{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-22_5_StR_225_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-22","aktenzeichen":"5 StR 225/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IT\n\n5 StR 225/54 2299 0-0\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Herbert C OENB zu: DEE.\ngeboren an BD BD in Brei.\n\nwegen politischer Verdächtigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr (END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 5.Februar 1954 insoweit im Strafausspruch aufgehoben, als eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist. In\ndiessm Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist \"wegen politischer Verdächtigung!\"\nnach § 1 Abs 1-3 des Berliner Gesetzes zum Schutze der\npersönlichen Freiheit vom 14.6.1951 zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\n1.) Seine Revision ist insoweit unbegründet, als sie\nsich mit sachlichrechtlichen Angriffen gegen den Schuldspruch wendet.\n\nea) Ihr ist allerdings zuzugeben, daß das Landgericht\nin der rechtlichen Würdigung von einer \"Anzeige oder Verdächtigung bezw. Mitteilung\" spricht, ohne sich ausdrücklich für eins dieser drei verschiedenen Tatbestandsmerkmale zu entscheiden, Diese Ungenauigkeit gefährdet\njedoch hier nicht den Schuldspruch; denn der festgestellte\nSachverhalt ergibt, daß der Angeklagte gegen seine frühere\nEhefrau nicht von sich aus eine Anzeige erstattet, sondern\nsie durch eine Frage, die er an den Beamten der \"Volkspolizei\" stellte, verdächtigt hat. Zu dieser Verdächtigung\ngehörte auch die Angabe der Bankkonto-Nummer. Unter Mitteilungen im Sinne des § 1 Abs 3 versteht das Gesetz nur\nsolche Nachrichten, die nicht schon eine Anzeige oder Verdächtigung sind. Hier kommt daher nur das Tatbestandsmerkmal der Verdächtigung in Betracht. Diesem Ergebnis\nentspricht die Bezeichnung der Straftat in der Formel des\nangefochtenen Urteils.\n\nb) Die Art der Verdächtigung brachte die Ehefrau des\nAngeklagten, wie das Landgericht ausführt, in die Gefahr,\naus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im\nWiderspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewaltoder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in ihrem Vermögen empfindlich beeinträchtigt zu werden. Diese Auffassung ist nicht\nmit Rechtsgründen zu beanstanden. Es kommt nicht, wie die\nRevision meint, darauf an, ob je de devisenrechtliche\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nZuwiderhandlung ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung und\nihren Umfang von den Behörden des Sowjetsektors als politische Straftat behandelt und mit grausamen Strafen belegt\nwird. Es genügt, daß diese Ge fahr in jedem Falle\ndieser ärt droht. Die vom Landgericht betonte \"Willkürpraxis der sowjetzonalen Behörden bei Mitteilungen der\nvorliegenden Art\" besteht gerade darin, daß die staatliche\nReaktion im Einzelfall unberechenbar ist.\n\nc) Das Landgericht stellt auch rechtlich einwandfrei\nfest, daß der Angeklagte sich bewußt war, seine Verdächtigung könne solche schweren Wirkungen haben. Er wußte\nnach dem Urteil insbesondere, daß seine geschiedene Ehefrau das Bankkonto in Westberlin ohne Wissen der Behörden\ndes Sowjetsektors unterhielt.\n\n2.) Die Revision dringt jedoch durch, soweit sie sich\ngegen die Begründung wendet, mit der das Landgericht dem\nAngeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23\nStGB versagt.\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung für\nden Fall der Verurteilung beantragt, \"die Prage einer\nBewäahrungsfrist zu prüfen\". Hierin lag der Antrag, eine\netwaige Strafe zur Bewährung auszusetzen. Da das Landgericht ihm nicht entsprach, mußte es die Gründe dafür\nim Urteil angeben. Dies bestimmt § 267 Abs 3 Satz 3 StPO,\nauf den die Revision sich neben der sachlichrechtlichen\nRüge beruft.\n\nDas Landgericht beschränkt sich in den Urteilsgründen auf den Satz: \"Eine Strafaussetzung zur Bewährung\nkam nicht in Frage, da das öffentliche Interesse hier die\nVollstreckung der Strafe erfordert (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB).\"\nEine solche Begründung nur mit den Worten des Gesetzes\ngenügt jedoch in der Regel nicht; denn das Revisions-\n\n-4-\n\ngericht muß die Entscheidung auf Grund des Urteilsinhalts rechtlich nachprüfen können.\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob in ausnahmefällen schon aus dem festgestellten Sachverhalt\nund den Strafzumsessungsgründen hervorgehen kann, daß das\nGericht die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB\nohne Rechtsirrtum angenommen hat, obwohl es dies nicht\nausdrücklich näher begründet. So liegt es hier jedenfalls nicht. Es gibt zwar Fälle, in denen das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe deshalb\ngebietet, weil der Verletzte allein durch den Ausspruch\nder Strafe keine ausreichende Genugtuung erhält (vgl das\nzur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 23.4.1954\n- 1 StR 745/53). Dabei wird aber im allgemeinen wesentlich sein, in welchem Maße er durch die Tat geschädigt\noder sonst berührt worden ist. Nachteilige Folgen sind\nder früheren Ehefrau des Angeklagten durch die Verdächtigung nicht entstanden. Das hebt das Landgericht selbst\nhervor. Inwieweit sie sonst durch die Tat Über die Gefährdung hinaus in Mitleidenschaft gezogen worden ist,\ngeht aus dem Urteil bisher nicht hervor.\n\nAuch andere Gesichtspunkte, aus denen das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordern\nkönnte, liegen nicht ohne weiteres zutage. Es läßt sich\nnicht ausschließen, daß das Landgericht vin solches\nInteresse nur deshalb angenommen hat, weil es sich um\nein Vergehen gegen das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit handelt. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß dies rechtlich fehlerhaft wäre. Es ist\nnicht zulässig, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den einzelnen Fall eine\nStrafaussetzung abzulehnen (vgl das zum Abdruck in der\n\"Amtlichen Sammiung\" bestimmte T:teil vom 23.4.1954\n- 2 StR 79/54 -). Allerdings sind auch besondere örtliche\n\n-5-\n\n-5-\n\nVerhältnisse zu berücksichtigen. Die gerichtsbekannte Lage\nin Berlin macht es jedoch nicht entbehrlich, wenigstens\nkurz auf den jeweiligen Einzelfall einzugehen. Seine Besonderheit kann eine andere Entscheidung rechtfertigen,\nals sie sonst im allgemeinen angebracht sein mag.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-22/5-str-225-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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