{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-22_5_StR_195_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-22","aktenzeichen":"5 StR 195/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 195/54 2299 019\n\nImNanen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Techniker Bruno S ch MD aus BED,\ndort geboren an W. iiiiEE> ED,\n\nwegen Vergehens nach § 330 a StGB\n\nhat der 5.Straf,enat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom l11.Februar 1954\nmit den. Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nTas\n\n- 2.\n\nGründez3\n\nDer Angeklagte trank am 21.7.1953 in der Zeit zwischen\ndem frühen Vormittag und 197° Uhr erhebliche Mengen Bier\nund Schnaps. Gegen 19°° Uhr begegnete er der am @&. 1932\ngeborenen Schülerin Dagmar Hi und der an @.@. 1943\ngeborenen Elke CEEEEB. Er nahm beide Mädchen mit in seine\nWohnung, zeigte ihnen dort seinen entblößten Geschlechtsteil und versuchte, die Hand der Elke C@EEEB an sein\nGlied zu führen. Das gelang ihm jedoch infolge des Widerstandes des Mudchens nicht. Da beide Mädchen Angst bekamen,\nverließen sie fluchtartig die Wohnung. Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit infolge des zuvor genossenen Alkohols\n- sein Blutalkoholgehalt betrug zu dieser Zeit etwa 3% -\nin einem Zustand der Bewußtseinsstörung, in dem sein Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen aufgehoben war.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVergehens nach § 330a StGB zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\nDie Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite\ngeben zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Die Strafkamner hat\nangenommen, der Angeklagte habe sich eines vorsätzlichen\nVergehens nach § 3303 StGB schuldig gemacht. Das Urteil\nstellt hierzu fest, der Angeklagte habe genau gewußt, daß\ner durch die von ihm genossene erhebliche Alkoholmenge in\neinen Zustand geraten würde, der sein Unterscheidungs- und\nHemmungsvermögen aufhob. Diese Feststellung kann die Annahme\neines vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB nicht ohne\nweiteres rechtfertigen. j\n\n§ 330a StGB erfordert der inneren Tatseite nach allerdings nicht, daß sich der Vorsatz des Täters oder dessen\nFehrlässigkeit auch auf die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit verübte konkrete strafbare Handlung bezieht.\nDiese gehört nicht zum Tatbestand des Vergehens. Sie ist\n\n- 3 -\n\neine Bedingung der Strafnarkeit, die der Vorsatz oder die\nFahrlässigkeit des Täters nicht zu umfassen braucht. Damit\nist jedoch die Frage nach dem Inhalt des Vorsatzes oder\nder Fahrlässigkeit, den § 330a StGB voraussetzt, noch\nnicht beantwortet. .\n\nEs wird die Auffassung vertreten, der Unrechtasgehalt\ndes Vergehens nach § 330a StGB sei \"durch den Tätertyp des\nim Rausch Gemeingsefährlichen! gekennzeichnet. Die Vorschrift wolle \"die aligemeinheit vcr solchen Personen\nschützen, die im Rausch strafbare Handlungen begehen und\nsich damit als gefährlich für den Rechtsfrieden erwiesen\nhaben\". Vorsatz oder Fahriussigkeit müßten sich daher auf\n\"die Neigung\" beziehen, \"im Vollrausch strafbare Handlungen\nirgenäwelcher Art oder irgendwie geartete Ausschreitungen\nzu begehen\" (vgl Kohlrausch-Iange StGB 39.-40.Aufl § 3308\nAnm III u V; Welzel, Das deutsche Strafrecht 3.Aufl § 66\nII 1b; OLG Celle in NdsRpfl 1950,128; OLG Oldenburg in\nJ3z 1951,460). Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof\nin seinem Urteil 4 SıR 78/50 vom 12.4.1951 (BGHSt 1,124)\nzu Recht als unrichtig abgelehnt. Sie entspricht weder dem\nWortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 330a StGB.\n\nDie Vorschrift verlangt ibkrem Wortlaut nach, daß der\nTäter sich vorsätzlich „der fahrlässig durch den Genuß\ngeistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit (§ 51\nAbs 1 StGB) ausschließeuden Rausch versetzt. Daß er die\nNeigung besitzen müsse, im Vollrausch strafbare Handlungen\nirgendwelcher Art oder irgendwie geartete Ausschreitungen\nzu verüben, sagt das Gesetz nicht. Es ist nun allerdings\nzuzugeben, daß der Begriff der Zurechnungsunfähigkeit im\nSinne des § 51 Abs 1 S+GB, der dem Strafrecht angehört,\nnur in Beziehung zu strafbaren Handlungen verstanden werden\nkann, die der Täter in »inem solchen Zustand begeht. Daraus\nfolgt jedoch für den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit im\nSinne des § 3302 keinaswegs, daß sie sich auf eine Neigung\ndes Täters beziehen müssen, in Vollrausch strafbare Handlungen oder „usschreitungen zu begehen, sondern allen-\n\n-46-\n\nv\n\n§ 4\n\n-4-\n\nfalls, daß Vorsatz oder Fahrlässigkeit die Möglichkeit umfassen müssen, der Täter werde im Vollrausch strafbare\nHandlungen irgendwelcher Art verüben.\n\nDie vom Senat abgelehnte Auffassung widerspricht auch\ndem Sinn und Zweck des § 330a StGB. Zweck der Bestimmung\nist, die vom Berauschten der Allgemeinheit und dem einzelnen drohenden Gefahren zu bekämpfen (R6St 70,159/1607).\nDiese Gefahren drohen aber nicht nur von dem \"Tätertyp des\nim Rausch Gemeingefährlicker\", der die \"Neigung\" hat, \"im\nVollrausch strafbare Handlungen oder Ausschreitungen zu\nbegehen\". Sie äronen in der Regel von jedem, dessen Einsichts- oder Eemmungsvermögen durch Alkoholeinwirkung ausgeschlossen ist. Die gegenteilige Auffassung verkennt, daß\nStraftaten, mag der Täter sie im normalen Zustand oder im\nVollrausch verüben, keineswegs immer die Folge einer Neigung\ndes Täters zu strafbaren Handlungen sind. Sie sind in\nvielen Fallen die bloße Folge äußerer Versuchungen, denen\nder Täter erliegt. Das unterscheidet gerade den Gewohnheitsverbrecher, der aus einem liang zum Verbrechen strafbare\nHandlungen begeht, ven Gelegenheitsverbrecher. Für diese\nFälle sind aber Einsichts- und Hemmungsvermögen von besonderer Bedeutung. Gerade der Täter, der beim Vorhandensein des normalen Einsichts- und Hemmungsvermögens äußeren\nVersuchungen widersteht, wird nicht selten unter im übrigen\ngleichen Verhältnissen beim Fehlen des Einsichts- oder\nHemmungsvermögens infolge Alkoholeinwirkung Versuchungen,\ndie an ihn herantreten, exrliegen. Hier liegt die Gemeingefährlichkeit des infolge Alkoholeinwirkung Zurechnungsunfähigen, auch wenn er nicht der \"Tätertyp\" ist, der die\n\"Neigung\" hat, \"im Vollrausch strafbare Handlungen oder\nAusschreitungen zu begehen\". Daß der Täter diesen Zustand\nvorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, macht den Unrechtsgehalt seiner Tat aus. Die Anwendung des § 3308 StGB auf\nden erwähnten \"Tätertyp\" zu beschränken, würde bedeuten,\ndaß der Zwuck der Bestiumung, die von einem Berauschten\nder Allgemeinheit und dem einzelnen drohenden Gefahren zu\n\n-5-\n\nbekämpfen, nur unvollkommen erreicht würde. Hinzu kommt,\ndaß, falls man der gegenteiligen Auffassung folgt, nach\n\n§ 330a StGB praktisch nur bestraft werden könnte, wer\nschon einmal im Vollrausch eine strafbare Handlung begangen hat. Denn nur in diesem Falle wird sich in der\nRegel dem Täter nachweisen lassen, daß er sich einer\nNeigung, im Vollrausch strafbare Handlungen zu begehen,\nbewußt war oder hätte bewußt sein müssen. Die Anwendung\ndes § 330a StGB in dieser Weise zu beschränken, ist weder\nmit dem Wortlaute noch mit dem Sinn und Zweck der Bestim\nmung vereinbar.\n\nDie oben aufgezeigte innere Beziehung des Begriffs\nder Zurechnungsunfähigkeit zur Begehung strafbarer Handlungen sowie der gleichfalls oben dargelegte Zweck der\nBestimmung und der aus ihm folgende Unrechtsgehalt der\nTat als einer vorsätzlich oder fahrlässig bewirkten Gefährdung der Allgemeinheit oder einzelner ergeben jedoch\nnach der Auffassung des Senats zwingend: Erforderlich\naber auch genügend ist, wenn der Täter weiß oder infolge\nFahrlässigkeit nicht weiß, daß er sich dürch den Genuß\ngeistiger Getränke in einen Rausch versetzt, in dem er\nwegen Ausschlusses des Einsichts- oder Hemmungsvermögens\nmöglicherweise strafbare Handlungen irgendwelcher Art begehen wird. In der Regel wird der Täter, wenn nicht vorsätzlich, so doch jedenfalls fahrlässig in diesem Sinne\nhandeln. Ob das zutrifft, hängt im übrigen vorwiegend von\nden Umständen des Einzelfalls ab.\n\nDer Täter kann hiernach wegen eines vorsätzlichen\nVergehens nach § 330a StGB nur bestraft werden, wenn sich\nsein Vorsatz auch darauf erstreckt hat, daß er in dem\nRausch, in den er sich durch den Genuß geistiger Getränke\nversetzte, wegen Ausschlusses des Einsichts- oder\nHemmungsvermögens möglicherweise strafbare Handlungen\nirgendwelcher Art begehen werde. Daß diese Voraussetzung\n\n.6 -\n\nhier gegeben sei. stellt das Urteil nicht fest. Insoweit\nbedarf der Sac'ıverhelt weiterer Aufklärung durch den\nTatrichter. Laßt sich dem Angeklagten Vorsatz in diesen\n\nSinne nicht nachweisen, kann er nur wegen fahrlässigen\nVergehens nach § 35Ca SiGB bestraft werden.\n\nDer Sirafsusspruch gibt ebenfalls zu rechtlichen\nBedenken Anıaß. Die Strafkermer hat ausweislich der Urteilsgründe als sYrafschärfenden Umstand berücksichtigt,\ndaß der Angeilagte durch die Hartnäckigkeit und freche\nArt seines bestrsitens d«- äußeren Tathergangs auch nur\nder Möglichkeit nacı ’ele Einsicht in das Verwerfliche\nseiner Hanclungsweise habe vermissen lassen, daß er seine\nTat wider besseres Wissen zu bagatellisieren versucht\nhabe. Das ist unvereinbar mit der an anderer Stelle des\nUrteils getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte\nsich nach seiner ırsoweit unwiderlegten Einlassung der\nVorgänge infolge des starken Alkoholgenusses nicht erinnern kann. We:' sich eirer im Rausch verübten Tat nicht\nerinnert, kenn sis nicht \"wider besseres Wissen\" zu\nbagatellisieren versuchen. Es kann ihm bei dieser Sachlage auch nichi zum Vorwurf gemacht werden, daß er die\nTat auch nur der Möglichkeit nach bestreitet. Das ist\nsein gutes Recht.\n\nDas Urteil muß wegen der aufgezeigten Mangel aufgehoben werden.\n\nDie Sache mit Rücksicht auf die oben angeführte\nEntscheidung des 2.Strafsenats (BgHSt 1,124) gemäß\n§ 136 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen,\nbesteht kein Anlaß. Die entscheidung des 2.Strafsenats\nist durch die Rechtsansicht bestimmt, daß zum Tatbestand\ndes § 330a StCB nıcht das Wissen des Täters darum gehört, daß er im Rausch zu Straftaten irgendwelcher Art\nneige. Von dieser Rechtsan.icht weicht der erkennende\nSenat richt ab.\n\n- T1-\n\nFür die neus Ve. andlung wird auf folgendes hingewiesen: Die bishurigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, da? die Mädchen den Geschlechtsteil des\nAngeklagten nur flüchtig angesehen haben. In diesem Fall\nwürde der Angeklagte - was genügt -— die Bedingung der\nStrafbarkeit, die das Vergehen des § 330a StGB voraussetzt, durch den Versuch eines Verbrechens nach § 176\nAbs 1 Nr 3 StGB erfüllt haben.\n\nSarstedt Schnidt Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-22/5-str-195-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":12},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-22/5-str-195-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.085082+00:00"}}