{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-01_5_StR_194_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-01","aktenzeichen":"5 StR 194/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 194/54 2299 027\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlossermeister Heinrich N REED\n\naus HunuEunp,\ngeboren am D-EE> ED in ci,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1.Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle\nvom 5.Februar 1954 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung -- auch über die Kosten des Rechtsmittels -\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist \"wegen Unzucht mit Kindern in zwei\nFällen zu einer Gesamtzgefängnisstrafe von einem Jahr\" verurteilt worden. Die Strafkammer hat als erwiesen angesehen,\ndaß er der zur Tatzeit 11jährigen Zeugin Heide Sch und\nder damalc Yjährigen Zeugin Brigitte TED - jeweils mehrfach -— an ihre bloßen Geschlechtsteile gefaßt und daran\ngespielt hai.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen „eschwerden.\n\nDie auf die Vorschrift des § 244 Abs II StPO gestütste Verfahrensrüge greift durch.\n\n1.) Die belastenden Urteilsfeststellungen beruhen\nallein zuf den Aussagen der beiden Kinder; weitere Tatzeugen standen der Strafkammer nicht zur Verfügung. Bei\nder Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen\nZeugen konnte sich der Tatrichter nur auf den persönlichen\nEindruck von den Zeuginnen stützen, ohne daß seine Weinungsbildung insoweit durch andere, unabhängige Beweisanzeichen\ngeflörldery wurde.\n\nIn Fällen dieser Art ist es aber grundsätzlich geboten, die Ansicht eines erfahrenen, nach Möglichkeit\nmedizinisch geschulten Kinderpsychologen über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen zu hören. Denn Kinder\nerlıiegen bisweilen dem Irrtum und der Versuchung zum Lügen\naus Gründen, die dem Verständnis eines auf diesem Gebiet\nnicht besonders ausgebildeten Erwachsenen zumeist entzogen\nsind. Hinzu kommt, daß sich gerade Kinder in der Hauptverhandlung mitunter nicht richtig offenbaren werden - und\nzwar auch nıcht einem in Jugendschutzsachen erfahrenen\nRichter --, weil sie den Eindrücken der Umgebung in beson-\n&urem Made unterliegen. aus diesem Grunde besteht ja auch\nder Wert aes Sachverständigengutachtens mit darin, daß\n\n- 3.\n\n- 3.\n\ndieser vor der i!auptverhandlung Gelegenheit hat, mit dem\nKinde unter vier Augen zu sprechen.\n\n2.) Die Strafkamner hat nun im vorliegenden Falle\nzwei Sachverständige über die Glaubwürdigkeit der Kinder\n\ngehört.\n\na) Über den Inhalt der gutachtlichen Äußerungen\nenthält das angefochtene Urteil folgendes: \"Die beiden\nhierzu gehörten Sachverständigen widersprechen sich allerdings.\" Eine Auseinandersetzung mit den Gutachten fehlt\nin den Urteilsgründen. örsichtlich hat die Strafkammer\nbeiden Gutachten keinen Beweiswert beigemessen. Denn das\nUrteil fährt in unmittelbarem Ansch’uß an den vorerwähnten Satz fort: \"Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den\ndie Kammer von den beiden Zeuginnen gewonnen hat, hält\ndie Kammer aber deren Bekundungen für glaubhaft.\"\n\nb) Nun unterliegen zwar Sachverständigengutachten,\nwie alle anderen Beweismittel auch, der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Meinung des Gutachters\nsoll mar die Sachkunde des Gerichts fördern, ohne dieses\nim Ergebnis an die Folgerungen des Sachverständigen zu\nbinden. Wenn der Tatrichter jedoch an der Saohkunde des\nGutachters zweifelt, so entfällt der Beweiswert des Gutachtens schlechthin. Das Gericht ist dann nicht anders\ngestellt, als hätte es sich dieses Beweismittels überhaupt nicht bedient. Entsprechend beurteilt sich die\nRechtslage im vorliegenden Falle. Wenn auch die Strafkammer\ndie Sachkunde der Gutachter nicht ausdrücklich in Zweifel\nzieht, so giht sie doch klar zu erkennen, daß beiden Gutachten kein Beweiswert beizumsssen und das Gericht daher\nnur auf seine eigene Sachkunde angewiesen gewesen sei.\n\nAus den oben dargelegten Gründen durfte sich das\nLandgericht aber hier nicht ailein auf seine eigene Sachkunde verlassen.\n\n3.) Dies um so weniger, als im vorliegenden Falle\nnoch weitere, besondere Umstände zu eingehenderer Erfor-\n\n-4-\n\nschung der Glaubwürdigkeit beider Kinder drängten.\n\na) Nach den Bekundungen der Zeugin SchuD, die\nzur Tatzeit die Aufsicht über -‘eide Sch führte und die\ndie Anzeige gegen den Angeklagten mitveranlaßt hatte, war\ndas Kind von ihr beobachtet worden, als es an seinen Geschlechtsteil gerieben hatte, ı:eide befand sich mithin\nihrer Entwicklung nach im Beginn geschlechtlicher Reife.\nMädchen kurz vor und während der Pubertät sind aber nur\nselten zuverlässige Zeuginnen, soweit es sich um geschlechtliche Vorgänge handelt.\n\nDiesen Gesichtspunkt hat die Strafkammer im übrigen\nbei ihrer Beweiswürdigung völlig unberücksichtigt gelassen. Sie setzt sich nur mit dem \"geringen Alter\" und\nder \"jugendlichen Phantasie\" der Zeuginnen auseinander.\nInsoweit greift daher auch die Sachrüge durch.\n\nb) Nach den Urteilsfeststellungen hat Heide Sch\nerat auf Befragen der Zeugin Schumacher mitgeteilt, was\nsich zugetragen haben soll. Dieser - im Urteil ebenfalls\nunberücksichtigt gebliebene - Umstand mußte den Tatrichter\nzu besonderer Vorsicht bei der Würdigung der Kinderaussage\ndrängen. Denn die Zeugin Schule ist offenbar in peychologischer Hinsicht ungeschult; die Befragung durch solche\nErwachsene birgt aber erfahrungsgemäß häufig die Gefahr\nin sich, daß sexuell geweckte Kinder zu unwahren Bekundungen über geschlechtliche Vorgänge veranlaßt werden und\ndann auch später an ihrer (\"erfragten\") Darstellung festhalten.\n\nc) Brigitte TED war eine Gespielin der \"teide Sch,\nso daß eine Beeinflussung durch diese mindestens im Bereich\ndes Möglichen liegt. Gewisse Anhaltspunkte insoweit läßt\nim übrigen auch das angefochtene Urteil erkennen (\"die von\nder Zeugin Brigitte TB geschilderten Vorfälle sind nicht\nso schablonenhaft, wie der Angeklagte es darzustellen sucht\").\n\n-5.\n\n-5.\n\nAlle diese Umstände mußten die Strafkammer auf\nGrund der ihr von Amts wegen obliegenden Pflicht zur\nerschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts dazu veranlassen, einen weiteren Sachverständigen mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder zu beauftragen,\nnachdem die beiden zunächst gehörten Gutachter das Gericht\noffenbar nicht in ausreichend sachverständiger Weise unterstützen konnten.\n\nEntsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts war\ndas angefochtene Urteil daher aufzuheben.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/5-str-194-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/5-str-194-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:28.665703+00:00"}}