{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-01_5_StR_156_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-06","aktenzeichen":"5 StR 156/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"zer\n5 StR 156/54 2285 067\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ofensetgser Fritz K MD zus 10-1\ngeboren am D.i> ED in MEERE,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 1.Juni 1954 in der Sitzung vom 6.Juli 1954,\nan denen teilgenommen haben;\n\n: Bundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\"Bundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Itzehoe vom 22.Januar 1954\n\n1.) im Strafausspruch\na) dahin berichtigt, daß die Aberkennung der\nEidesfähigkeit entfällt,\nb) aufgehoben, soweit dem Angeklagten die\nbürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden\nsind;\n\n2.) hinsichtlich der Veröffentlichungsbefugnis\ndahin berichtigt:\n\nDem Ofengetzer Wolfgang KW, zur Zeit in\nDEREED-SERED wohnhaft, geboren an BB. >\nan ACEEEED, wirä als dem Verletzten die Befugnis zugesprochen, folgenden Teil des Urteils\nauf Kosten des Angeklagten binnen einem Monat\nseit Kenntnis der Rechtskraft in der Norddeutschen Rundschau einmal mit der Maßgabe zu\nveröffentlichen, daß die Unkosten 50 DM nicht\n\nübersteigen:\n\" nper Ofensetzer Fritz Ki wohnhaft in\nLo @EEEREEED>- LED ; traße @,\n\nist wegen Meineides in Tateinheit mit\nwissentlich falscher Anschuldigung (begangen gegen den Ofensetzer Wolfgang Ki)\nzu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr\nund vier Monaten verurteilt worden.\"\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-\n\nworfen.\n\nIII. Soweit nicht endgültig entschieden ist, wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittelse, an das Landgericht zurückverwiegen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nvo.\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nin Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung und\nwegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\nvier Monaten Zuchthaus verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren und die\nFähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen\nzu werden, aberkannt. Dem Ofensetzer Wolfgang KB als Verletztem hat sie die Befugnis zugesprochen, den erkennenden\nTeil des Urteils auf Kosten des Angeklagten binnen eines\nMonats seit Kenntnis der Rechtskraft in der Norddeutschen\nRundschau einmal mit der Maßgabe zu veröffentlichen, daß\ndie Unkosten 50 DM nicht übersteigen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI.\nGegen den Schuldspruch bestehen keine Bedenken.\n\n1.) Mit Recht sieht die Strafkammer in den unrichtigen\nAngaben des Angeklagten bei seiner Parteivernehmung vom\n16.9.1952 in Verbindung mit der Klagerücknahme des Autovermieters Storm einen Betrug.\n\nDaß der Angeklagte den Progeßbevollmächtigten des\nStorm getäuscht hat, dieser also an die Richtigkeit seiner\nAngaben geglaubt und infolge dieses Irrtums die Klage zurückgenomnen hat, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Es\nkommt deshalb nicht darauf an, ob auch dann eine durch\nIrrtum verursachte Vermögensbeschädigung anzunehmen wäre,\nwenn der Prozeßbevollmächtigte des Storm die Klage, ohne\nan die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu glauben,\nnur deshalb zurückgenommen hätte, weil er mangels Beweismöglichkeit für seine Behauptung nicht mehr an einen Erfolg des Rechtsstreits glaubte.\n\nMit Recht führt auch die Strafkammer aus, daß Storm\nAurch die Klagerücknahme einen Vermögensschaden erlitten\n\n-4-\n\n-4A-\n\nhabe. Ob ein solcher allerdings scuon allein darin gesehen\nwerden könnte, daß Storm von einer weiteren Verfolgung\nseines Anspruchs gegen den Angeklagten Abstand nahn, kann\nzweifelhaft sein, da weder festgestellt ist, daß zur Zeit\nder Klagerücknahme eine Vollstreckung gegen den arbeitslosen Angeklagten Erfolg gehabt hätte, noch, daß eine damais etwa vorhandene Vollstreckungsmöglichkeit später wegzufallen drohte. In jedem Fall lag aber eine Vermögensbeschädigung schon darin, daß Storm infolge der Klagurücknahme die Kosten des Rechtsstraits zu tragen hatte,\nalso äie Kostenpflicht des Angeklagten, die durch den\nZahlungsbefehl entstanden war, entfiei. Daß sich der Angeklagte auch dieses Schadens bewußt war, und seine Absicht,\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\nsich auch auf die Kostenbefreiung erstreckte, ergibt der\nZusammenhang der Urteilsgründe. Der vom Angeklagten zu\nzahlende Kostenbetrag war auf dem Zahlungsbefehl angegeben.\nGegen den Zahlungsbefehl hatte der angeklagte Widerspruch\neingelegt, und er hatte sein: unrichtige Aussage gemacht,\num die Zahlung aller im Zahlungsbeehl angegebenen Beträge\nzu vermeiden.\n\n2.) Auch die Ausflinrungen der Strafkammer, daß sich\nger Angeklagte eines Meineides in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung schuldig gemacht habe, enthalten keine Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert sein könnte.\n\nII.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen im wesentlichen auch\nnicht gegen den Strafausspruch.\n\nDas Urteil führt zur Prage, ob eine Strafmilderung\nnach § 157 StGB zu gewähren sei, folgendes aus;\n\n\"Der Angeklagte hat diese Notstendslage selbst\ndadurch herbeigeführt, daß er sich einer ordnungsmäßig begründeten Zahlungsverpflichtung\nentzieheu wollte, zu deren Begleichung ihm ent-\n\n-5.\n\n-5._\n\nsprechende Geldmittel zur Verfügung gestellt\nworden waren. \"\n\nDiese Ausführungen sind im urgebnis nicht zu beanstanden.\nZwar wäre es fehlerhaft, wenn das Landgericht den Umstand\nallein, daß der Angeklagte die Notstandslage verschuldet\nhatte, zur Ablehnung der Strafmilderung nach § 157 StGB\nherangezogen hätte. Denn in nahezu allen Fällen, in denen\nein Angeklagter einen Meineid leistet, um sich selbst vor\nder Gefahr der Strafverfolgung zu schützen, hat er seine\nZwangslage selbst verschuldet. Die Strafkammer stellt aber\noffensichtlich darauf ab, daß der Angeklagte hier, um sich\nvon einer ganz geringfügigen Zahlungsverpflichtung zu\ndrücken, einen Prozeßbetrug begangen hat. Nicht die Tatsache, daß die Notstandslage verschuldet war, sondern die\nbesonderen Umstände des Einzelfalles, die diese Notstandslage herbeigeführt haben, sieht die Strafkammer als strafschärfend an. Das ist nicht zu beanstanden.\n\nZu Unrecht hat die Strafkammer aber dem Angeklagten\ndie Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden. Die Strafkammer sieht die\nVoraussetzungen des § 157 StGB als vorliegend an, macht\naber von der Möglichkeit, deswegen die Strafe zu mildern,\nkeinen Gebrauch. In einem solchen Pall darf nicht auf die\nAberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden, erkannt werden (vgl BGH 1 StR\n641/53 vom 16.3.1954 und 5 StR 418/52 vom 13.11.1952). Insoweit konnte der Strafausspruch berichtigt werden. Auch\ndie Annahme der Strafkammer, daß im vorliegenden Fall auf\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden\nmußte, beruht auf dieser unrichtigen Auslegung des § 161\nAbs 1 StGB. Im Falle des Vorliegens des § 157 StGB besteht\nnur die Möglichkeit, nach § 161 Abs 2 StGB die bürgerlichen\nEhrenrechte abzuerkennen. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch\nzu machen ist, muß die Strafkanmzer erneut prüfen.\n\nAus diesem Grunde mußte das Urteil aufgehoben werden,\nsoweit dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt\n\n-6-\n\n-6-\n\nsind, und die Sache mußte insoweit zurückverwiesen werden.\n\nIII.\n\nZu Unrecht spricht die Strafkammer dem Verletzten die\nBefugnis zu, den gesamten erkennenden Teil des Urteils zu\nveröffentlichen. Der Angeklagte ist nicht nur wegen Meineides in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung,\nsondern in Tatmehrheit hierzu auch wegen Betruges verurteilt worden. Zwar muß die Veröffentlichungsbefugnis nach\n§ 165 StGB auch dann ausgesprochen werden, wenn tateinheitlich mit der wissentlich falschen Anschuldigung ein schwereres Delikt zusammentrifft, aus dem die Strafe zu entnehmen\nist (vgl R6St 73,148/1517). Das Gericht darf aber nicht\nsolche Strafen mit zur Veröffentlichung bestimmen, die mit\nder wissentlich falschen Anschuldigung nicht in Tateinheit\nstehen (vgl BGH 4 StR 136/53 vom 28.5.1953). Die Veröffentlichungsbefugnis muß deshalb auf die Verurteilung wegen\nMeineides in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung und die hierfür festgesetzte Einzelstrafe beschränkt\nwerden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-06/5-str-156-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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