{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-01_5_StR_174_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-01","aktenzeichen":"5 StR 174/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"s\n-\n\n2299 024°\n\n5 stR 174/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Dietrich DEE aus Zi,\ndort geboren an. AED EB,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der\nSitzung vom 1.Juni 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär in\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n14.Dezember 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nx 1#2\n\n- 2.\n\nGründeszs\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nan seinem Vater und an dessen Verlobter, Frau GEB,\nverurteilt. Die Revision des „ngeklagten rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Das angefochtene Urteil nimmt auf Grund eines\nIndizienbeweises an, der Angeklagte habe im Badezimmer\nder. väterlichen Wohnung Leuchtgas zum Ausströnen gebracht.\nDort befand sich in der Gasleitung ein Haupthahn; von ihm\naus ging die Leitung in einen Zähler und von hier zu\neinem Durchlauferhitzer. Der Haupthahn bestand aus einem\nHebel mit einem kegelförmigen Hahnküken, das-in einer\nebenfalls kegelförmigen Aussparung drehbar angeordnet war\nund von hinten mit einer Gegenmutter gehalten wurde. Das\nHahnküken war mit einer Plombe derart gesichert, daß es\nnicht ohne Verletzung der Plombe herausgenommen werden\nkonnte. Jedoch nimmt das Schwurgericht auf Grund von Sachverständigengutachten an, das Hahnküken habe sich ohne\nVerletzung der Plombe ein wenig herausziehen lassen; auf\ndiese Weise habe der Angeklagte das Gas zum Ausströmen\ngebracht.\n\nDer Verteidiger hatte hilfsweise den Gaswerksangestellten, der die Plombe angebracht hatte, als Zeugen\ndafür benannt, daß er den Plombierungsdraht durch ein\nLoch in dem Gewinde des Hahnkükens hinter der Gegenmutter\ngezogen habe, so daß man die Gegenmutter nicht habe lösen\nund das Hahnküken auch nicht teilweise herausziehen\n\" können. Das Schwurgericht hat diesen Hilfsbeweisamtrag in\nden Gründen des angefochtenen Urteils mit der Begründung\nabgelehnt, daß der Zeuge ein gänzlich ungeeignetes Beweismittel sei. Er könne sich nach mehr als drei Jahren nicht\nmehr erinnern, wie er die Plombe angebracht habe. Es\nhandele sich um eine rein mechanische Tätigkeit, die keine\n\n- 3 -\n\n-— 3.\n\nAufmerksamkeit erfordere. Auch seien mehrere Arten von\nHaupthähnen verwendet worden, die verschiedenartige Vorrichtungen für die Plombierung besessen hätten. Der Zeuge\nbesitze keine Gedächtnisstütze, die es ihm ermögliche,\nsich den Vorgang in die Erinnerung zurückzurufen. Bei den\nverschiedenartigen Möglichkeiten der Plombierung könne er\nunmöglich noch wissen, welche Art er im August 1950 hier\nangewendet habe.\n\nMit Recht erblickt die Revision darin, daß der Zeuge\nnicht vernommen worden ist, einen Verfahrensverstoß. Die\nvom Schwurgericht angegebenen Gründe reichen in keiner\nWeise aus, den Zeugen als ein völlig ungeeignetes Beweismittel erscheinen zu lassen. Ohne. daß der Zeuge vernommen\nwird, läßt sich nicht beurteilen, ob er sich noch an die\nArt erinnern kann, wie er die Plombe ängebracht hat.\nGerade wenn es sich um eine rein mechanische Tätigkeit\nhandelt, die keine Aufmerksamkeit erfordert, liegt die\nMöglichkeit nahe, daß der Zeuge sie immer auf die gleiche\nArt ausgeführt hat und gerade deshalb noch mit völliger\nSicherheit bekunden kann, wie er die Plombe angebracht\nhat. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Plomben bei\nverschiedenen Arten von Haupthähnen verschieden angebracht\nwerden. Dies bedeutet, daß der Zeuge seiner Arbeit stets\nso viel Aufmerksaukeit zuwenden mußte, um festzustellen,\nmit welcher Art von Haupthähnen er es zu tun hatte. Auch\nliegt es nahe, daß er dann für jede Art von Haupthähnen\njeweils die gleiche Befestigungsart verwandte und darüber\nauch noch zuverlässige Bekundungen machen kann. Ob der\nZeuge eine Gedächtnisstütze besitzt, kann nur er selbst\nwissen. Solche Gedächtnisstützen pflegen sich vielfach\naus Beziehungen zu ergeben, von denen ein Außenstehender\ngar nichts wissen kann. Schon diese Rüge führt deshalb\nzur Aufhebung des Urteils. - Es wird zweckmäßig sein, bei\nder Vernehmung dieses Zeugen das Hahnküken, falls möglich,\nheranzuziehen.\n\n-4-\n\n2. Die übrigen Verfahrensrügen sind teils unbegründet, teils ohne Bedeutung für das weitere Verfahren. Der\nVerteidiger mag die von ihm bisher vermißten weiteren\nErmittlungen in der erneuten Hauptverhandlung beantragen.\nDer Zeuge Petermann wird, wenn es auf ihn überhaupt ankommen sollte, zu vereidigen sein. Näherer Erörterung\nbedürfen .alle diese Rügen nicht.\n\nII.\nAuch die Sachbeschwerde ist begründet.\n\n1. Das Schwurgericht hat sich bei seinen Ausführungen über den Gasverbrauch verrechnet; es ist hier auch\nanderen Denkfehlern erlegen.\n\nDer Zählerstand und der Verbrauch betrug nach den\nFeststellungen des angef.chtenen Urteils:\n\n\"Datum Stand Verbrauch\n12.8.1950 0000 6)\n13.10. * 0043 43\n14.12, \" 0098 55\n13.2.1951 0163 65\n13.4. 0231 68\n14.6. N\" 0319 88\n15.8. 0403 84\n15.10. * 0450 55\n10.12, \" 0550 92\n15.2.1952 0649 99\n15.3. * 0700 si\"\n\nAus dem Durchlauferhitzer konnten 9,2-9,4 cbm/Stä\nausströmen. Das Gas müßte (wenn es aus dem Durchlauferhitzer gekommen wäre) nach Annahme des Schwurgerichts\nmindestens sechs Stunden lang ausgeströnt sein. Das entspricht einer Menge von etwa 55 cbm. Das Schwurgericht\nmeint, diese Menge könne nicht durch den Zähler gelaufen,\nalso auch nicht aus dem Durchlauferhitzer gekommen sein,\nweil vom 15.2. bis zum 15.3.1952 insgesamt nur 51 cbm\nverbraucht worden seien; in diesem Monat sei aber Gas\n\"wje gewöhnlich\" entnommen worden.\n\nNun beruht die Feststellung des Zählerstandes vom\n15.2.1952 aber nicht auf einer ablesung durch den Gasmann,\n\n-5-\n\n-5.\n\nsondern auf einer Angabe, die der Angeklagte dem Gasmann\ngemacht hat, als dieser zum Ablesen erschien. Der Angeklagte behauptet, diese „ngabe sei um etwa 30 cbm zu\nhoch gewesen. Er habe dem Gasmann nicht sagen mögen, daß\nder Teil der Wohnung, in dem sich der Zähler befand, vor\nihm, dem Sohn des Hauses, abgeschlossen war. Er habe zu\ndem Zählerstand von vor drei Tagen, dessen er sich noch\nentsonnen habe, 30 cbm hinzugerechnet. Er habe diesen\nzweifellos zu hohen Zählerstand deshalb genannt, um den\nGasmann nicht durch eine möglicherweise gegenüber den\nVormonaten niedrigere Verbrauchsmenge mißtrauisch zu\nmachen. Er habe befürchtet, der Gasmann würde dann darauf\nbestehen, den Zähler selbst zu sehen. Diese Darstellung\nglaubt das Schwurgericht mit zwei Erwägungen zu widerlegen, die beide nicht frei von Widerspruch sind.\n\na) Es sei unwahrscheinlich, daß der Angeklagte eine\nso große Gasmenge zuviel angegeben habe; denn bei dem\ngespannhten Verhältnis mit seinem Vater habe er alles vermieden, was ihm Unannehmlichkeiten habe bereiten können.\nSchon dies letztere läßt sich nicht ohne weiteres mit den\nübrigen Urteilsfeststellungen über das Verhältnis zwischen\ndem Angeklagten und seinem Vater vereinen, Der Angeklagte\nhat danach in seiner gangen Lebensführung und in allen\nEinzelheiten seines Verhaltens nicht die mindeste Rücksicht darauf genommen, was sein Vater davon hielt. Ls bedurfte schon näherer Darlegung, was den Angeklagten bewogen haben sollte, gerade bei dieser Gelegenheit auf die\netwaige Empfindlichkeit seines Vaters eine Rücksicht zu\nnehmen, die ihm sonst völlig fremd war.\n\nAuch ist nicht einzusehen, inwiefern ihm eine überhöhte Angabe des Gasverbrauchs Unannehmlichkeiten mit\nseinem Vater hätte zuziehen sollen. Der Vater lebte in\n\"ausgezeichneten wirtschaftlichen Verhältnissen\". Es ist\nnichts dafür festgestellt, daß er irgendwie kleinlich gewesen wäre. Solche Leute pflegen die Gasrechnung im allgemeinen nicht nachträglich mit dem Zählerstand zu\n\n-6-\n\n-6-\n\nvergleichen. Eine Mehrzahlung mußte sich bei der nächsten Ablesung von selbst ausgleichen. Außerdem hatte\nder Angeklagte gerade in diesem Fall auch seinem Vater\ngegenüber einen völlig triftigen Grund für sein Verhalten. Auch der Vater kann kaum Wert darauf. gelegt haben,\ndas unerfreuliche Verhältnis mit seinem Sohn gerade vor\ndem Gasmann bloßgestellt zu sehen.\n\nb) Keineswegs aber ergibt sich die Unwahrheit der\n‚Darstellung des Angeklagten aus den Verbrauchszahlen. Das\nangefochtene Urteil sagt hierzu:\n\n\"Wenn die Behauptung des Angeklagten stimmt, sind\nin dem letzten Ablesungszeitraum (11.Dezember 1951\nbis 15.Februar 1952) nur 69 cbm Gas verbraucht worden. Das sind 14 cbm je Monat weniger als im Durchschnitt. Denn im Durchschnitt der letzten 4 lionate\nsind nach dem Zählerstand 48 cbm Gas über den Zähler\nim Badezimmer gelaufen, Ein derart geringer\nVerbrauch ist aber ausgeschlossen, da die „nlage wie\ngewöhnlich benutzt worden ist. Die 3ehauptung des\nAngeklagten über den zuviel angegebenen Gasbetrag\nist daher unwahr.\n\nSelbst wenn man die Behauptung des Angeklagten\naber als richtig unterstellt, kann die in 6 Stunden\nausgeströmte Gasmenge nicht über den Zähler gelaufen sein. Denn dann hätten in dem Zeitraum seit der\nletzten Ablesung (15.Februar 1952) bis zum 15.März\n1952 nur 26 cbm Gas für andere Zwecke zur Verfügung\ngestanden, was nach den bisherigen Darlegungen ausgeschlössen ist. Diese Rechnung ergibt sich daraus,\ndaß in dem genannten Zeitraum insgesamt 81 cbm zur\nVerfügung gestanden hätten, nämlich die 51 cbm, die\nder Zähler anzeigt, zuzüglich der 30 cbm, die der\nAngeklagte zuviel angegeben hat, abzüglich der\n\n_ Ausströmungsmenge für 6 Stunden von 55 cbm.\"\n\nDiese Rechnung ist falsch. \"Im Durchschnitt der\nletzten vier Monate\" (15.10.1951 bis 15.2.1952) sind nur\n\nDE Bu\n\n- 7-\n\ndann 48 (nämlich 2°422) cbm über den Zähler gelaufen,\n\nwenn man nicht die Behauptung des Angeklagten zugrunde legt,\ndaß er * am 15.2.1952 dem Gasmann etwa 30 cbm zuviel angegeben habe. Das Schwurgericht glaubt hicr die Darstellung des Angeklagten mit einer Berechnung zu widerlegen,\n\nbei der es unterstellt, daß sie schon widerlegt sei, Das\nist cin Denkfehler. (sog. \"petitio principii\").\n\nFreilich ergibt sich für die letzten zwei Monate\nein monatlicher Durchschnittsverbrauch von nur 34,5 cbn,\nwenn man von der Darstellung des Angeklagten ausgeht. Aber\ndie. Gesamtaufstellung zeigt, daß so geringe und selbst\nnoch weit geringere Verbrauchszahlen auch sonst vorgekommen sind: 43, 55, 65, 68, 55 cbm in zwei Monaten, d.h.\n21,5; 27,55 32,5; 34; 27,5 cbm im Monat. Die Verbrauchszahlen haben stark geschwankt. In den 16 Monaten: bis zu\nder letzten wirklichen Ablesung vor der Tat (10.12.1952)\nbetrug der Gesamtverbrauch 550 cbm. Das entspricht einem\nMonatsdurchschnitt von 34,4 cbm. Damit ist es schlechthin\nunvereinbar, bei einem Verbrauch \"wie gewöhnlich\" eine\nMonatsmenge von 34,5 cbm für \"ausgeschlossen\" zu erklären.\n\nAuch das weitere Ergebnis, zu dem das Schwurgericht\nvon der Behauptung des Angeklagten aus gelangt, daß nämlich vom 15.2. bis zum 15.3.1952 insgesamt 81 (51+30) cbn\ndurch den Zähler gelaufen seien, von denen nach Abzug der\ngegebenenfalls tödlichen 55 cbm nur 26 chm für den Verbrauch blieben, 188t sich mit dieser Begründung nicht als\nunmöglich bezeichnen. Dieser lionatsverbrauch wäre nur um\nein Geringes niedriger als der Durchschnittsverbrauch von\n15.8. bis zum 15.16.1951. Andererseits würde (wenn man von\nder Darstellung des Angeklagten ausgeht) ein Monatsverbrauch\nvon 81 cbm die bisherige gemessene Höchstzahl (92 cbm vom\n15.10. bis zum 10.12.1951) fast um das Doppelte übersteigen.\n\nDas Schwurgericht wird in der erneuten Hauptverhandlung zu erwägen haben, ob nicht gerade diese Zahlen die\nAnnahme weit näher legen, daß die Behauptung des Angeklagten\n\n-8-\n\nMs\n\n-8-\n\nüber den Zählerstand am 15.2.1952 zutrifft, und daß die\ntödliche Gasmenge durch den Zähler gelaufen ist. Sollte\ndas festgestellt werden, so wird zu prüfen sein, ob der\nAngeklagte etwa die Leitung an einer Stelle zwischen dem\nZähler und dem Durchlauferhitzer geöffnet hat - eine\nMöglichkeit, die das angefochtene Urteil überhaupt nicht\nerwähnt.\n\n2. Das Schwurgericht geht (UA S 27 unter bb) davon\naus, daß aus dem Brenner des Durchlauferhitzers’unverbranntes Leuchtgas nur entweichen könne, wenn die Zündflamme von selbst ausgegangen sei. Das trifft aber nicht\nzu. Dies wäre vielmehr auch dann möglich, wenn der Zündflammenhahn geöffnet, die Flamme aber nicht angezündet\nwird. Diese Möglichkeit erörtert das angefochtene Urteil nur\nfür den Fall, daß der Warmwasserhahn nicht aufgedreht ist.\nSie besteht aber auch für den Fall, daß er voll aufgedreht wird; sie liegt auch hier nicht so fern, daß sie\nnicht hätte erörtert werden müssen. Es hätten dann zwei\nVersehen zusammentreffen müssen: erstens mußte jemand den\nZündflammenhahn öffnen, ohne die Flamme anzuzünden;\nzweitens mußte jemand den Warmwasserhahn statt des Kaltwasserhahns Öffnen. Beides konnten aber verschiedene\nPersonen zu verschiedenen Zeiten tun. - Das Schwurgericht\nfährt dann (UA S 28/29) fort, als habe ‘es diese Möglichkeit schon erörtert; in Wahrheit hat es das jedoch, wie\ndargelegt, nicht getan.\n\n3. Das angefochtene Urteil spricht (Ua § 28) von\neiner \"Summe von Fehlleistungen\", ohne daß zu ersehen\nist, was es-damit meint. Die einzige Fehlleistung, die\nsich hier erkennen läßt, ist das Öffnen des Warmwasserhahns statt des Kaltwasserhahns. Einschlafen ist keine\nFehlleistung. Die Vermutung des Angeklagten ging dahin,\ndaß Frau CE den Hahn geöffnet hatte, um die Bierflasche zu kühlen, und daß sie sich alsdann, um die\nKühlwirkung abzuwarten, ins Bett begeben habe, wo sie\neingeschlafen sei. Das kann man nicht als eine \"Summe\"\n\n-9-\n\n- 9.\n\nvon Fehlleistungen bezeichnen.\n\n4. Die Ausführungen des Urteils (UA S 34) Über die\nBierflasche sind widerspruchsvoll. Einerseits wird gesagt, es sei ausgeschlossen, daß der Angeklagte selbst\ndie Bierflasche geleert habe; andererseits werden Schlußfolgerungen aus der Tatsache gezogen, daß er dies getan\nhabe, ohne daß diese beiden Begründungen etwa in ein\nHaupt-Hilfsverhältnis zueinander gebracht ‚worden wären.\n\n5. Schließlich gehen die Ausführungen.des Schwurgerichts über die Explosionsgefahr (UA S 40) an dem\nvorbei, worauf es ankommt. Die Verteidigung hatte ausgeführt, das aus dem Hahnküken ausströmende Gas hätte sich\nan der Glut des Etagenheizungsofens entzünden und eine\nExplosion auslösen müssen.\n\nDie erste Gegenerwägung des Schwurgerichts geht\ndahin, die gleiche Lage habe eintreten müssen, wenn das\nGas - wie der Angeklagte vermutet - nicht aus dem Hahnküken, sondern aus dem Durchlauferhitzer ausgetreten sei.\nDas ist wnrichtig. Dem da aus dem Durchlauferhitzer nur\nwesentlich weniger Gas ausströren konnte als aus dem\nHahnküken, war die Explosionsgefahr bei der Annahme des\nSchwurgerichts von dem Hergang wesentlich höher als bei\nder Vermutung des Angeklagten.\n\nZweitens sagt das Schwurgericht, die Explosionsgrenze des Iuft-Gas-Gemisches liege bei einer höheren\nGaskonzentration, als sie zur Tötung eines Menschen\nerforderlich sei..Es kommt jedoch nicht derauf an, ob\ndie zur Tötung eines Menschen erforderliche Menge auch\neine Gasexplosion auslösen mußte, sondern darauf, ob\ndie nach Annahme des Schwurgerichts tatsächlich ausgeströmte Menge eine solche Wirkung hätte haben müssen. -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSchmitt Dr.Börker:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/5-str-174-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/5-str-174-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:27.276500+00:00"}}