{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-29_5_StR_103_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-29","aktenzeichen":"5 StR 103/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"n\n\n5_StR_103/54 2299 033\n\nIn Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden 2edakteur Hubert R ED aus Hein\ndort geboren an I EEEE> ED,\n\nwegen Vergehens nach § 129 StGB u.a.\n\nhat der 5:.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBunäesrichter Schmidt\nBundesrich*er Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nONerstaatsanwalt > |\nale Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJus+izobersekretär >\nale Urkundsbeamter Ger Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des .ngeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hannover vom 24.September 1953\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Vergehens nach § 129 StGB in Tatsinheit\nmit Vergehen nach §§ 90a, 128 StGB zu acht Monaten Jugendgefängnis verurteilt. Hierbei ist in entsprechender Anwen-\n‘dung des § 15 RJGG ausschließlich Jugendstrafre-ht angewendet worder. Die Strafe ist durch die Untersuchungshaft\nverbüßt.\n\nDie Revısion des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Revision will zunächst dartun, das Landgericht\nhabe seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen (§ 338 Nr 4\nStPO). Diese könne nicht auf § 74a GVG gestützt werden.:\nDie für den gesamten Oberlandesgerichtsbezirk nach § 74a\nGVG zuständige Strafkammer sei ein Ausnahmegericht; derartige Gerichte seien nach Art 101 GG unzulässig.\n\na) Die Rüge ist unbegründet. Die Hauptverhandlung hat\nnicht vor einer nach § 74a GVG zuständigen. Strafkammer des\nLandgerichts in Lüneburg, sondern auf Grund der Beschlüsse\ndes Lanügerichts in Lüneburg vom 18.Juni 1953 und des Oberlandesgerichts Celle vom 13.Juli 1953 vor der Jugendkammer\ndes Landgerichts in Hannover stattgefunden.\n\nb) Es könnten sich Bedenken daher umgekehrt nur daraus\nergeben, daß nicht die nach § 74a GVG zuständige Strafkammer\nentschieden hat, sondern die Jugendkammer eines anderen Landgerichts. Nach § 102 JGG wird nämlich die Zuständigkeit der\nStrafkarmer nach § 74a GVG durch die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes nicht berührt. Diese Bestimmung, nach der\nale Strafkammer in Lüneburg nach § 74a GVG den Vorrang vor\nder Jugendkammer in Hannover gehabt haben würde, galt je-Auch zur Zeit des Urteils noch nicht. Damals war eine von\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nAmts wegen zu berücksichtigende sachliche Zuständigkeit der\nStrafkammer nach § 74a GVG noch nicht gegeben. Vor dem\n1.Oktober 1953 war also neben der Strafkammer nach § 74a\nGVG auch die Jugendstrafkammer zur Aburteilung der in § 74a\nGVG genannten Straftaten zuständig.\n\n2.) Die Revision meint weiter, der Angeklagte sei dadurch unzulässig in seiner Verteidigung beschränkt worden,\ndaß mehrere \"in erster Linie\" gestellte Aussetzungsamträge\nabgelehnt worden seien. Ausweislich der Sitzungsniederschrift\nsind diese Anträge jedoch nur hilfsweise gestellt, sie sind\nim Urteil beschieden worden. Zu Unrecht beruft sich die Re-\n\nvision daher auf § 338 Nr 8 StPO, der einen Gerichtsbeschluß\n_ voraussetzt.\n\nDie Revision kann auch im allgemeinen nicht darauf gestützt werden, daß von einer Aussetzungsbefugnis kein Gebrauch gemacht worden ist, es sei denn, daß die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt ist. Hierfür ist der\nRevisionsrechtfertigung nichts zu entnehmen, jedenfalls sind\ninsoweit die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht vorgetragen worden (§ 344 Abs 2 StPO). Im übrigen lassen die\nAusführungen des Urteils (UA S 7-9), soweit sie sich mit den\nAussetzungsamträgen befassen, keinerlei Rechtsirrtum erkennen. Die Jugendkammer war, worauf zum Teil auch noch bei\nder Prüfung der Sachrüge zurückzukommen ist, befugt, die vom\nVerteidiger aufgeworfenen Fragen selbst. zu entscheiden.\nWegen Vergehens gegen § 129a StGB, dessen Anwendung allerdings ein vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochenes Verbot vorausgesetzt hätte, ist der Angeklagte nicht bestraft\nworden (vgl 6 StR 84/54 vom 24.3.1954).\n\n3.) Schließlich sieht die Revision eine unzulässige\nBeschränkung der Verteidigung darin, daß ihre Beweisamträge\nüber die Organisation, Aufgaben und Ziele der PDJ in Ostund Westdeutschland abgelehnt worden seien.\n\nAuch insoweit liegt kein Fall des § 338 Nr 8 StPO vor,\nweil die hilfsweise gestellten Anträge zulässigerweise\nim Urteil beschieden worden sind. Auch dieser Teil der\n\n-4-\n\n14\n\n-4-\n\nUrteilserinda (UA S 9) ist frei von Rechtsirrtun.\n\n4.) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr 7 StPO ist\noffensichtlich unbegründet. Das Urteil enthält 13 Seiten\nEntscheidungsgründe.\n\nII. Die Sachrüge.\n1.) Verletzung des § 90a StGB.\n\nDie Verurteilung wegen Vergehens gegen § 90a StGB\nist frei von Rechtsirrtun.\n\nD.e Annahme der Jugendkamer, daß die FDJ eine Vereinigung ist, deren Zweck und Tätigkeit sich gegen die\nverfassungsmäßige Ordnung richten, ist nicht zu beanstanden. Die Feststellungen in dieser Richtung beruhen nicht,\nwie die Revision meint, auf der Teilnahme der FDJ an der\nVolksbefragungsakticn. Die Jugendkamer hat vielnuehr ihre\nFeststellungen unabhängig davon und in Übereinstimmung\nmit dem Bundesgerichtshof (vgl 2 StR 426/52 vom 30.1.1953)\ngetroffen. Ob diese Feststellungen in verfahrensrechtlich\neinwandfreier Weise zustande gekommen sind, konnte der\nSenat nicht prüfen, weil eine entsprechende Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist.\n\nNie- Jugendkemmer ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß § 90a StGB nicht voraussetzt, daß eine staatliche Behörde cder das Bundesverfassungsgericht die Vereinigung verboten hat. Wer einer Vereinigung, die sich\ngegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, als Rädelsführer angehört, ist ohne weiteres nach § 90a StGB strafbar. Eine derartige Betätigung ist unmittelbar nach Art 9\nAbs 2 GG verboten (vgl 2 StR 105/53 vom 16.7.1953). Anders\nwäre es nur, wenn es sich um die Betätigung in einer politischen Partei handelte. Das trifft für die FDJ nicht zu.\n\nDaß der Angeklagte als Rädelsführer anzusehen ist,\nnämlich in der verbotenen Vereinigung eine führende Rolle\ngespielt hat, ist ebenfalls rechtsirrtunsfrei festgestellt.\n\n-5-\n\n-5-\n\n2.) Verletzung des § 128 StGB.\n\nAuch insoweit sind keine Bedenken ersichtlich. Die\nAnwendung dieser Bestimmung setzt ebenfalls kein \"rechtswirksames Verbot\", insbesondere keine Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts voraus (vgl 6 StR 84/54 vom\n24.3.1954).\n\n3.) Verletzung des § 129 StGB.\n\nDas gleiche gilt für die Anwendung des § 129 StGB,\ndessen Tatbestandsmerkmale in Übereinstinmng mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (2 StR 770/52 vom 19.6.1953)\nbedenkenfrei festgestellt worden sind. Der Hinweis der Ver-\n‚teidigung auf § 129a StGB, dessen Anwendung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetzt, ist unbeachtlich, wie bereits oben unter I, 2) ausgeführt worden\nist.\n\n4.) Nichtanwendung des _§ 59 StGB.\n\nSoweit die Revision geltend macht, der Angeklagte sei\nim Irrtum gewesen, ihm habe auch das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt, so ist auch dieses Vorbringen unbegründet. Das Landgericht hat sich auch hiermit in rechtlich zutreffender Weise auseinandergesetzt (UA S 6/7).\n\nDa auch sonst die Ausführungen zur inneren Tatseite\nohne Rechtsirrtum sind, war die Revision des Angeklagten\nzu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schnidt Siemer\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/5-str-103-54","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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