{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-01_5_StR_180_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-01","aktenzeichen":"5 StR 180/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 180/54 2299 025\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Einrichter Wilhelm Sc h NENNE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren an DD. En ED ir ve,\n\nwegen schwerer Freiheitsberaubung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Juni 1954, en der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 17.November 1955 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründez\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Einstellung\ndes Verfahrens in zwei Fällen und Freisprechung im übrigen\nwegen einfacher Körperverletzung nach § 223 StGB in vier\nFällen; wegen gemeinschaftlich begangener schwerer Freiheitsberaubung nach §§ 239 Abs 2, 47 StGB und wegen gefährlicher\nKörperverletzung nach § 223 a StGB in zwei Fällen; wegen\nversuchter räuberischer Erpressung nach §§ 275, 43 StGB in\nTateinheit mit einem Vergehen nach § 223a StGB; wegen\nschwerer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs 2 StGB.und gefährlicher Körperverletzung nach § 2232 StGB; wegen einfacher Körperverletzung nach § 223 StGB in einem Falle und\nwegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a in drei\nFällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die verhängte Strafe hat sie 9 Monate Untersuchungshaft angerechnet. Außerdem hat sie dem Angeklagten\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren\naberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nA. Verfahrensrügen,\n1.) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO greift\nnicht durch. Das Urteil gibt im Gegensatz zur Auffassung\nder Revision die für erwiesen erachteten Tatsachen, in\n\ndenen die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat, hinreichend an.\n\n2.) Die Aufklärungsrügen (Verletzung des § 244 Abs 2\nStPO) werden aus Zweckmäßigkeitsgründen bei den Sachrügen\nerörtert,\n\nB. Sach en.\n\nDer Angeklagte, der die deutsche Staatsangehörigkeit\nbesitzt, hat die den Gegenstand der Verurteilung bildenden\nTaten teils in dem russischen Konzentrationslager Sachsen-\n\n- 3 -\n\n- 1 -\n\nhausen teils in einem .Lager in Sibirien verübt. Die Ansicht der Strafkammer, daß gemäß § 3 StGB deutsches Strafrecht gelte, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision\ntrei von Rechtsirrtum.\n\nI. Taten, die der Angeklagte im Konzentrationslager Sarhsenhausen begangen hat.\n\n1.) Fall II a 1 der Urteilsgründe.\n\nDer Angeklagte, der als Melder tätig war, schlug im\n“ommer 1946 hei Durchsuchungen am Lagertor zwei Häftlinge,\ndie versucht hatten, Lebensmittel in das Lager .einzuschmugzeln, mit der flachen Hand ins Gesicht.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen,\ndaß der Angeklagte sich durch das festgestellte Verhalten\nler körperverletzung in zwei Fällen nach den §§ 223,\n\n74 StGB schuldig 'gemacht hat. Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.\n\nTatzeit, Tatort, Tathergang und die Person der Verletzten sind hinreichend festgestellt. Daß die Namen der\nverletzten Personen nicht festgestellt worden sind, ist\nbei der hier gegebenen Sachlage aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\nDer festgestellte Sachverhalt ergibt im Gegensatz\nzur Auffassung der Revision auch klar, daß der Angeklagte rechtswidrig gehandelt hat. Daß er in Notwehr (§ 53 StGB)\ngehardelt hatte, schließen die Feststellungen aus. Sie ergeben, daß der Angeklagte die Häftlinge deshalb ins Gesicht schlug, weil sie versucht hatten, Lebensmittel in\ndas Lager einzuschmuggeln. Das deckt sich im wesentlichen\nauch mit den im Urteil wiedergegebenen eigenen Angaben‘\ndes Angeklagten, nach denen er bei Kontrollen am: Lagertor\nund innerhalb des Lagers nur Häftlinge schlug, die nach\nseiner Ansicht asozial’waren und Kameraden bestohlen und\nbetrogen hatten. Das sind alles keine Gründe, die den Angeklagten berechtigten, die beiden Häftlinge ins Gesicht\nzu schlagen. Der Hinweis der Revision auf das Züchtigungs-\n\n-4-\n\n-4-\n\nrecht des Lehrers ist abwegig. Die Stellung, die der Angeklagte als \"Melder\" hatte, kann mit der Stellung, die ein\nLehrer seinen Schülern gegenüber hat, in keiner Weise verglichen werden. Ein Recht zu körperlicher Züchtigung der\nHäftlinge stand dem Angeklagten nicht zu. Die Duldung oder\nBilligung von Mißhandlungen der in Rede stehenden Art durch\ndie Russen bedeutet gleichfalls keinen Rechtfertigungsgrund.\nOb Eingriffe eines als \"Melder\" eingesetzten Lagerhäftlings\nin die körperliche Unversehrtheit seiner Mithäftlinge Recht\noder Unrecht sind, bestimmt sich nicht nach den Anschauungen\nder Lagerleitung oder des Lagerpersonals.\n\nDie Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum das Vorliegen eines entschuldbaren Verbotsirrtums verneint. Der\nAngeklagte konnte und mußte bei gehöriger Anspannung seines\nGewissens erkennen, daß der Versuch, Lebensmittel in das\nLager einzuschmuggeln, oder die oben erwähnten von ihm\nselbst angeführten Umstände sowie die Duldung oder Billigung\nder Mißhandlungen durch die Russen ihm kein Recht gaben,\nHäftlinge ins Gesicht zu schlagen. Die Entscheidung, die\ndie Strafkammer insoweit getroffen hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\n2.) Fall II a 2 der Urteilsgründe.\n\nIm, Jahre 1946 schlug der Angeklagte einen ehemaligen\nOffizier nieder, der zum Baden geführt wurde und sich dabei der Wegnahme seiner Sachen widersetzte. Er schlug so\nstark auf den früheren Offizier ein, daß dieser ein völlig\nblutiges Gesicht hatte und sich nicht allein erheben konnte.\n\nDie Anwendung des § 223 StGB ist frei von Rechtsirrtum.\n\nFür eine Anwendung des § 53 StGB bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Daß der frühere Offizier den\nAngeklagten angegriffen hätte, ist nicht ersichtlich und\nauch vom Angeklagten selbst nicht behauptet worden. Der\nbloße Widerstand gegen die Wegnahme der Sachen war kein\nAngriff auf den Angeklagten. Er berechtigte diesen allenfalls zur gewaltsamen Wegnahme der Sachen, nicht aber zu\nMißhandlungen.\n\n-5.\n\n-5.\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch\nvortragt, greift aus den bereits oben unter 1) dargelegten Gründen nicht durch.\n\n3.) Fall II a 3 der Urteilsgründe,.\n\nIm Januar 1947 schlug der Angeklagte in einer Karzerzelle auf einen Häftling ein.\n\nDie Feststellung beruht auf der Bekundung des Zeugen\nWillmer, der den Vorfall auf einem Gang durchs Lager beobachtete.\n\nDie Revision erblickt eine Verletzung des § 244\nAbs 2 StPO darin, daß die Strafkammer nicht aufgeklärt\nhabe, ob es möglich gewesen sei, auf dem Wege durchs Lager\nVorgänge in einer Karzerzelle zu beobachten. Die Rüge ist\nnicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die ordnungsmäßige\nBegründung einer Aufklärungsrüge erfordert gemäß § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO u.a. die Angabe, auf welchen Wege der\nTatrichter die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche Beweismittel er zur weiteren\nErforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2,\n168). Die Revisionsbegründung enthält keine dementsprechende Angabe.\n\nWas die Revision hierzu sonst noch vorträgt, deckt\nsich im wesentlichen mit den Einwendungen, die sie zu den\nFällen II a 1 der Urteilsgründe erhoben hat. Sie greifen\naus den bereits oben unter 1) dargelegten Gesichtspunkten\nnicht durch.\n\n4.) Fälle II b, II c l und 2 der Urteilsgründe\n(Fälle Krüip, SCEEMED, 1 un: CE).\n\nDie Revision macht gegenüber der Verurteilung in diesen Fällen u.a. geltend, daß die Strafkammer die ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte hat sich ausweislich der Urteilsgründe\nu.a. dahin eingelassen, daß er von November bis Dezember\n1946 schwerkrank im Lazarett gelegen habe.\n\n7 7 2\n\n6 -\n\nDas Urteil stellt als Tatzeiten im Fall Krüger den\n6.22.1946 und im Fall CD Ende Novemper 1946 fost.\nFür die Falle SW una LED enthält es überhaupt keine\nangabe der Tatzeit. Es schließt demgemäß nicht aus, daß\nauch diese Taten zu der Zeit verübt wurden, in der der Anguklagte im Lazarett gelegen habon will. Diese Möglichkeit\nwill die Revision offenbar auch behaupten.\n\nDie Strafkammer hat die erwähnte Einlassung des Angeklagten als widerlegt erachtet. In den Urteilsgründen ist\nhierzu ausgeführt, der damalige Lagerarzt Dr. RD habe\ndem Angeklagten zwar am 27.9.1952 eine Bescheinigung darüber ausgestellt, daß er von Novenber bis Dezember 1946\nan einer schweren Diphterie mit Kreisiaufstörungen erkrankt\ngewesen sei. Aus der eidlichen Aussage des kommissarisch\nvernommenen Zeugen Dr.REE> ergebe sich aber, daß bei\nder Ausstellung der Bescheinigung eine Personenverwechselung\nunterlaufen sei, daß es im Lager Sachsenhausen zwei Personen\nmit dem Namen SchiB> gegeben habe, von denen der \"gute\"\nzur damaligen Zeit sein ständiger, mit dem Tode ringender\nPatient gewesen sei, der \"übelbeleumdete\", der \"schlechte\"\nSCHE dagegen nicht im Lazarett gelegen, sondern nur\nab und an in ambulanter Behandlung gewesen sei. Nach der\nÜberzeugung der Kammer könne mit dem \"schlechten\" Schi»\nnur der Angeklagte gemeint sein.\n\nZu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend,\ndaß die Strafkammer es unter Verletzung des § 244 Abs 2\nStPO unterlassen habe, den Zeugen Dr. RB» unter Gegenüberstellung mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung\nzu vernehmen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben\nweder der Angeklagte noch seine Verteidiger einen entsprechenden Beweisamtrag gestellt. Die Beweisaufnahme von\nAmts wegen hierauf zu erstrecken, war die Strafkammer nicht\nverpflichtet. Sie hat ausweislich der Urteilsgründe auf\nGrund der eidlichen Bekundungen der Zeugen Kr, SD,\n\nID una Cr die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte es war, der die Zeugen in den Karzer brachte und\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\ndort die im Urteil festgestellten Handlungen an ihnen beging. Die Zeugen sind in der Hauptverhandlung vernomm:n\nworden, haben also dem Angeklagten gegenübergestanden. In\nihrer Überzeugung, daß der Angeklagte diese Taten verüst\nhst und daher zu dieser Zeit nicht im Lazarett lag, ist\ndie Strafkammer weiterhin durch die eidliche „aussage des\nZeugen TREND hestärkt worden, der erklärt hat, er\nhabe den Aingeklagten während der fraglichen Zeit wiederholt im Karzer gesehen. Auch dieser Zeuge ist in der\nHauptverhandlung vernommen worden. Außerdem ergibt die\nkommissarische eidliche Vernehmung des Zeugen Dr. REREEED\nnicht nur, daß nur der \"gute\" Schweigert im Lazaret* gelegen hat. Dr. REED kann nach seiner Aussage auch kein.\nhinreichend genauen Angaben über den Zeitraum des Lazaret‘-\naufenthalts machen. Seine Aussage würde daher für die Entscheidung selbst denn ohne jede Bedeutung sein, wenn er\netwa bei einer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten bekunden sollte, daß dieser es war, der im Lazarett lag. Die\nvon der Revision vermißte Gegenüberstellung »rauchte sich\nder Strafkammer schon aus diesem Grunde nicht aufzuärängen.\n\nDie Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Der Einwand\nder Revision, daß der Angeklagte auf Bofehl gehandelt\nhabe, greift nicht durch. Das Urteil stellt fest, daß der\nAngeklagte eigenmächtig aus seibstsüchtigen Beweggründen\n(Rabgier, Rachsucht) gegen die Häftlinge vorging. An diese\nPeststellung ist das Revisionagericht gebunden. Die Beweiswürdigung, auf der sie beruht, ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Die getroffene Peststellung schließt das\nvon der Revision behauptete Handeln auf Befehl aus. Wer\naus eigenem Antrieb tätig wird, handelt nicht auf Befehl.\nDas Urteil läßt nun allerdings die Möglichkeit offen, daß\nder Angeklagte sich \"vorher oder nachher Deckung bei den\nRussen holte\". Daß die Russen die Handlungsweise deckten,\nkann jedoch die Taten des Angeklagten weder rechtfertigen\nnoch entschuldigen.\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nTA\n-8-\n\nII. Taten, die der Angeklagte in dem sibirischen\nLager verübt hat,\n\n1.) Der Angeklagte, der als Ordner gegen den im Lager\nweit verbreiteten Tauschhandel einzuschreiten hatte, nahm\nin zwei Fällen Häftlinge mit in die Schreibstube der\nKommandantur, schlug sie dort mit einem Lineal und trat\nsie mit Füßen,\n\nDie Anwendung der §§ 223a, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist ohne Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist teilweise aus den bereits oben unter I 1) angeführten Gesichtspunkten, im\nübrigen offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Der Angeklagte brachte den im Lager als Händler\nund Vermittler von Tauschgeschäften bekannten Häftling\nREED in das Zimmer der Lagerkommandantur und schlug ihn\ndort nieder. Die Feststellungen beruhen auf der von der\nStrafkammer insoweit als glaubhaft erachteten Aussage des\nZeugen KEEP. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind\nbloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\nAuf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.\n\nDie Anwendung des § 223 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit wird auf\ndie unter II 1) gemachten Ausführungen verwiesen.\n\n3.) In seiner Eigenschaft als Leiter einer Strafkompanie sprang der Angeklagte auf einen durch einen Steinschlag zu Boden geschleuderten Häftling zu, schlug mit\nbeiden Fäusten auf ihn ein und bezichtigte ihn der Sabotage.\n\nDie Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter durch § 244 Abs 2 StPO auferlegten Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe,\nden Verletzten zu ermitteln, der nach der Aussage des\nZeugen St \"jetzt bei der Firma ME arbeite\". Die\nRüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat ausweislich des\nUrteils auf Grund der von ihr als glaubhaft erachteten\n\n-9-\n\n- 9.\n\nkussage des Zeugen Steinhoff die volle Überzeugung von\nder Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts gewonnen,\nDen Verletzten zu ermitteln und zu vernehmen, brauchte\nsich ihr unter diusen Umständen nicht aufzudrängen.\n\nDie inwendung des § 223a StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit wird auf\ndie unter II 1) gemachten Ausführungen verwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten mußte demnach verworfen\nwerden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/5-str-180-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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