{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-15_5_StR_157_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-15","aktenzeichen":"5 StR 157/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IS\n\n5 StR 157/54 9994 003\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr.med.Herbert K uuEEEEEEEED>\naus Beaim-N GENE,\ngeboren am BD EB ir ra (05),\n\nwegen Vornahme unzüchtiger Handlungen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Juni 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffks\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 26.November 1953 nebst\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nEu\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nnach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von\nacht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\n1.) Die Revision ist der Auffassung, das Landgericht\nhabe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht verletzt,\nden Sachverhalt aufzuklären (§ 244 II StPO). Die Aufklärungspflicht, so ist vorgetragen worden, habe es zunächst geboten, drei vom Angeklagten im Vorverfahren benannte Zeugen zu vernehmen, \"\n\nDie Rüge entspricht insoweit nicht den Anforderungen\ndes § 344 Abs 2 StPO. Nach dieser Bestimmung muß der Beschwerdeführer \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben\". Das muß so vollständig und genau geschehen, daß\ndas Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift nachprüfen kann, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt,\nwenn die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen.\nHierzu ist es in erster Linie erforderlich, daß die Tatsachen bezeichnet werden, die nach der Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind. Das ist\nnicht geschehen,\n\n2.) Soweit die Revision meint, es hätten das vom Angeklagten ausgesohriebene Rezept vom 6.August 1952 und die\nAbtretungserklärung an die VSB zu Beweiszwecken herangezogen werden müssen, ist zwar die Rüge der Verletzung des\n§ 244 Abs 2 StPO ordnungsgemäß erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der\nStrafkammer ohne dahingehenden Antrag des Angeklagten in\nder Hauptverhandlung die Benutzung der Urkunden aufädrängen\nmußte, nachdem sie über äle Vorgänge, deren Klärung die\nUrkunden dienen sollten, schon die vom Angeklagten benannte\nZeugin Kr gehört hatte.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\n3.) Dagegen ist die mit der Revision erhobene Aufklärungsrüge in folgendem Umfange ordnungsgemäß erhoben\nund auch begründets Der Angeklagte hat bereits im Vorverfahren unter Angabe genau beschriebener Einzelheiten\nvorgetragen, daß der Zustand des in seinen Praxisräumen\nbefindlichen \"Untersuchungsbettes\" (Couch) es unmöglich\nmache, daß er sich so, wie es die Verletzte geschildert\nhabe, an dieser vergangen habe. Er hatte hierfür und zur\nFeststellung der Beschaffenheit seiner Praxisräume die\nVornahme eines Augenscheines beantragt. Er hat diesen\nAntrag in der Hauptverhandlung wiederholt. Der Antrag ist\nabgelehnt worden, weil der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Diese Begründung entspricht\nallerdings der Vorschrift des § 244 Abs 5 StPO und mag\nfür sich nicht zu beanstanden sein. Aus ihr ergibt sich\naber nicht, daß die Strafkammer ihrer Pflicht nach § 244\nAbs 2 StPO nachgekommen ist, zur Erforschung der Wahrheit\ndie Beweisaufnahme auf alle für die Entscheidung bedeutsanen Tatsachen zu erstrecken. Hierzu gehörten die Tatsachen, die vom Angeklagten über den Zustand der Couch\nvorgebracht waren. Sie waren für die Entscheidung von\nBedeutung, da sie Schlüsse auf das Tatgeschehen selbst\nund auf die Glaubwürdigkeit der Verletzten zuließen. Da\nweder der Ablehnungsbeschluß noch die Urteilsgründe sich\nmit den zu diesem Punkte vom Angeklagten vorgebrachten\nTatsachen auseinandersetzen, ist als erwiesen anzusehen,\ndaß die Strafkammer diese nicht beachtet und daher die\nBeweisaufnahme hierauf nicht erstreckt hat. Es muß vielmehr angenommen werden, daß die Strafkammer den Tatsachen,\ndie der Angeklagte durch Augenscheinseinnahme beweisen\nwollte, nur insoweit nachgegangen ist, als es sich um\ndie sonstige Beschaffenheit der Praxisräume handelt. Hier-\n\nmit hat sich das Gericht nämlich in den Urteilsgründen\nauseinandergesetzt.\n\n„1,\n- 4, -\n\nDas Urteil war daher aufzuheben, ohne daß zu dem\n\nweiteren Vorbringen der Revision Stellung genommen zu\nwerden brauchte.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Zurückverweisung der\nSache nur zur Entscheidung der Frage beantragt, ob dem\n\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren\nist.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/5-str-157-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/5-str-157-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.432887+00:00"}}