{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-01_5_StR_190_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-01","aktenzeichen":"5 StR 190/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IA.\n\n2 gun 120/54 2299 026\n\nIna Namen des V:-Ikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den technischen Einkäufer Gerhard S c ı (EEEEEEED\n\naus BEMD-Cı GENE ‚\ngeboren am D.D ED in Schr mim,\n\n2. die Kauffrau Ursula S c n EEEB zev. DD\naus BeiED--C EEE ,\ngeboren am. EB ir ce,\n\n3, den Kaufmann Joachim-Wolfgang von S HEEED zus BED,\ngeboren anD. iD EB in zB,\n\nwegen frrtgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshosfs in der Sitzung\nvom 1.Juni 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.,Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustiz-bersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Gerhard Schi,\nUrsula Schi und von SEM wira das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.November 1953\n\n1. soweit es den Angeklagten Gerhard Sch»\n\nbetrifft,\n\na) dahin ergänzt, daß die Geldbuße von\n500 DM, die durch Unterwerfungsverhandlung der Oberfinanzdirekti>n Hamburg\n\nvom 27.Juli 1951 festgesetzt worden ist,\naufgehoben wird,\n\ndb) im Strafausspruch insoweit aufgehoben,\nals über die Anrechnung der etwa gezahlten\nGeldbuße auf die Geldstrafe nicht entschieden worden ist;\n\n2. soweit die Angeklagte Ursula Schfe wegen\n\nUrkundenfälschung verurteilt worden ist, mit\nden Feststellungen aufgehoben;\n\n3, im Strafausspruch gegen den Angeklagten\nvon SEP mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten verurteilt,\nwie folgt:\n1. den Angeklagten Gerhard Schü» wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat\nzu 3000 DM-West Geldstrafe,\n\n2. die Angeklagte Ursula Sch wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat\nzu 500 DM-West Geldstrafe und wegen Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von zwei\nWochen, deren Vollstreckung auf die Dauer von\nzwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist,\n\n3. den Angeklagten von SGB> wegen Begünstigung\nzu einem Monat Gefängnis.\n\nAlle drei Revisionen erheben die allgemeine Sachrüge.\nNur gegen die Verurteilung der Angeklagten Ursula Schii>\nwegen Urkundenfälschung werden Ausführungen im einzelnen\ngemacht.\n\nDie Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.\nI.\n\n1.) Die Nachprüfung des Urteils ergibt keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Angeklagten Gerhard und\nUrsula Sch sich Ger gemeinschaftlichen fortgesetzten\nZuwiderhandlung nach Art 1 Nr 2 (a) u Art 8 der Berliner\nDevisenverordnung vom 15.7.1950 schuldig gemacht haben,\nund daß eine Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 Nr 2 WStG\nin Verbindung mit Art 5 Nr 2 (b) der Verordnung Nr 503 in\nder Fassung der Verordnung Nr 519 vorliegt.\n\n2.) Das Landgericht führt bei Ursula Schi auch\nden Art 1 Nr 1 (d) der Barliner Devisenverordnung vom\n15.7.1950 als verletzt an. Es trifft zwar zu, daß diese\nin Westberlin ansässige Angeklagte Geschäfte über Vermögenswerte mit Personen abgem-hlossen hat, die außerhalb Westberlins ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten.\n\n-4-\n\n-— oo. —\n\nDieser Verstcß wird aber dadurch aufgezehrt, daß die Vermögenswerte, auf die die Geschäfte sich bezogen, entgegen\ndem Verbot des Art 1 Nr 2 (a) der Verordnung aus einem\n\n‚. Gebiete außerhalb Westberlins nach Westberlin verbracht\nworden sind. Dies hat die Strafkammer übersehen. Dadurch\nwerden jedoch der Schuld- und der Strafausspruch im Ergebnis nicht berührt. Die Revision der ıngeklagten Ursula\nSch ist daher unbegründet, soweit sie die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat betrifft.\n\n3.) Gegen den Angeklagten Gerhard Sch nat die\nOberfinanzdirektion Hamburg schon in einer Unterwerfungsverhandlung vom 27.Juli 1951 eine Geldbuße von 500 DM-West\nfestgesetzt, weil er \"etwa seit Januar 1951\" in Berlin\nDamenstrümpfe vn Personen mit Wohnsitz in der s:wjetisch\nbesetzten Zone selbst oder durch seine Ehefrau gekauft\nund diese Vermögenswerte ohne Genehmigung ins Bundesgebiet\nnach Hamburg verbracht hatte.\n\nDas Landgericht berücksichtigt dies, geht dabei aber\nrechtlich fehlerhaft vor.\n\na) Es sieht die jetzt abgeurteilte, im August 1950\nbegonnene Tat als fortgesetzte Handlung an, weil allen\nLinzelhandlungen ein einheitlicher Gesamtvorsatz zugrunde\nliege und \"sowohl hinsichtlich der Begehungsforn als auch\nin ıezug auf das angegriffene Rechtsgut bei allen Einzelakten eine gewisse Einheitlichkeit\" bestehe. Als Tatzeit\nlegt es der Verurteilung aber nur die Monate August bis\nDezember 1950 zugrunde. Diss beruht nicht etwa auf der ıannahme, der Angeklagte habe nur bis zum Dezember 1950 auf\nGrund seines Gesamtvorsatzes gehandelt und im Januar 1951\neinen neuen Tatentschluß gefaßt. Das Landgericht ist nicht\ndieser Auffassung, für die der Sachverhalt auch keinerlei\nAnhaltspunkte böte. Das Urteil 1§ 8t die seit Januar 1951\nbegangenen Devisenvergehen vielmehr nur deshalb unberücksichtigt, weil \"sie bereits durch die Unterwerfungsverhandlung vor der Oberfinanzdirektion Hamburg w:n'27.Juli 1951,\n\n.5-\n\n12\n\n5.\n\ndie sich „uvsczücklich auf den Zeitraum seit Jamuar 1951\nerstreckt, rechtskräftig geahndet sind\". Es betrachtet\nsie also an sich als Teil der jetzt abgeurteilten fortgesetzten Handlung; es nimmt an, daß sie von demselben\nGesamtvorsatz wie die von „ugust bis Dezember 1950 verübten Handlungen umfaßt, diesen in der Begehungsweise\ngleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren.\nGegen diese Auffassung bestehen keine rechtlichen Beden-\n\nken.\nb) Das Landgericht zieht aus ihr jedoch nicht die\n\nrichtigen rechtlichen Folgerungen. Die rechtskräftige\nFestsetzung einer Geldbuße durch die Unterwerfungsverhandlung war hier kein Hindernis, auch den Teil der fortgesetzten Han ‚ für den die Geldbuße verhängt worden\nist, gericht/abzuurteilen (vgl § 65 Abs 2 Satz 1 in Verbindung mit § 67 bs 5 Satz i des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Das Landgericht mußte ihn daher in das\nUrteil einbeziehen und die in der Unterwerfungsverhandlung festgesetzte Geldbuße von 500 DM aufheben (vgl § 65\nAbs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Abs 1 Satz 2 u Abs 3\nOWiG). Da hierzu keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat die Geldbuße aufheben.\n\nDie Geldbuße ist, soweit sie abgeführt ist, auf die\nGeldstrafe anzurecknen (§ 61 Abs 2 OWiG). Ob und in welcher\nHöhe der Angeklagte sie entrichtet hat, geht aus dem Urteil\nnicht hervor. Über die Anrechnung muß daher das Landgericht\nnoch entscheiden. Insoweit ist der Strafausspruch aufzuheben. Die Höhe der Geldstrafe kenn durch den Fehler nur\nzugunsten des Angeklagten beeinflußt wırden sein. Da mur\ner kevisien eingelegt hat, bleibt sie bestehen.\n\nII.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten Ursula Schii>\nwegen Urkundenfälschung wird von der Revision mit Recht\nangegriffen. Hier fällt die Rüge einer Verletzung des\n£ 267 StPO mit der Sachbeschwerde zusammen, braucht also\nnicht besonders erörtert zu werden.\n\n- 6 -\n\nDas Lanägericht sieht nicht als erwiesen an. daß die\ningeklagte die unechton kechnungen selbst hergestellt\noder dabei mitgewirkt habe. Es verurteilt sie vielmehr\nmit der Begründung, sie habe diese unechten Urkunden zur\nTäuschung im Rechtsverkehr gebrauch t. Die bisherigen Feststellungen ergeben dies jedoch nicht.\n\nDie Angek’agte verwendete die Rechnungen als Buchungsunterlagen, \"um den staatlichen Stellen Güle Nachprüfungsmöglichkeit der von der Firma SchB getätigten illegalen Geschäfte zu erschweren\" (Ui S 17). Mekr wird über\nden Vebrauch nicht gesagt. Er lag noch nicht darin, daß\ndie Schriftstücke sich bei den Buchungsbelegen befanden,\ndie der Behörde nach Art 3 der Berliner Devisenverordmung\nvom 15.7.1950 auf Verlangen vorgelegt werden müssen. Dadurch war noch keine Lage geschaffen, in der die Behörde\nvon den unechten Ur:wuunden ohne weiteres Kenntnis nehmen\nkonnte. Die Angeklagte muchte von ihnen ernst dann Gebrauch,\nwenn sie sie z.B für einen Prüfer bereiilegte, so daß sie\ndiesem ohne weiteres zur Einsicht offenstanden (vgl RGSt\n66,298 /312,3137; RG HRR 1940,1272,. Darüber ist jedoch\nbisher nichts festgestellt. Sollten die Buchungsunterlagen mit den unechten Urkunden im Strafverfahren beschlagnahm* worden, also ohwe den Willen der Angeklagten\nzur Kenntnis der Behörde ;ökommen sein, so hätte sie von\nihnen nicht Gebrauch gemacht (vgl RGSt 66,298 /3127).\n\nIII.\n\n1.) Gegen die Verurteilung des Angeklagten von SEND\nwegen Begünstigung nach § 257 Abs 1 StGB bestehen keine\nAurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Aus dem Urteil geht\nausreichend hervor, daß sein Vorsatz sich auf die Tatsachen bezog, die die Zuwiderhandlung dcr Eheleute Schallhorn zur Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 Nr 2 WStG\nund damit zum Vergehen im Sinne der § 8§ 1 Abs 2, 257 Abs 1\nStGB machten. Die Revısion erhebt auch weder in dieser\nnoch in anderer Richtung näher begründete Einwendungen.\n\n-1”\n\n44;\n- T-\n\n2.) Der Strafausspruch hält jedoch der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht lehnt cs “mit Rücksicht auf die Vorstrafen\" ab, die Gefängnisstrafe von einem Monat nach § 2% StGB\nin eine Geldstrafe umzuwandeln, und fährt f£f rt: \"Wegen der\ngegen den Angeklagten von SGB in den letzten 5 Jahren\nim Inland erkannten Vorstr ıfen von mehr als sechs Monaten\nwar auch eine Strafaussetzung zur Bewährung kraft Gesetzes\nausgeschlossen (§ 23 Abs 3 Nr 3 SteB)\".\n\na) Diese Ausdrucksweise ist ungenau. Sie läßt nicht\nerkennen, ob die früheren Verurteilungen während der\nletzten 5 Jahre vor Begehung der Stra ft a # ausgesprochen worden sind, wie § 23 Abs 3 Nr 3 StGB\nes voraussetzt. Eine Strafaussetzung zur Probe wäre nicht\nschon kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn der Angeklagte\nerst na c h seiner jetzt abgeurteilten Tat vom 23.Dezenber 1950 wegen anderer strefbarer Handlungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Monaten verurteilt\nworden ist. Op dies ein Grund wäre, die Voraussetzungen\neiner Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs 2 StGB\nzu verneinen, hätte das Landgericht zu envscheiden.\n\nb) Die Unklarheit, die im Urteil üher den Zeitpunkt\nder früheren Verurteilungen besteht, kann den Strafausspruch auch im übrigen, insbesonisre insoweit zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt haben, als das Landgericht\neine Anwendung des § 27b StGB unter Hinweis auf die \"Vorstrafen\" ablehnt.\n\nDas Landgericht wird bei de- Entscheidung über die\nKosten der Revisionen, die ihm überlassen bleibt, zu berücksichtigen haben, daß die Revision der Angeklagten\nUrsula SchiiBB sch: n jetzt insoweit erfolglos geblieben\nist, also diese Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu 500 DM-West Geldstrafe verurteilt ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmi tt Ar,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/5-str-190-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/5-str-190-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:27.327178+00:00"}}