{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-22_5_StR_233_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-22","aktenzeichen":"5 StR 233/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 233/52 2299 015\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dreher Georg R ED aus ze,\ngeboren an ED. ED in m,\n\n- Sachbezeichnung: Ro u.a. -\nwegen Steuervergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Juni 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende kichter,\nBundesanwalt Dr iii»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ii»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 11.Juli 1951 wird\nverworfen.\n\nJedoch wird\n\n1. der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt ist,\n\n2. die Sache zur Verhandlung und Entscheidung\ndarüber, ob die Vollstreckung der verhängten\nGefängnisstrafe gemäß §§ 23 ff StGB zur Bewährung auszusetzen ist, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n- Von Rechts wegen -\n\n. A 78\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen \"gewerbsmaßiger Tabaksteuer- und Zollhehlerei\" zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, zu einer Gelästrafe von 1000 DM\nund einer Wertersatzstrafe von 63 620 DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie hat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\nNacn den Feststellungen des Urteils bezog der in\nWestberlin wohnhafte Angeklagte von dem ebenfalls in Westberiin woknha“ten Ro@P in der Zeit von Marz 1949 bis\nMärz 1950 laufend unversteuerte amerikanische und deutsche\nSigaretten, die aus einem \"Intourist\" in Ostberlin beschafft wurien. Die Lieferung erfolgte in der Zeit von\nMärz 1949 bis November 1949 sowie in den Monaten Februar\nund März 1950 in der Weise, daß Ro@ß die Zigaretten durch\nseine Fakrer zu dem Angeklagten bringen ließ. In der Zeit\nvon November 1949 bis Januar 1950 holte der Angeklagte die\nZigaretten in der Niederlage des Ro \"in der Brunnenstraße\" ab. Der Angeklagte bestritt aus dem Handel mit den\nZigaretten seinen Lebensunterhalt.\n\niie Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte\nsich duxch den gesamten Zigarettenbezug einer fortgesetzten\n\"gewerbsmäßigen Tabaksieuer- und Zollhehlerei\" schuldig\ngemacht habe. Das ist im wesentlichen frei von Rechtsirrtum, soweit es sich um den Zigarettenbezug in der Zeit\nvon März 1949 bis November 1949 und in den Monaten Februar\nund März 1950 handelt. Unrichtig ist insoweit nur die Bezeichnung des Delikts. Es ist gemäß § 403 RAbgO als \"gewerbsmäßige Steuerhehlerei\" zu bezeichnen. Dieser Mangel konnte\ndurch entsprechende Berichtigung der Urteilsformel behoben\nwerden. Rechtliche Bedenken bestehen aber hinsichtlich des\nZigarettenbezuges in der Zeit von November 1949 bis Januar\n1950. Insowcit fehlt es an einer hinreichend bestimmten\n\n- 3; -\n\n- 3 -\n\nAngabe über den Ort, an dem der Angeklagte die Zigaretten\nübernahm. Die Brunnenstraße liegt zum Teil im Sowjetsektor. Die Feststellungen des Urteils lassen daher die\nMöglichkeit offen, daß der Angeklagte selbst die Zigaretten aus Ostberlin nach Westberlin verbrachte. In diesem\nFall hat er sich aber insoweit nicht der gewerbsmäßigen\nSteuerhehlerei, sondern der gewerbsmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung\nschuldig gemacht (vgl BGHSt 4,248).\n\nDieser Mangel führt jedoch nicht dazu, das Urteil\nauf die Revision des Angeklagten aufzuheben. Der Angeklagte hätte, falls er in den Monaten November 1949 bis\nJanuar 1950 die Zigaretten selbst von Ost- nach Westberlin\nverbrachte, insgesamt wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger\nSteuerhehlerei (Zigarettenbezug in der Zeit von März 1949\nbis November 1949 und in den Monaten Februar und März\n1950) und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung (Zigarettenbezug in der Zeit von November\n1949 bis Januar 1950) bestraft werden müssen. Er ist bei\ndieser Sach- und Rechtslage nicht dadurch beschwert, daß\nihn die Strafkaxmer wegen fortgesetzter \"gewerbsmäßiger\nSteuer- und Zollhehlerei\" verurteilt und dabei - vielleicht rechtsirrigerweise -— den Zigarettenbezug in den\nMonaten November 1949 bis Januar 1950 in den Fortsetzungszusammenhang dieses Telikts einbezogen hat. Das gilt\nauch für den Strafausspruch. Der Unrechtsgehalt des\nstrafbaren Verhaltens des Angeklagten ist bei Beurteilung\ndes Zigarettenbezuges in der Zeit von November 1949 bis\nJauuar 1950 als gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung nicht geringer.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nSeine Revision mußte daher als unbegründet verworfen\nwerden.\n\n-4h-\n\nDie Sache vor jedoch an die Strafkammer zurückzuverweis.n, dam_s diese noch dzrüber entscheidet, ob die\nVollstreckung der verhängten Gefängnisstrafe von 4 Monaten\ngemäß 85 23 ff StGB in dessen seit dem 1.10.1953 gültiger\nFassung zur Bewährung ausgesetzt werden soll. Daß die Bestimmungen erst nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils\nin Kraft getreten sind. steht dem nicht entgegen. Wie der\nBundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, sind\ndie Bestimmungen gemäß den §§ 2 Abs 2 StGB, 354a StPO auch\nnoch in der Revisionsinstanz zu beachten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-22/5-str-233-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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