{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-15_5_StR_43_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-15","aktenzeichen":"5 StR 43/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SR 2299 031\n\nImNanen des Volkes3:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fleischer Richard W EEE zus DEEEED.\ngeboren an MD ED ir Ve (05),\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesriohter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär BD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 1.Juli 1953, soweit es\ndiesen Angeklagten betrifft, nebst den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründ e_:\n\nDas Tandgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren Zuchthaus verurteili. Gegen dieses Urteil hat der\nAngeklagte Reyiekn eingelegt und das Rechtsmittel gemäß\n§ 345 Abs 2 S+PO zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Er hat dabei in mehrfacher Beziehung das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung des sachlichen Strafrechts\ngerügt. Die Begründung ist nur insoweit zulässig, als der\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle selbst die Verantwortung\nhierfür übernehmen wollte, also nach seiner ausdrücklichen\nErklärung, soweit verfahrensrechtlich die Verletzung des\n§ 244 StPO gerügt und die Sachrüge erhoben worden ist. Da\ndiese durchdringt, braucht auf die Verfahrensrüge nicht\neingegangen zu werden.\n\n1.) Die Ux »teilsgründe leiden in erster Linie daran,\ndaß sie von der üblichen und bewährten Form abweichen,\nwıe sie sich ir der Rechtsprechung herausgebildet hat.\nDas Landgericht teilt zunächst mit, daß in der Nacht vom\n19. zum 20.März in einem Betten- und Wäschegeschäft und\nam 15./16:April 1952 in einer Yohnung in Berlin-Lichterfelde\neingebrochen worden ist, welche Gegenstände dabei entwendet\nworden und welche Spuren gefunden worden sind. Alsdann wird\nder Gang der Ermittlungen geschildert, wobei eine Reihe von\nTatsachen uitgeteilt wird, die in dem leser wohl einen Verdacht gegen den Angeklagten aufkommen lassen. Ohne daß\naber die Strafkammer selbst Schlüsse aus den einzelnen\nTatsachen zieht, beendet sie den ersten Teil des Urteils\nmit den Satz, der vorhergehende \"Sachverhalt\" sei auf\nGrund cer Bekundungen mehrerer Zeugen und des Gutachtens\n. eines Sachverständigen Herwiesen\". Die nun folgende Auseinandersetzung mit der Einiassuüg des Angeklagten führt\nallerdings -- in Bezug auf den Einbruch am 15./15.April\n1952 - nach Ansicht der Straikammer \"nur\" zu dem einen\n\"zwingenien Schluß, Caß... der Angeklagte mır durch den\n\n3.\n\n- 3.\n\nvinbruch bei P. in den Besitz des Diebesgutes... gelangt\nsein kann\". Was die Kammer hierzu ausführt, ist jedoch\nkeineswegs zwingend. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, daß er eine aus dem Diebesgut stammende Kontax\nvon einem gewissen D. erhalten hätte, der sie ihm als\nPfand gegeben habe. Die Strafkammer hält die Angaben des\n‚Angeklagten für unwahr und die Person des D. für frei erfunden. Diese Feststellung ist zwar möglich und für sich\nallein nicht zu beanstanden. Es ist aber nicht richtig,\ndaß sich hieraus zwingend ergibt, daß der Angeklagte die\nKontax selbst durch Einbruch erlangt hat; sie kann auch\nnachträglich von ihm als Hehler erworben worden sein.\nSchon dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils.\nEs genügt, daß dem Tatrichter nur hinsichtlich eines\nGliedes der Beweiskette ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.\nTas Revisionszericht kann nicht feststellen, ob der Angeklagt;e auch dann überführt wäre, wenn ein Glied des\nIndäizienbeweises entfällt,\n\n. 2.) Zwar ist im Urteil noch eine Reihe weiterer Tatsachen aufgeführt, die für eine Schuld des Angeklagten\nsprechen. Abgesehen davon, daß ein Teil dieser \"Indizien\"\nebenfalls die Möglichkeit offenläßt, daß der Angeklagte\nentweder einen Einbruchsdiebstahl oder eine Hehlerei begangen hat, müßte das Urteil auch dann aufgehoben werden,\nwenn man die Ausführungen der Strafkammer dahin verstehen\nwürde, die im Zusammenhange mit dem Verbleib der gestohlenen Kontax getroffenen Feststellungen führten noch nicht\nallein \"zwingend\" zu der Feststellung, der Angeklagte\nhabe bei P. eingebrochen. Denn die Urteilsgründe sind auch\ninscfern unklar und damit sachlichrechtlich fehlerhaft,\nals sie nicht erkennen lassen, welche einzelnen Tatsachen .\nvon der Strafkammer als Indizien gewertet worden sind.\nsuch dieses mıß auf die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung\ndes Urteils führen. Denn das Revisi nsgericht kann nicht\neine unklare und rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung\n\n-4-\n\n-4--\n\n\" des Täatrichters durch eine andere ersetzca. Die Verantwortung für die taisächlichen Feststel!ungen trägt allein\nder Tat:ichter.\n\n3.) Im übrigen müssen die Einzeltateachen, auf die\nein Indizienbeweis gegründet wird, voll erwiesen sein.\nAuch in dieser Beziehung gibt das Urteil zu. Bedenken Anlaß. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er könne\ndie ihm zur Last gelegten Einbruchdiebstähle nicht begangen haben, denn er habe die beiden in Betracht kommencen Nächte in einem Spielklub verbracht. Die Ssrafkamner\nführt aus, dieser Versuch eines \"Alibibeweises\" sei \"nicht\ngeglückt\", er sei nur der erfolglose Versuch, \"sich aus\nder Schlinge zu ziehen\". Zwar wäre es kein Rechtsverstnß,\nwenn das Landgericht zum Ausdruck bringen wellte, es sei\nschon auf Grund der übrigen festgestellten Tatsachen von\nder schuld des Angeklagten völlig überseugt, diese Überzeugung werde nicht erschüttert durch die nicht zu erweisende T.ahauptung des Angeklagten. Es erscheint nach den\nUrteilsgründen aber zweifelhaft, ob die Strafkammer nicht\nsch’n allein die Tatsache, daß der Angeklagte \"sein Alibi\nzur Tatzeit nicht nachweisen konnte\", als Inäiz verwertet\nhat. Denn sie führt aus, sie sei trotz \"oder vielmehr wegen\nder durchsichtigen Ausflüchte des Angeklagten von dessen\nSchuld überzeugt. Danach läßt sich nicht ausschließen, daß\neuch eine - und zwar vom Gericht, nicht dem Angeklagten -\nnicht erweisbare Tatsache bei der Schuldüberzeugung des\nGerichts eine Rolle gespielt hat.\n\n4.) Da diese Gründe auch insbesondere für die Verurteilung wegen des Einbruches am 19./20.März 1952 zutreffen, muöte das Urteil auch insoweit aufgcehcben werden.\nIm übrigen leidet auch hier das Urteil unter den ellgemein\nzu. 2) aufgeführten Mängeln.\n\nEntsprechend dem Antrage des Oberbundesanwaits mu3dte\ndas Urteil au? die Sachrüge daher in v»llem Umfange aufgehtben werden, snweit es diesen Angeklagten beirifft.\n\n-5.\n\n5.) Schließlich wird noch auf folgendes hingewiesen;\n\na) Die Strafkamer hat es abgelehnt, dem Angeklagten\nauch nur einen Teil der erlittenen Untersuchungshaft auf\ndie Strafe anzurechnen. Sie meint, dieses würde der Billigkeit widersprechen. Hierbei kann übersehen sein, daß gegen\nden Angeklagten zunächst vor dem Schöffengericht verhan-\n\n_ delt worden ist. Von hier ist Aie Sache am 24.PFebruar 1953\nan die zuständige Große Strafkammer dea Landgerichts verwiesen worden. Die hierdurch bedingte Verlängerung der\nUntersuchungshaft fällt nicht dem Angeklagten zur Last.\nFalls auch dieser Teil nicht angerechnet werden soll,\nbedarf es einer besonderen Begründung.\n\ndb) Zur Vermeidung einer sodann formgerechten Verfahrensrüge wirä zu beachten sein, daß in der neuen Hauptverhandlung nicht nur der ursprüngliche Eröffnungs-, sondern auch der Verweisungsbeschluß vom 24.Februar 1953 zu\n\nverlesen ist.\n\nSarstedt Dr.Koffka ‚Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/5-str-43-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/5-str-43-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.496215+00:00"}}