{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-22_5_StR_108_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-22","aktenzeichen":"5 StR 108/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ef\n\n2299 018\n\n5 StR 108/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bankdirektor Heinrich > EEEEE> aus re,\ndort geboren an A.i>\n\nwegen Betruges, aktienrechtlicher Untreue usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22.Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrirhter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr NE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 28.November 1953 samt\nden Feststellungen aufgehoben, und zwar:\n\n1.) soweit der Angeklagte im Falle 4 wegen\nBetruges verurteilt worden ist,\nin vollem Umfange;\n\n2.) im übrigen in den Strafaussprüchen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;z3\n\nDer Angeklagte ist \"wegen Vergehens gegen § 47\nAbs I Ziff a des Kreditwesengesetzes (KWG) in zwei Fällen,\nwegen aktienrechtlicher Untreue in drei Fällen, davon in\nzwei Fällen in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 296 Abs I\nZiff 1 AktG, § 47 Abs I Ziff a KWG, wegen Vergehens gegen\n§ 296 Abs I Ziff 1 AktG, wegen übermäßigen Aufwandes\n(§ 240 Abs I Ziff 1 KO) und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis sowie an Stelle\neiner an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten\nzu einer Geldstrafe von 200 DM\" verurteilt worden. Die\nbürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von\nvier Jahren aberkannt.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil hat Erfolg, soweit\nder Verteidiger sie in der Hauptverhandlung aufrechterhalten hat.\n\nDie verfahrensrechtlichen Angriffe sind allerdings\nunzulässig, weil sie verspätet erhoben wurden und der\nWiedereinsetzungsamtrag von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht zurückgenommen worden\nist. Im übrigen sind die Verfahrensrügen auch überwiegend\nunter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten zu beachten gewesen.\n\n9\n\nVerurteilung wegen Betruges im Falle 4 (DfS):\n\nDer Angeklagte war in der Zeit vom 1.Januar 1937 bis\nzum 11.Dezember 1950 \"alleiniges ordentliches Vorstandsmitglied\" der Handels- und Verkehrsbank AG (HV-Bank) in\nHamburg. Er bestimmte den Geschäftsgang dieser Bank entscheidend und war für die übermäßige Ausweitung des Kreditverkehrs in der Zeit nach der Währungsreforu verantwortlich. Seine leichtfertige Kreditpolitik führte\n\n- 3.\n\n-3-\n\n- obwokl die HV-Bank nach der währungsreform noch schulden-\n\nfrei war - zu einer Überschuldung von etwas über 10 Millionen\n\nDM. Am 9.April 1951 wurde das Vergleichsverfahren über das\nVermSgen der HV-Bank eröffnet. Das Vergleichsverfahren ging\nam 16.August 1951 in ein Anschlußkonkursverfahren über.\n\nDa bereits im Jahre 1949 Liquiditätsschwierigkeiten\nbestanden, war der Angeklagte daran interessiert, größere\nKunden - insbesondere Behörden - zu werben, um hohe Einlagen (vor allem Festeinlagen) zu erhalten. Im September/Oktober 1949 wurde für die Dienststelle für Sonderverpflegung (DfS) ein laufendes Konto bei der HV-Bank eröffnet. Der Einlagenstand betrug zum Ende Oktober 1,4 Millionen und zum Ende November 1949 0,6 Milli :nen DM. Der\nZeuge CE, als Verantwortlicher der DfS, trug sich\n„nde November 1949 mit dem Gedanken, weitere \"größere Beträge\" - zum Teil auch als Festeinlagen - zur HV-Bank zu\nlegen. Vorher wollte er jedoch \"von kompetenter Seite eine\nzuverlässige Bcnitätserklärung haben\", ‚Dies erfuhr der Angeklagte und \"arrangierte am 2.Dezember 1949 ein Essen\"\nin einn Restaurant. Zu diesem Essen lud er u.a. die Zeugen\nCOEEEEEED und TED ein. Fo war leitender Direktor der Hamburgischen Landesbank (HIB), einer Staatsbank. Der angeklagte \"rechnete damit, daß der Zeuge F>-\nAB veg.n der erheblichen geschäftlichen Zusammeriarbeit\nzwischen HLB und HV-Bank, ihres persönlich guten Verhältnisses und wegen der Verbundenheit durch Geschenke und geneinsame Gastereien nur Gutes über die HVY-Bank bei der Befragung durch den Zeugen CEEEEEP sagen werde\". GEB\nfragte auch ausdrücklich nach der Bonität der HV-Bank. Der\nZeuge TED legte daraufhin seinen Arm um den neben\nihm sitzenden Angeklagten und sagte etwa wörtlich; \"Herr\nCEEEEED, Sie brauchen keine Bedenken zu haben. Heinrich\nBEE und ch werden uns in jeder Weise einigen. Ob Sie\ndas Geld zur HY-Bank oder zur HIB legen, ist völlig gleichgültig.\" Nach Auffassung der Strafkammer war diese \"Bonisarserklärung\" objektiv falsch und auch subjektiv \"yon dem\n\n-h-\n\n218\n\n-4-\n\nZeugen FEB» in dieser Form und ohne jede Einschränkung nicht zu verantworten\", Dem Zeugen CE hatte die\nErklärung des Fengefisch vollauf genügt. Die DfS erhöhte\ndaher ihre Einlagen alsbald erheblich.\n\nUm jedoch für seine Akten \"auch noch eine schriftliche Unterlage zu haben\", verlangte CD stwa im\nFebruar 1950 vom Angeklagten eine Bilanz der HV-Bank zum\n31.Dezember 1949. Der Angeklagte gab ihm diese gewünschte\nBilanz nicht, wohl aber ein Gutachten des Dr.Wrede und\nsagte dabei, die Erstellung einer endgültigen Bilanz mache\nnoch wegen Fehlens gewisser gesetzlicher Regelungen Schwierigkeiten und sei nicht so schnell fertigzustellen. Damit\nwer der Zeuge CUEEEEEED einverstanden, weil ihm ein Gutachten über die HV-Bank von einem Direktor der BDL (Bank\nDeutscher Länder) wertvoller erschien als eine Bilanz.\nDieses Gutachten hatte Dr.Wrede in Form eines an den Angeklagten gerichteten Schreibens (vom 24.März 1950) erstattet und hierbei allgemeine Angaben zugrunde gelegt,\ndie der Wirtschaftsprüfer der HV-Bank schriftlich in Form\neines Berichtes gemacht hatte. Nach Auffassung des Landgerichts entsprach das Gutachten nicht den tatsächlichen\nVerhältnissen. Der Irrtun des CE üper die \"Bonität\"\nder HV-Bank sei hierdurch aufrechterhalten worden.\n\nIn dem späteren Konkurs ist ein erheblicher Teil der\n„inlagen der DfS verlorengegangen.\n\nDas Landgericht sieht die Täuschungshandlung des Angeklagten vor allem darin, daß er dem CE den Zeugen\nSC \"präsentiert\" habe. GEEEED wäre es darauf angekommen, \"von einer kompetenten Seite durch eine Bonitätserklärung über die wirkliche Lage der HV-Bank unterrichtet\n'zu werden\", Fengefisch sei zwar kompetent gewesen, habe\naber \"keine loyale, sandern eine unrichtige und in der gegebenen Form auf jeden Fall nicht zu verantwortende Bonitätserklärung abgegeben. Damit aber rechnete der Angeklagte\n\n-5.\n\n5.\n\nund seine Berechnung erwies sich als richtig\". Nach\nMeinung des Landgerichts ist diese Täuschungshandlung\nspäterhin verstärkt worden durch das \"unrichtige\" Gutachten des Dr.\\Wrede, Insoweit handle es sich aber nur um\nein \"unselbständiges Teilstück einer auf einem Gesamtvorsatz beruhenden fortgesetzten Handlung\".\n\nDen Vermögensschaden sieht das angefochtene Urteil\nsowohl in der Gefährdung der zinlagen als auch in den\nspäter sıngetretenen Verlust.\n\nDiese Betrugsverurteilung unterliegt aus mehreren\nGründen durchgreifenden Bedenken.\n\nI.\näußerer Tatbestand des Betruges:\n\n1.) Bereits die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe durch Ausnutzung des Zeugen Fengefisch eine Täuschungshandlung begangen, kann auf Rechtsirrtum beruhen.\n\na) Wie erwähnt, bestand insoweit die Tätigkeit des\nangeklagten allein darin, daß er die Zeugen CB und\nFB zum Zwecke einer Aussprache zusammenbrachte;\ndabei hatte er weder vorher von FB erfahren, welchen\nInhalt die zukünftige Erklärung haben würde, noch unmittelbaren Einfluß auf diesen Zeugen genommen. Der Angeklagte\nhoffte also nur auf eine günstige Beurteilung der HV-Bank\nGurch Ei (\"rechnete damit\"), wobei notwendig für\nden Beschwerdeführer ungewiß blieb, ob die erhoffte Referenz\nnicht lediglich in einer allgemeinen Schönmalerei bestehen,\nmithin nur Werturteile und keine konkreten (unrichtigen)\nTatsachen enthalten würde. Allgemeine (im Geschäftsverkehr\nzumeist übliche) Redewendungen sind aber - wie die Strafxammer offenbar übersehen hat - noch nicht ohne weiteres\nals Intsachenbehauptungen im Sinne des § 263 StGB anzusehen.\n\nUnter diesen Umständen ist, entgegen der Auffassung des\nLandgerichts, in dem \"Präsentieren\" des Zeugen Fun\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nallein n’ch keine selbständige, in sich abgeschlossene\nTauschungshandlung zu finden.\n\nb) Eine solche könnte sich erst - nach Kenntnis von\nder \"Bonitätserklärung\" - im Zusammenhange mit einer etwaigen Unterlassung des Angeklagten ergeben. Für eine\nTäuschung durch Unterlassung genügt aber ein bloßes Verschweigen von Tatsachen nicht; insoweit muß vielmehr eine\nRechtspflicht zur Aufdeckung der Tatsachen bestehen.\n\nMit diesem Gesichtspunkt befaßt sioh das angefochtene\nUrteil nicht, so daß die Betrugsverurteilung schon wegen\ndieses Mangels keinen Bestand haben konnte. Denn die bisherigen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht\nkeine abschließende Beurteilung der in Rede stehenden\nFrage, weil die in den Zntscheidungsgründen wörtlich wiedergegebene Erklärung des Zeugen FED - mindestens -\nmehrdeutig ist. Sie erweckt - zunächst jedenfalls - den\nbindruck, als habe Fell einer klaren, auf Tatsachen\ngegründeten \"Bonitätserklärung\" durch allgemeine Redewendungen gerade ausweichen wollen. Hierfür spricht insbesondere der - im Urteil völlig unberücksichtigt gebliebene - Satz: \"Heinrich BEE und ich werden uns in\njeder Weise einigen.\" Nur im Zusammenhang mit dieser Bemerkung ist die gesamte Erklärung des Fengefisch auslegungsfähig, wobei es für die Rechtspflicht des Angeklagten allein darauf ankommt, wie er die Erklärung seines\nFreundes aufgefaßt hatte.\n\nc) Sollte sich unter diesen Gesichtspunkten in der\nneuen Hauptverhandlung ergeben, daß die Bemerkung des\nFo ihrem Inhalte nach keinen greifbaren, der Nachprüfung zugänglichen Kern enthält - mithin nur eine allgemeine Schönmalerei darstellt -, so würde der gesamte\nVorfall anläßlich der vom Angeklagten herbeigeführten\nZusammenkunft bei der Beurteilung der Schuldfrage außer\nBetracht bleiben müssen.\n\n- 7 -\n\nIm anderen Falle aber bedürfte es erheblich ein-Zchenderer Feststellungen über die wirtschaftliche Lage\nder HV-Zurk als bisher. Hierbei ist auch die Frage zu erörtern, wie der Angeklagte die .irtschaftslage zu Beginn\ndes honats Dezember 1949 beurteilt hatte. Denn die dem\nBeschwerdeführer obliegende Rechtspflicht, einer etwaigen\nunrichtigen Tatsachenbehauptung über die \"Bonität\" des\nvon ihm geleiteten Unternehmens ausdrücklich entgegenzutreter, beurteilt sich obejektiv nach dem damaligen\nVermögensstande der HV-Bank und subjektiv nach der Meinung\ndes Beschwerdeführers. Es erscheint angebracht, bei der\nÜberprüfung dieser Umstände nicht allein von dem-” Y4 Jahr\nspäter liegenden - Zusammenbruch der Bank auszugehen, weil\ndieser Zusammenbruch unter Umständen auch durch Ereignisse\naus der Zeit nach \"dem 2.Dezember 1949 herbeigeführt worden\nsein kann. Weiterhin muß auch die mangelnde Erfüllung des\n\"Reservesolls\" im Jahre 1949 noch kein Beweisanzeichen für\ndie damals hoffnungsiase Lage der HV-Bank sein; denn\n\"Ijauiditätsschwierigkeiten\" besagen noch nichts Endgültiges über die wahre Vermögenslage eines Bankunternehmens,\nzumal im‘ . „u„.ndenFalle die HV-Bank alle \"von der HLB\ngewährten Refinanzierungs- und Metakredite im wesentlichen\nglatt abgewickelt\" hatte (UA S 10). Die von der Revision\nvermißte gennue Ermittlung des Vermögensstandes per\n50.November 1949 wird daher nicht zu umgehen sein. Sollte\ndiese Überprüfung - wie bisher - nur ergeben, daß die Lage\nder HV-Bank damals zwar kritisch, aber keineswegs hoffnungslos war, so sind an die Rechtspflicht des Angeklagten zur\nOffenb:.rung der Vermögenslage geringere anforderungen zu\nstellen als bei einer ausweglosen Überschuldung. Denn jeden\nKaufmann steht das Recht zu, durch Eingehung neuer Geschäfte\nvorübergehende \"Liquiditätsbeengungen\" zu überwinden; hierin\nwürde er aber bei einer Überspannung der Pflicht, seine\n'ırtschaftslage von sich aus zu offenbaren, beschränkt\nweraen.\n\n-8-\n\n2.) a) Soweit die Strafkammer in dem Überreichen des\n\"unzıchtigen\" Gutachtens des Dr. '!rede eine weitere Täuschungshanllung sieht, kann diese die Betrugsverurteilung\nschon deshalb nicht tragen, weil nach den Urteilsgründen\nder zweiten Handlung keine selbständige Bedeutung beikommt und für die erste Handlung - wie dargelegt - neue\ntatsächliche Feststellungen erforderlich sind.\n\nb) Im übrigen wird die Strafkammer auch bei der\nAuslegung des Inhalts und bei der Beurteilung der Bedeutung\ndieses Gutachtens zu beachten haben, daß bloße Schönfärbereien und allgemeine wohlwollende Redewendungen noch nicht\nschlechthin als Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 263 StGB\nanzusehen sind, zumal im vorliegenden Falle das in Rede\nstehende Gutachten der Vorlage bei dem verantwortlichen\nLeiter einer großen Dienststelle dienen sollte, von dem erwartet werden durfte, daß er die im Gutachten ebenfalls\nerwähnten ubträglichen Tatsachen bemerken würde. Auch bei\nder Dev.rteıl.arg. der schriftlichen Äußerung des Dr.Wrede\nwird sich die Strafkammer des Fehlers enthalten müssen,\neinzelne Worte oder Sätze aus dem Zusammenhang zu reißen.\nso bezient sich das Wort \"erfolgreich\" in Absatz 2 dieses\nSchrelbens deutlich erkennbar nur «uf den \"Wiederaufbau\ndes Kreditgeschäfts nach der Geldreform\" und besagt mithin\ngar nichts über den allgemeinen geschäftlichen Erfolg des\nBeschwerdeführers. Dies wird um so deutlicher, als in Absatz 6 des Gutachtens über den irert der Kredite folgendes\nausgeführt wird: \"Wie Sie selbst am besten wissen, kann\nwan aus den bloßen Bilanzzahlen natürlich nichts ersehen\nüber die B.nität der Schuldner und über den glatten Rückstrom von Krediten. Mit diesem Rückstrom ist es ja heute\nallgemein recht schlecht bestellt und im großen und ganzen\nwerden Sie kaum bessere Erfahrungen gemacht haben, als die\nweissen übrigen Geschäftsbanken, ...\" Weiterhin ist zu beschten, daß der Gutachter stets hervorhebt, seine gutachtliche Äußerung be:uhe nur zuf den \"Bericht\" des Wirtschaftsprüfers der EV-Bank (einem 3ericht, von dem die Strafkammer\n\n-9-\n\n- 9.\n\nselbst sagt, \"das wahre schlechte Urteil des Berichtere\"\nwerde \"in einigen wohlwollenden Formulierungen verklausuliert\" - UA S 100 -).\n\nAlle diese Umstände wird das Landgericht in der neuen\nHauptverhandlung bei der Beurteilung der Frage, ob der\n\nAngeklagte durch die Überreickung des Gutachtens eine\nTäuschungshandlung begangen hat, berücksichtigen müssen,\n\n3.) Vermögensschaden:\n\nSollte sich ergeben, daß der Angeklagte allein durch\ndie Überreichung des Gutachtens eine Täuschungshandlung\nbegangen hatte, so wird die Verurteilung wegen vollendeten\nBetruges entscheidend davon abhängen, ob die D£S zur Zeit\nder Irrtumserregung einen Teil der späterhin verlorenen\nEinlagen noch hätte zurückerlangen können. Falls die gesamten, die Xonkursquote übersteigenden Gelder damals\nohnehin schon verloren gewesen wären, käme allenfalls nur\neine 3estrafung wegen versuchten Betruges in Betracht.\n\nIn diesem Zusammenhange wird weiterhin auch untersucht werden müssen, ob und wann der Zeuge Görsdorf seine\nEinlagen in einer die Konkursquote übersteigenden Höhe\nabgezogen hätte - und abziehen konnte (Nesteinlagen!) -,\nwenn er nicht durch Überreichung des Gutachtens getäuscht\nworden wäre.\n\nII.\nInnerer Tatbestand des Betruges:\n\nDie Sachrüge der Revision hat auch deshalb Erfolg,\nweil die Feststellungen zur inneren Tatseite unzureichend\nsind.\n\n1.) Schädıgungsvorsatz:\n\na) Die Frage, ob die Folgerung des Urteils, der Angexlagte habe mit der Möglichkeit einer Gefährdung der\n„inlagen gerechnet, bei den bisherigen Feststellungen zutreffend ı8t, bedarf keiner näheren Erörterung. Sie steht\n\n- 10 -\n\n1\n- 10 -\n\nin engem Zusammenhange mit der wirklichen Vermögenslage\nder HV--Bank zum Zeitpunkte der jeweiligen Täuschungsnandlung; insoweit sind aber ohnehin neue Feststellungen\nerforderlich.\n\nb) Ersichtlich mangelhaft sind aber die Feststellungen über die Billigung des Schadens.\n\nDas Landgericht erklärt zwar, der Angeklagte sei mit\nder möglichen Schädigung einverstanden gewesen, er habe\nsie \"sebilligt und gewollt\" und habe daher \"mit bedingten\nVorsatz\" gehandelt. Die Art jedoch, wie diese formelhaften Darlegungen mit den übrigen Urteilsgründen verknüpft sind, gibt der Besorgnis Raum, daß der Tatrichter\nGas 'Vesen des bedingten Vorsatzes in einem entscheidenden\nPunkte verkannt haben könnte. Es wird nämlich ausgeführt,\nder Angeklagte habe \"einen Ausweg aus der kritischen Lage\nder HV-Bank'\" nur in dem Versuch gesehen, \"neue Einlagen\nhereinzubekommen und das Kreditgeschäft weiter zu forcieren\", Er habe \"va banque\" gespielt. \"Jeder aber, der\nso verfährt wie der angeklagte, muß damit rechnen, daß\nein solches Spiel, bei dem alles auf eine Karte gesetzt\nwird, verlorengeht\". Diese Darlegungen deuten darauf hin,\ndaß nach ınsıcht der Strafkammer das Einverständnis mit\ndem Erfolge ohne weiteres und mit rechtlicher Notwendigkeıt aus dem Handeln mit dem Bewußtsein der Möglichkeit\nGes Erfolges hervargehe, in dem Handeln auf die bewußte\nvefahr des Erfolges von selbst inbegriffen sei. Eine\nsolche Auffassung wäre aber rechtsirrig, weil sie die\nsrenzen zwischen bewußt fahrlässigem und bedingt vorsätzlichen Verhalten nicht beachtet. Das Handeln auf die Geehr eines bestimmten Erfolges hin enthält noch nicht von\nselbst die Billigung dieses Erfolges. Wer in Kenntnis der\nWöglichkeit eınes ungünstigen Ausganges den Schadenserfolg innerlich ablehnt, handelt nur fahrlässig; ihn\nwürde möglicherweise die Gewißheit des Erfolges von der\nTat abgehalten haben.\n\n- 11 -\n\n2.) Vorteilsabsicht:\n\nAuch insoweit kann von näheren Hinweisen abgesehen\nwerden, weil zunächst neu festgestellt werden muß, ob\nund welche Außenstände der HV-Bank zur Tatzeit unsicher\nwaren und inwieweit der Beschwerdeführer dies erkannt\nhat.\n\nB.\n\nDie übrigen Verurteilungen:\n1.) Die übrigen Schuldsprüche werden von der Revision\nnicht angegriffen.\n\n2.) Die Strafaussprüche der anderen Verurteilungen\nkonnten schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Höhe\nder verhängten Einzelstrafen möglicherweise durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung wegen Betruges beeinflußt\nworden ist, für die eine Einzelstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten Gefängnis verhängt wurde.\n\n3.) Die Notwendigkeit, eine neue Gesamtstrafe zu\nbilden, ergibt sich für die Strafkammer von selbst, nachdem die Einzelstrafen keinen Bestand mehr haben konnten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesa’\"\" \"+.\nSarstedt Schmidt Siener\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-22/5-str-108-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-22/5-str-108-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.060751+00:00"}}