{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-15_5_StR_217_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-15","aktenzeichen":"5 StR 217/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 217/54\n2299 014\n\nImNanen des Vol\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauklempner Wilheln M ED\nzu EEE\ngeboren an DD EB in sch,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Verden/Aller vom 19.Februar 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs\nrechtskräftig zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDas angefochtene Urteil lehnt ss ab, die Strafe zur\nBewährung auszusetzen. Zwar lägen die Voraussetzungen des\n£ 23 Abs 2 StGB vor; jedoch erfordere das öffentliche\nInteresse die Vollstreckung der Strafe. \"Grundsätzlich\"\nmüsse bei tödlichen Verkehrsunfällen der Schuldige die\nStrafe antreten. Ausnahmegründe, wie sie an sich denkbar\nwären, lägen hier nicht vor. Weder den Getöteten noch\neinen Dritten treffe eine Mitschuld, Der Unfall und seine\n\nFolgen seien auch nicht auf eine Verkettung ganz besonders\nunglücklicher Umstände zurückzuführen.\n\nDie Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, daß die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.\nRechtsmittel ist unbegründet,\n\nDas\n\nZu Unrecht meint die Revision, das Landgericht habe\ndie Frage nach dem künftigen Wohlverhalten des Angeklagten\nnicht berücksichtigt. Das Urteil j48t keinen Zweifel daren,\ndaß die Strafkammer dem Angeklagten zutraut, er würde sich\nauch ohne Strafverbüßung in Zukunft straffrei führen. Die\nUrteilsgründe bringen das zum Ausdruck, inden sie \"die\npersönlichen Voraussetzungen (§ 23 ps 2 StGB)\" bejahen.\n\nDie Revision irrt aber, wenn sie darin den \"tragenden\nGesichtepunkt der §§ 23 Lf StGB\" erblickt. Daß mit künftigem Wohlverhalten gerechnet werden kann, ist nur eine der\nunerläßlichen Voraussetzungen für die Strafaussetzung.\nliegt sie nicht vor, so kommt es auf die Peststellung eines\nbesonderen öffentlichen Interesses an der Strafvollstreokung\nnicht mehr an. Die Frage nach diesem öffentlichen Interesse\nkann somit überhaupt nur in solchen Fällen aufgeworfen werden, in denen das Wohlverhalten auch ohne Vollstreckung zu\n\n- 5; .\n\n- 3.\n\nerwarten wäre. Deshalb kann die Erwartung, daß der Täter\nsich in Zukunft straffrei halten werde, für sich allein\n\nniemals dagegen ins Feld geführt werden, daß - im Sinne\n\ndes § 23 Abs 3 Nr 1 StGB - das öffentliche Interesse die\nVollstreckung erfordere,\n\nOb dies der Fall ist, muß der Tatrichter nach seinem\nErmessen beurteilen. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen,\nob dem Tatrichter bei dieser Ermessensentscheidung ein\nRechtsirrtum unterlaufen ist.\n\nEin solcher Rechtsirrtum würde es sein, wenn das\nLandgericht geglaubt hätte, schlechthin bei jeder fahrlässigen Tötung oder auch bei jedem Verkehrsunfall mit\ntödlichem Ausgang das öffentliche Interesse an der Vollstreckung bejahen zu müssen. Eine solche Verallgemeinerung\nhat der Gesetzgeber nicht gewollt; sonst hätte er sie in\ndie Vorschrift selbst aufgenommen. Das meint aber die Strafkammer auch nicht, wenn sie das Öffentliche Interesse an\nder Vollstreckung für solche Fälle \"grundsätzlich\" bejahen\nwıll. Damit schafft sie sich vielmehr nur eine \"Grundregel\"\nfür die Handhabung ihres Ermessens, von der sie eine Reihe\nvon Ausnahmen zulassen will. Einige solcher denkbarer Ausnahmefälle führt sie selbst an. Diese Art der Anwendung\neiner sehr allgemein gehaltenen Gesetsesvorschrift liegt\ndurchaus im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.\n\nEbensowenig ist es ein Rechtsfehler, daß die Strafkammer im Zusammenhang mit der Lage gerade dieses Einzelfalles das öffentliche Interesse an der Vollstreckung vor\nallem aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer bejaht. Die Urteilsausführungen zu diesen Punkt stimmen\ndurchaus mit der allgemeinen Erfahrung überein.\n\nVergeblich behauptet die Revision demgegenüber, daß\n‚andere Gerichte weniger streng seien. Jeder Tatrichter hat\nErmessensfragen nach seinem sigenen Ermessen zu beurteilen.\n\n4,“\n\n-4-\n\nDas Revisionsgericht kann die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht dadurch herbeiführen, daß es in diese\nErmessensfreiheit eingreift. Das steht ihm nicht zu.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/5-str-217-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/5-str-217-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.474488+00:00"}}