{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-22_5_StR_228_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-22","aktenzeichen":"5 StR 228/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IL\n\n2299 021\n5 StR 228/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Klempnerlehrling Wolfgang S c n EEE aus DEEED,\ndort geboren an Dip EB,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22.Juni 1954, cn der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nels beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . RER»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär in\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Wolfang Schii>\ngegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n8.Februar 1954 wird verworfen. Der Angeklagte trägt\ndie Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 8,.Februar 1954 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründez\n\nDie Angeklagten Arnold Sch, Wolfgang Schi\nund Horst TED waren durch Urteil des Schwurgerichts in\n\nBerlin vom 2.4.1953 wegen gemeinschaftlichen Mordes in\nTateinheit mit gemeinschaftlichen, besonders schweren\n\nRaub zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt worden.\n\nAuf die Revisionen der drei Angeklagten hat der Senat\ndurch Urteil vom 13.11.1953 das Urteil des Schwurgerichts\nim Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung insoweit an das Schwurgericht\nzurückverwiesen., Im übrigen hat er die Revisionen der Angeklagten verworfen. Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch ist erfolgt, weil die drei Angeklagten zur Zeit\nder Tat Heranwachsende im Sinne des § 2 Abs 2 des am\n1.10.1953 in Kraft getretenen Jugenädgerichtsgesetzes vom\n4.8.1953 (JGG) waren und das Tatgericht aus diesem Grunde\nnoch prüfen mußte, ob gemäß § 105 JGG die für Jugendliche\ngeltenden Vorschriften der §§ 4-32 JGG anzuwenden seien\noder ob es, falls die Voraussetzungen des § 105 JGG nicht\nvorliegen, von der Strafmilderungsmöglichkeit des. § 106 JGG\nGebrauch machen wollte. Das Schwurgericht hat die angeklagten nunmehr. zu je 15 Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten Wolfgang Schreiter rügt\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts»\nSie hat keinen Erfolg.\n\nDer Einwand der Unzuständigkeit des Schwurgerichts\ngreift nicht durch.\n\nEs ist zwar richtig, daß nach den §§ 108, 41 JGG bei\nVerfehlungen Heranwachsender in Sachen, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts\ngehören, die Jugendkammer als erkennendes Gericht des\nersten Rechtszuges zuständig ist, und daß die angeführten\nBestimmungen nach §§ 116, 118 JG& auch auf Verfehlungen\n„nwendung finden, die vor dem 1.10.1953 begangen wurden,\n\n-3-\n\n- 3.\n\nund auch für Strafsachen gelten, die am 1.10.1953 schon\nanhängig waren. Daraus ergibt sich jedoch nicht unbedingt,\ndaß die Jugendkammer auch in einen Fall der hier in Rede\nstehenden Art zuständig ist, in dem das Schwurgericht var\ndem 1.10.1953 einen Heranwachsenden verurteilt hat, das\nUrteil im Schuldspruch rechtskräftig ist und nach Aufhebung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht\nnunmehr nur noch über diesen entschieden werden muß. Der\nSenat hat sich bei seinem Urteil vom 13.11.1953 von der\nAuffassung leiten lassen, daß in einem solchen Fall das\nGericht, das bereits rechtskräftig über den Schuldspruch\nentschieden hat, trotz der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung auch noch über den Strafausspruch zu entscheiden habe, und aus diesem Grunde die Sache an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nDer Senat hat diese Rechtsansicht allerdings -inzwischen aufgegeben (ebenso BGH 2 StR 467/53 vom 20.11.1953\nin NIW 1954,323). Das Schwurgericht war aber an die in\ndem Urteil des Senats vom 13.11.1953 vertretene Rechtsansicht gebunden. Die durch § 358 Abs 1 StPO bestimmte\nBindung des Gerichts, an das das Revisi:nsgericht die\nSache zurückverwiesen hat, betrifft Rechtsfragen verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Art. Zu jenen\ngehört auch die Frage der Zuständigkeit des Tatgerichts.\nDaß § 358 Abs 1 StPO seinem Wortlaute nach die Bindung\nauf die rechtliche Beurteilung beschränkt, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, steht dem nicht entgegen.\nDie Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß die Urteile\ndes Revisionsgerichts einer weiteren Anfechtung durch\nRechtsmittel. nicht unterliegen, sondern mit ihrer Verkündung Rechtskraft erlangen. Offenbares Ziel der Vorschrift ist, daß von den Rechtsansichten, die die Entscheidung des Revisionsgerichts, d.h. seinen Urteilsspruch bestimmt haben, in weiterem Verlauf des Verfahrens\nnicht abgewichen wird, daß der Rechtspunkt für die vom\nRevisionsgericht entschiedene Sache durch das Revisions-\n\n-h-\n\n7:\n-4-\n\ngericht seine endgültige Entscheidung gefunden haben soll\n(vgl RsprRGSt 4,300). Zu dieser Entscheidung des Revisiohsgerichts gehört aber neben der Aufhebung des angefochtenen\nUrteils auch die Zurückverweisung an das Tatgericht, das\nerneut zu verhandeln und zu entscheiden hat. Die Bindung betrifft daher -— zumindest in entsprechender Anwendung des\n\n§ 358 Abs 1 StPO - auch die rechtliche Beurteilung der\nF.age, an welches Gericht die Sache zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung zurückzuverweisen ist. Die durch § 358 Abs 1\nStPO angeord: *3 Bindung gilt aber nicht nur für das Tatgericht, an das das Revisionsgericht die Sache zurückverwiesen hat. Sie gilt auch für das Revisionsgericht selbst,\nwenn es wie hier in derselben Sache erneut entscheiden muß\n(BGH NJW 1953,1880; RGSt 59,34). Die Rüge der Unzuständigkeit des Schwurgerichte kann daher keinen Erfolg haben.\n\nDie Sachrüge greift gleichfalls nicht durch. Das\nSchwurgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die\nVoraussetzungen des § 105 JGG nicht gegeben sind. Was die\nRevision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Verletzung des sachlichen Rechts erxennen.\n\nDie Revision des Angeklagten Wolfgang Schi war\ndemnach dem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechend zu\nverwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-22/5-str-228-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-22/5-str-228-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.128280+00:00"}}