{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-02_5_StR_447_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-02","aktenzeichen":"5 StR 447/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 025\n5 StR 447/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher Josef x EEEEE>\n\naus Ni (Kreis: Ho) »\ngeboren an Mi. ED ED in 21 (Kreis NEED 0/S-) ,\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.0Oktober 1954, an der \"teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 2.Juni 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nro\n-2- r\n\nGründe:\n\nIn der Nacht zum 24.Dezember 1953 stieg der Angeklagte nach reichlichem Alkoholgenuß in eine Kate ein, die nur\nvon der T5jährigen Frau RB bewohnt wurde. Er wollte\ndort stehlen. In der dunklen Kate stieß er alsbald mit\nFrau REED zusammen, die zu Boden fiel. \"per Angeklagte beugte sich über die Zeugin REED, drückte sie gegen\ndie Brust und schlug ihr dann mindestens zweimal mit der\nFaust ins Gesicht. Auf das Jammern der Zeugin, er möge sie\ndoch nicht totschlagen, ließ der Angeklagte von ihr ab und\nentfernte sich aus dem Hause, ohne. etwas weggenommen zu\nhaben.\"\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und\ndie Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\n\"formellen und materiellen Rechts\". Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerde soll anscheinend darauf gestützt werden, die Polizeibeamten Kre@D und CEEED seien\nals Zeugen in der Hauptverhandlung nicht eingehend genug\nvernommen worden. Abgesehen davon, daß dieser Begründung\ndie erforderliche Bestimmtheit fehlt, reicht sie nicht\naus, um einen verfahrensrechtlichen Verstoß, insbesondere\n' eine Verletzung der Aufklärungsepflicht nach § 244 Abs 2 StPO,\ndarzutun (vgl OGHSt 3,59). Der Angeklagte und der Verteidiger\nkönnen die Fragen, die ihnen erforderlich scheinen, selbst\nin der Hauptverhandlung an die Zeugen richten (§ 240 Abs 2\nStPO).\n\nII.\nDie Sachbeschwerde ist jedoch begründet.\n\n1.) Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe\nFreu REED geschlagen und damit Gewalt gegen sie an-\n\n- 3 -\n\n- 3.-\n\ngewendet, weil sie ihn habe hindern wollen, ihr Geld oder\nandere Sachen wegzunehmen. Es meint, ein strafbefreiender\nRücktritt vom Versuch liege nicht vor; denn der Angeklagte habe \"erst nach dem Ausruf der Überfallenen, er möge\nsie nicht totschlagen, von seinem Vorhaben abgelassen\",\n\na) Das ist rechtsirrig.\n\nDe der Versuch nicht beendet war, kommt § 46 Nr 1\nStGB in Betracht. Danach ist entscheidend, ob der Angeklagte den beabsichtigten Raub freiwillig aufgegeben hat.\nAn dieser Freiwilligkeit fehlt es nur dann, wenn der Angeklagte an der weiteren Durchführung des Raubes durch\n\"Umstände, die von. seinem Willen unabhängig waren, gehindert wurde oder zu werden glaubte,\n\nEs’ leuchtet nicht ein, wieso ein solcher Umstand in\nder Bitte der Überfallenen gelegen haben soll, sie nicht\ntotzuschlagen. Diese Worte ließen im Gegenteil erkennen,\ndaß es dem Angeklagten gelungen war, den Widerstand gewaltsam zu brechen. Jedenfalls hinderte der Ausspruch den\nAngeklagten keinesfalls, nunmehr das etwa vorhandene Geld\noder andere Sachen wegzunehmen. Stattdessen entfernte er\nsich. Aus welchen Gründen er sich so verhielt, läßt sich\ndem Urteil nicht entnehmen. Das Landgericht wird diese\nFeststellung nachholen müssen.\n\nb) Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\nSollte dem Angeklagten, der mindestens angetrunken\nzur Tat geschritten war, durch das Jammern und Flehen der\nFrau RB» die ganze Verwerflichkeit seines Vorhabens\ndeutlich geworden sein und sollte er es daraufhin aufgegeben haben, so wäre er freiwillig zurückgetreten. Auch\nwenn er plötzlich befürchtet haben sollte, entdeckt und\nüberführt zu werden, so wäre sein Rücktritt nur dann unfreiwillig, wenn ihn dazu bestimte äußere Umstände\n veranlaßt hätten, die in der Wirklichkeit oder in seiner\nVorstellung vorhanden waren (vgi das Urteil des Samats\n\n-4-\n\n-4-\n\nvom 5.6.1952 - 5 StR 445/52 - bei Dallinger MDR 1952,530).\n\nErgibt sich, daß dem Angeklagten der § 46 Nr 1 StGB\nzugute kommt, so bleibt nur der Versuch des schweren\nRaubes \"als solcher\" straflos. Der Angeklagte wird jedoch\nauch wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs nicht\nbestraft werden können, weil kein Strafantrag gestellt ist.\nFür die Körperverletzung wird es darauf ankommen, ob der\nAngeklagte sie entweder bewußt \"mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung\" begangen hat (vgl § 223a StGB) oder\nob die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck bringt, ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung\ngebiete es, von Amts wegen einzuschreiten (§ 232 Abs 1 StGB).\n\n2.) Da das Urteil schon aus den unter Nr 1 a dargelegten Gründen aufgehoben werden muß, braucht der Senat nicht\nauf die übrigen Einwendungen der Revision einzugehen, die\nden § 51 Abs 1 StGB betreffen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-02/5-str-447-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-02/5-str-447-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:28.687989+00:00"}}