteht.\nDie Voraussetzungen des § 140 Abs 1 StPO\nsind nicht gegeben. Auch ist nicht ersichtlich, daß wegen der Schwere der Tat oder\nwegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers\ngeboten erscheint. Endlich ist nach ärzticher Untersuchung des Angeklagten auch\nnicht ersichtlich, daß er sich nicht selbst\nverteidigen kann (§ 140 Abs 2 StPO).\"\n\n2.) Gegen die Nichtbeiordnung eines Verteidigers\nwendet sich die Revision mit Recht, denn das Landgericht\nhat insoweit die seinem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen\n\n- 3.\n\nGrenzen tberschr.t*en\n\nDie Frage, ob die Mitwirkung eines Verteldigers\n\"wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit f\nder Sach- cder Rechtslage\" oder aus weiteren Gründen geboten erscheint, verlangt in Strafsachen, .die vor dem\nLandgericht in erster Instanz verhandelt werden, eine\nbesonders sorgfältige Prüfung. Denn hier steht dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung. Außerdem setzt die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht voraus, daß die Sache entweder von besonderer Bedeutung ist oder die Strafgewalt des Amtsgerichts übersteigt (vgl §§ 24 Abs I Nr 2 u. 2, 74 GVG). Hieraus folgt,\ndaß in solchen Strafsachen nur dann von der Beloränung\neines Verteidigers atgesehen werden kann, wenn die Zuständigkeit des Landgerichts nur wegen der Bedeutung der\nSache gegeben ist und diese Bedeutung weder in der Schwere\nder Tat noch in der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruht. Einen Anhaltspunkt dafür, wann u.a. ım Sinne\ndes § 140 Abs II StPO von \"Schwere der Tat\" gesprochen\nwerden muß, bietet die Bestimuung des § 24 Abs I Nr 3 GVG,\ndie es für die Zuständigkeit der Strafkammer auch darauf\nabstellt, ob ım Zinzelfalle eine höhere Strafe als zwei\nJahre Zuchthaus zu erwarten ist. Aus der Zuständigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes ergibt sich mithin, daß in Strafkammersachen erster Instanz nur selten j\nvon der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden\nkann.\n\nUm einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier\naber nicht. Schon wegen der großen Zahl der Tatvorwürfe\nwar von vornherein damit zu rechnen, daß dem Beschwerdeführer möglicherweise mildernde Umstände versagt werden f\nwürden und dann notwendig auf die schwerste Strafart\n- und zwar auf mehr als zwei Jahre Freiheitsentzug -\nerkannt werden müßte. Das Landgericht hat späterhin auch\nin 13 Fällen jeweils ein Jahr Zuchthaus (sowie drei Monate\nGefängnis fü- die Unterschlagung) und eine Gesamtstrafe\n\n-4-\n\n—\n\n“nn\n\n2r5\n‚>\n\n-4-\n\nvon drei Jahren Zuchthaus verhängt.\n\nIm übrigen verbieten aber auch allgemeine Grundsätze rechtsstaatlichen Denkens, Verfahren dieser Art\ndurchzuführen, ohne dem Angeklagten sämtliche Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung zu verschaffen.\nkeine Bedeutung kommt dabei dem Umstande zu, daß im vorliegenden Falle Art und Höhe der Strafen durch die Rückfallvoraussetzungen bedingt waren. Denn auch der rückfällige Verbrecher hat Anspruch darauf, seine Rechte wie\njeder andere Angeklagte wahrnehmen zu dürfen. Der Inhalt\nder Vorschrift des § 140 Abs I Nr 2 StPO aber, wonach\nbei Rückfallverbrechen die Mitwirkung eines Verteidigers\nnicht zwingend vorgeschrieben ist, hat in diesem Zusammenhange außer Betracht zu bleiben. Denn es bestand in der\nTat für den Gesetzgeber keine Veranlassung, für Rückfallverbrechen schlechthin eine notwendige Verteidigung vorzusehen, weil bei leichteren Verstößen dieser Art häufig\nnur verhältnismäßig geringfügige Gefängnisstrafen verhängt werden und dann zumeist auch von vornherein nur\nAnklage vor dem Schöffengericht erhnben wird; in solchen \"\nVerfahren drängen daher auch die dargelegten Gesichtspunkte im allgemeinen nicht zu einer Verteidigerbestellung,\nso daß sich eine ausdrückliche Sonderregelung im Gesetze\nerübrigte. j\n\nDie Strafkammer hätte mithin im vorliegenden Falle\nschon im Hinblick auf die Schwere der Tat gemäß § 140\nAbs II StPO einen Verteidiger beiordnen müssen. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung der Frage, ob nicht\nauch die Schwierigkeit der Rechtslage eine solche Anordnung notwendig machte.\n\nWie das Urteil aber ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, entzieht sich\nder Beurteilung, so daß schon die Verfahrensrüge der\nRevision zum Erfolge verhilft.\n\n-5-\n\nII.\n\nDie sachlichrechtlichen Beschwerden bedürfen daher\nkeiner näheren Behandlung mehr.\n\nNur vorsorglich sei für die neue Hauptverhandlung\nauf folgendes hingewiesen:\n\nIm Falle ROM wirä es eingehenderer Feststellungen als bisher darüber bedürfen, ob die Verkäuferin des Fahrrades durch die Täuschung über das\nArbeitsverhältnis des Angeklagten zur vermögensschädigenden Verfügung, dem Verkauf unter äigentumsvorbehalt\ngegen Ratenzahlungsversprechen, bestimmt worden ist.\n\nIm allgemeinen mag sich dies zwar von selbst verstehen\nund daher keiner besonderen Erörterung bedürfen. Hier\naber hebt die angefochtene Entscheidung ausdrücklich\nhervor, der Angeklagte sei trotz Nichtzahlung der Raten\ndrei Monate im unbeanstandeten Besitz des Rades geblieben (UA S 8), ein Umstand, der nahelegt, daß der\nerregte Irrtum für den Abschluß des Kaufvertrages nicht\n\nentscheidend war.\n\nDas Landgericht erwägt, der Angeklagte habe\nvon Anfang Mai an zahlreiche Verpflichtungen übernommen und müsse sich deshalb bewußt gewesen sein,\ner werde das Geld für die sich häufenden Ratenzahlungen\nnicht aufbringen können. Diese Erwägung trifft für den\nFall Rahmfeld nicht zu. Denn das Fahrrad ist schon am\n\n21.März 1953 gekauft worden.\n\nrd\n\non rn mie ten\n\nmn -._ .\n\nal;\n- 6 -\n\nDie Rückfallvoraussetzungen sind besonders sorgfältig hinsichtlich der Tatzeit der zweiten rückfallbegründenden Vortat nachzuprüfen; im angefochtenen\nUrteil fehlt es insoweit an jeder Angabe.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils\nim Falle RE una im Gesamtstrafsusspruch beantragt.\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/5-str-207-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/5-str-207-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.819543+00:00"}}