{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-15_5_StR_183_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-15","aktenzeichen":"5 StR 183/54","doktyp":null,"leitsatz":"Zur Abgrenzung der Beihilfe von\nder Mittäterschaft.","text_plain":"2294 002\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz; StGB §§ 47, 49\n\nRechtssatz: Zur Abgrenzung der Beihilfe von\nder Mittäterschaft.\n\nAktenzeichen; 5 StR 183/54\nUrteil des BGH vom 15.Juni 1954 LG Verden (Aller)\n\n5 StR _ 183/54\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlachtergesellen Friedhelm N EEEEEEED\naus AHdD/\ngeboren em B.UD ED in um’ sch,\n\n- Sachbezeichnungs EEE u.a. -\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter . Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten NE wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom\n5.Januar 1954, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2_\n\nGründe:\nDer Angeklagte Ne war Gehi!fe im Schlächtereibetrieb des früheren Mitangeklagten Tb in sch iENED.\nIn der Zeit vom 24.August bis 24.September 1953 suchten\nbeide viermal mit dem Personenkraftwegen Teubers und einem\nAnhänger fremde Viehweiden auf, fingen jedesmal ein Stück\nRindvieh und verluden es, um es in das Schlachthaus Te»\nzu schaffen. TB hatte dem Angeklagten NED für dessen\nMitwirkung stets Geld versprochen, zahlte jedoch nichts.\n\nbas Landgericht hat den Angeklagten NEED wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen zu viner Gesamtstrafe von l Jahr und 4 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen\ndie Annahme der Mittäterschaft. Sie hat Erfolg.\n\nDas Landgericht geht mit Recht davon aus, daß es für\nie Unterscheidung zwischen Mit+täterschaft und Beihilfe\n‚ richt auf die Art des äußeren Tatbeitrages, sondern darauf\nankommt, wie die innere Willensrichtung zu beurteilen ist.\n Mittäter ist nur, wer eine so starke innere Beziehung zum\n‚ Hergang und Erfolg der Tat hat, daß beide maßgeblich mit\nvon seinem Willen abhängen. Bine solche Mitherrschaft über\ndie Tat ist Voraussetzung der Mittäterschaft.\n\n1.) Hierzu führt das Landgericht aus, der Angeklagte\nNEED nabe TEE schlechte Geschäftslage gekannt und\nsich \"dessen Tatentschluß zu eigen gemacht\". Beide seien\n\"Dräger des unbedingten Verwirklichungswillens\" gewesen.\nDer Angeklagte NEED habe die Tat als eigene gewollt und\nnicht nur einen Gehilfenvorsatz gehabt.\n\nDiese zum Teil formelhaften Wendungen enthalten eine\nrechtliche Beurteilung, die dem festgestellten Sachverhalt\nnicht gerecht wird.\n\nTeuber war der Arbeitgeber des Angeklagten NEEB.\nDieser war daher von ihm abhangig. Zur Zeit des ersten\nDiebstahls war er sogar nur ausnilfsweise beschäftigt.\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nErst vom 2.September 19553 an stand er in einem festen Arbeitsverhältnis. Das Landgericht erkennt in den Strafzumessungsgründen an, er möge sich infolge des Beschäftigungsverhältnisses abhängig gefühlt und nicht gewagt haben,\nden Plänen TB erheblichen Widerstand entgegenzusetzen.\nEs hätte diese Feststellung jedoch auch bei der Beurteilung des inneren Verhältnisses des Beschwerdeführers zur\nTat berücksichtigen müssen. Dann wäre es möglicherweise\n\nzu dem Ergebnis gekommen, daß der Beschwerdeführer sich\nbei der Durchführung der Diebstähle dem Willen seines Arbeitgebers völlig unterordnete und diesem ganz die Entscheidung überließ, ob, wann, wo und wie die Tatın ausgeführt werden sollten. Bei einer solchen inneren Einstellung hätte er die Taten nur als fremde gefördert, wäre\nalso nicht Mittäter, sondern Gehilfe.\n\nUm zu einer einwandfreien rechtlichen Beurteilung zu\ngelangen, hätte das Lanägericht daher die Rolle des Angeklagten NEED bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Diebstähle näher untersuchen und feststellen\nmüssen, ob 'er dabei nicht nur untergeordnet und dienend\nmitwirkte.\n\nZu diesem Punkte sagt das Landgericht nur, die Taten\nseien \"verabredet\" und \"auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses\" begangen worden. Aus der bloßen \"Verabredung\",\ndie in der Regel auch bei der Beihilfe vorliegt, läßt sich\naber rechtlich noch nichts entnehmen. Es kommt vielmehr\nauf die Einzelheiten der Besprechungen und darauf an, ob\nbei ihnen die soziale Überlegenheit TED eine maßgebende Bedeutung hatte. Zu einem persönlichen Übergewicht\nTem» konnte auch sein höheres Alter und eine kriminelle\nErfahrung beitragen, auf die seine einschlägigen Vorstrafen hindeuten.\n\nDas Urteil enthält auch nichts darüber, wer jeweils\nTag und Stunde der Tat festsetzte, die als Tatort in Betracht kommende Weide aussuchte und die Entscheidung darüber traf, daß eins von den dort vorgefundenen Tieren mit-\n\n-4-\n\n-4-\n\ngenommen werden sollte und welches,\n\nOhne solche Feststellungen ist es rechtlich fehlerhaft,\ndie hier gegebene Sachlage dahin zu würdigen, beide Beteiligte hätten aus einem \"gemeinsamen Tatentschluß\" gehandelt\nund auch der Angeklagte NED sei \"Träger des unbedingten\nVerwirklichungswillens\" gewesen. Es besteht die Besorgnis,\ndaß die Strafkammer diese Begriffe, die im wesentlichen\nrechtlicher Art sind, verkennt.\n\n2.) Das Landgericht leitet ferner aus der \"versprochenen Beteiligung am Gewinn\" ein eigenes Interesse des Angeklagten NW an der Tat her. Es trifft aber keine Feststellungen, die die rechtliche Beurteilung rechtfertigen,\ndaß das versprochene Geld eine \"Gewinnbeteiligung\", d.h.\nein Anteil an der Diebesbeute sein sollte. Hiergegen\nspricht das vom Landgericht nicht berücksichtigte MiB-\nverhältnis zwischen den geringen zugesagten Geldbeträgen\nund dem hohen Wert der Tiere. TED wollte das gestohlene\nVieh in seinem Betriebe verwerten und hatte daher das Hauptinteresse an der Tat. Er kann das Geld dem Beschwerdeführer,\nseinem Gesellen, als zusätzlichen Lohn für eine strafbare\nund daher besonders gewagte Dienstleistung versprochen\nhaben. Diese naheliegende Möglichkeit läßt sich nach den\nFeststellungen keinesfalls ausschließen. Trifft sie zu, so\nist das Interesse, das der Beschwerdeführer an einer Belohnung hatte, kein rechtliches Hindernis, ihn nur als Gehilfen anzusehen. Beihilfe kann auch gegen Entgelt geleistet\nwerden.\n\nDie Verurteilung des angeklagten als Mittäter läßt sich\ndaher nicht aufrechterhalten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/5-str-183-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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