{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-01_5_StR_139_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-01","aktenzeichen":"5 StR 139/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SA\n5 StR 139/54 2294 005\n\nImNamen des Volkes:\n\nm res.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Franz MB zu: re,\ngeboren am MM. ED ir ro En (>.\n\n2.) den Kaufmann Fritz M AB aus Hm,\ngeboren an WM. .eiNEEEm ED ir ru Or,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshcfs in der\nSitzung vom 1.Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBunäesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nale beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Franz MD\nund Fritz MP wird das Urteil des Landgerichts in\nHamburg vom 26.0ktober 1955 samt den Feststellungen\nin folgendem Umfange aufgehoben;\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch,\nsoweit beide Beschwerdeführer im Falle 8\nwegen Untreue bezw.Beihilfe zur Untreue\nverurteilt worden sind und soweit der\n\nAngeklagte Fritz U@P in Falle 7 (ED)\nwegen Betruges verurteilt w“rden ist;\n\n-2.\n\n2.) im übrigen in den Strafaussprüchen;\n3.) in den Gesamtstrafaussprüchen.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten der Revisionen - an das Landgericht\n\"zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen beider\nBeschwerdeführer verworfen.\n\n= Von Rechts wegen -\n\nTR\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden;\n\n1.) Franz MED unter Freispruch im übrigen\nunter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12,.Mai 19573\n- (37) 41/53 - gebildeten Gesamtstrafe,\nwelche entfällt, und Einbeziehung der\nin jenem Urteil erkannten Einzelstrafen,\nwegen Betruges in zwei Fällen, Verstrickungsbruchs und Beihilfe zur Untreue zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und drei Mnaten\nGefängnis und zu zwei Geldstrafen von 300 DM\nund 400 DM;\n\n2.) Fritz M@P unter Freispruch im übrigen\nwegen Betruges in zwei Fällen, Verstrickungsbruchs und Untreue zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu\neiner Geldstrafe von 500 DM.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revisirnen\neingelegt. Sie rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher\nund sachlichrechtlicher Vorschriften,\n\nI.\nVerfahrensbeschwerdent\n1.) Die unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten\nvergetragenen Beanstandungen des Beachwerdeführers Fritz\nMB richten sich in Wirklichkeit gegen die Anwendung des\n\nsachlichen Rechts und können daher im Zusammenhang mit der\nSachrüge erörtert werden.\n\n2.) Scweit sich Franz MED auf die Verletzung der Vorschriften der §§ 35, 345 StPO beruft, erübrigt sich ein\nnäheres Eingehen auf diesen Angriff schon deshalb, weil dem\nBeschwerdeführer am 11.1.1954 eine andere, vu).lständige\n\n-4- ]\n\nUrteilsausfertigung zugestellt worden ist, und er daher\ninzwischen Gelegenheit hatte, zu dem gesamten Inhalt des\nUrteils Stellung zu nehmen.\n\nII.\nSac as\n\n1.) Betrug durch Franz ME in Falle 1\n\nDie Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Betruges zum Nachteil des Zeugen CW> 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Einzelangriffe der Revision insoweit richten sich\nin unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung; es ist\nallein Sache des Tatrichters, ob er einem Zeugen Glauben\nschenkt oder nicht.\n\n2.) Verstriokungsbruch\ndurch Franz und Fritz MP im Falle 2:\n\n“Am 24.Juni 1950 ließ die Vollstreckungsstelle des\nFinanzamts für Körperschaften, Hamburg, wegen eines Arrestes\nin Höhe von 91.300 DM in den Geschäftsräumen der KKK eine\nAnzahl Maschinen pfänden. Es handelte sich um etwa 80% der\nüberhaupt vorhandenen Maschinen, u.a. um ein Viezwalzwerk.\"\nDer Vollziehungsbeamte Dis des Finanzants pfändete\nnicht durch Anbringung von Pfandsiegeln an den eingelnen\nMaschinen, weil \"die ausgesuchten Maschinen stark verschmutzt, verölt und mit Schokoladenabfall verschmiert\"\nwaren. Er \"fertigte eine Pfandanzeige an, in die er die\neinzelnen gepfändeten Stücke eintrug. Er heftete sie dann\nen die Tür, die den Maschinenraum mit den Lagerräumen verbindet, und zwar dergestalt, daß sie für jedermann sichtbar war.\" Die Pfandsiegel, die er ursprünglich bemutzen\nwollte, ließ er versehentlich auf dem Schreibtisch des\nFranz MED liegen. \"Er versäunte es auch, das Pfändungsprotokoll, daß er bereits bei seinem ersten Besuch fertiggestellt hatte, zu berichtigen. So erscheint fälschlicher-\n\n-5r\n\n5.\n\nweise im Pr .+kcl1l der Vermerk, daß die gepfändeten\nMaschinen je mit einem Siegel versehen seien, und weiterhin, daß die V-llstreskungshandiung um 13.10 Uhr abgeschiossen w“rden sei.\" Die auf die dargesselite Weise\ngepfändeten Ma:chinen - darunter auch das Vierwalzwerk -\nverkaufte Fritz MED \"in Einverständnis mit seinem Bruder\nFranz in der Zeit von Oktober 1950 bis Januar 1952, <bwohl beide wußten, daß zumindest das Vierwalzwerk zu den\ngepfändsten Maschinen gehörte und eine Zustimmung seitens\ndes Finanzamtes nicht vorlag\", und obwohl ihnen bekannt\nwar, daß die Pfändung \"ordnungsgemäß\" und \"wirksam\" war.\nDas Landgericht ist davon überzeugt, daß Teide Angeklagten\nZusammen, oder Zumindest einer von ihnen, \"sofcrt nachdem\nDig den Betrieb verlassen hatte, die Pfandanzeige\nsclbst entfernt kaben oder haben entfernen lassen\".\n\nBei diesen Feststellungen begegnet die Verurteilung\nder Beschwerdeführer wegen Verstrickungsbruchs keinen\ndurchgreifenden Bedenken.\n\na) Mit Recht hat das Iantaenioht.cie Hi npmenbett dor\nPfändung bejaht.\n\nMaßgehend ist inscweit die Vorschrift des § 348 RabgO.\nDanach werden Sachen, die in Gewahrsan des Schuldners sind,\ndadurch gepfändet, daß der Vollziehungsbeante sie in Besits\nnimmt. S:llen die Sachen im Gewahrsam des Schuldners bleiben, 80 kommt es auf die genaue Kenntlichmachung der Pfändung 'an. In allgemeinen geschicht dies durch Anlegung von\nSiegeln. Der V ilziehungsbeante ist jedoch insoweit freigest velltz;' er kann nach seinen: Ermessen die Pfändung auch\ndurch Anbringung einer Pfandanzeige durchführen. Zumal im\nUrteil 2Zür die Zweckmäßigkeit einer-s:lchen Maßnahme noch\nbesondere, stichhaltige Gründe angeführt sind; begeghet\ndie Wahl des Mittels daher keinen Bedenken. “\n\nAuch das erforderjiche Maß. von. Auftalli ekeit ist dei\nder Anbringung gewahrt worden. Insoweit ist es nicht notwendig, da3 die P?andanzeige jedem Beschauer Ed rt ins\n\n-6-\n\n-6-\n\nAuge fällt; es genügt, wenn sie bei Anwendung der im Verkehr üblichen Aufmerksamkeit mühelos von Dritten bemerkt\nwerden kann. Wie das Landgericht darlegt, war sie aber für\njedermann deutlich sichtbar.\n\nÜber die Identität der gepfändeten Sache kannte ebenfalls kein Zweifel bestehen, Die Strafkammer hebt herv:r,\ndaß sich in der Fabrik nur ein Vierwalzwerk befand.\n\nEiner ausdrücklichen Feststellung, daß die Pfandanzeige mit Siegel und Unterschrift des Vollziehungsbeamten versehen gewesen ist, bedurfte es entgegen der\nAuffassung der Revision nicht.\n\nDen Mängeln des Pfändungsprotokolls kommt bei der\nBeurteilung der Wirksamkeit der Pfändung keine Bedeutung\nbei (so auch: RG in LZ 1928 Sp.62). Die Niederschrift hat\nnur berichtende und beweisende Aufgaben; sie wird in der\nBestimmung des § 348 RAbgO nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Pfändung erwähnt.\n\nb) Auch die weiteren Angriffe des Beschwerdeführers\nFritz MED gegen die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs greifen nicht durch.\n\nMit der Behauptung, seine Einlassung sei im Urteil\nunrichtig wiedergegeben, kann er in der Revisionsinstang\nnicht gehört werden.\n\nDaß Fritz MOB lediglich beratende Funktion ausgeübt\nhabe und daher für den Verstrickungsbruch nicht verantwortlich sein könne, steht mit der Feststellung in Widerspruch, die Maschine sei durch ihn verkauft worden (UA S 22).\nInsoweit enthält das Urteil auch keinen Widerspruch; die\nDarlegung des Landgerichts in den Strafzumessungsgründen,\n\"beide Angeklagten\" hätten \"die Maschine verkauft, “hne\nsich auch nur im geringsten um die Pfändung zu kümmern\",\nsoll ersichtlich nur - entsprechend den vorherigen Feststellungen - darauf hinweisen, daß Franz MED dem Verkauf\ndurch Fritz WED zugestimmt hatte.\n\nTI\n- 7-\n\nWenn die Strafkammer einerseits die Möglichkeit\noffenläßt, Frıtz MP habe selbst die Pfendanzeige entfernt, und andererseits zum Ausdruck bringt, er habe von\nder Pfändung scfort, mindestens aber m JJi 1950 durch\nseinen Bruder Kenntnis erlangt, sn ist hierin ebenfalls\nkein Widerspruch zu finden. Denn die Strafkammer trifft\n- zugunsten des Beschwerdeführers - mit der zuletzt erwähnten Festetellung lediglich eine Mındestfeststellung.\n\nDie wiederh-lt in den Entscheidungsgrunden enthaltene\nDarlegung, beide Angeklagten hätten von der orenungemäßigen\nund wirkeamen Pfündung des Vierwalzweris gewußt, bedurfte\nüber die in Urteil vorgenommene Beweiewürdigurg hinaus\nKeiner näheren Begründung.\n\nFür Cie Annahme einee Verbotsirrtums ist nach dem\nInhalt der Urteilsgründe kein Raun; die Berücksichtigung\nder insoweit Überwiegend neuen tatsächlichen Vorbringens\ndes Beschwerdeführers ist dem Revj sinnsgericht verwehrt.\n\nc) Die Revisicnsausführungen des Angeklagten Franz\nMB zun Tersirickungsbruch greifen mır in unzulässiger\nWeise die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Landgerichts an.\n\n?.) Betrug durch Franz und Tritz vg\n\n:ı Falle 5 (SC):\n\nWegen der erheblichen steuerlichen Verschuldung der\nSemmm-KE-K myagnie GmbH (KKX) übertzugen beide Angeklagte sämtliche Vermögenswerte dieser Firma auf ein\nnevgegründetes Uaternehmen, die \"Kgib-Sch koladenfabrik\nGmbH\" (KSchF), so daß \"ab 1.Januar 1952 die KKK tatsächlich\nnur n:ch einen Firmennantel bedeutete\". Fritz MP benötigte\nfür ein anderes von ihm gegriüindetes Unternehnen einen Kredit.\nBei der Beschaffung dieses Kredites unterstützte ihn sein\nBruder Franz UP. Zu den Vertragevorverhandlungen und den\nVertragsverhandlungen über den Kredit begab sich der Kreditgcber, SEE, in die Fabıikräume der Angexlagten. SD\ngewann dabei den Eindruck, daß es sich um ein \"£1:rierendes\n\n-8 -\n\nUnternehmen\" handelte; er wußte nicht, \"daß die KKK ein\nkeineswegs arbeitender Betrieb war, sondern nur einen\n\nmehr „der minder wertlosen Firmennmantel darstellte\". Er\nnahm an, der \"f£l’rierende Betrieb\" sei die KKK, während\n\nes sich in Wirklichkeit um die KSchF handelte. Demzufolge\nschlcß er mit dem neugegründeten Unternehmen des Fritz MB\nund der KKK einen Vertrag, in dem er sich zur Hingabe zweier\nWechsel verpflichtete. Zu seiner Sicherheit übernahm die\nKEK die \"selbstschuldnerische Haftung“. Vrr und beı Vertragsabschluß hatte Söffker klar zum Ausdruck gebracht,\n\ndaß er den Kredit nur unter der Vorausseizung gebe, \"daß\nder fragliche Betrieb der Brüder MED die \"ürgschaft übernehmen wirde. \"Die Angeklagten Franz und Fritz MD waren\nsich sehr w hl des Irrtums des SED pewusßt, Sie unterließen jedoch jede Aufklärung, weil sie wußten, daß SE.\nder klar zu erkennen gegeben hatte, daß er nur gegen Übernahme einer auch realisierbaren Bürgschaft zum Wechselakzept bereit war, anderenfalls niemals die Wechsel akzeptiert\nhätte. Das war aber gerade ihre Absicht, daß SEP die\nWechsel akzeptierte und aushändigte, ohne daß ihre einzigen\nWerte, nämlich die KSchF, mit einer Bürgschaft belastet\nwurden. Dabei waren sie sich bewußt, daß unter diesen Umständen das Vernogen ED in Höhe der Wechselsumme auf\ndas höchste gefährdet wurde\".\n\nDas Landgeri :ht nimmt vollendeten Betrug an, indem es\ndie Rechtspfl:cht der Angeklagten zur Aufklärung bejaht\nund den Vermögeneschaden in der Vermögensgefährdung sieht.\n\nDie Angriffe der Beschwerdefükrer gegen die Betrugsverurteilung bleiben erfolglos.\n\na) Die Ausführungen des Urteils zur Frage der Aufklärungspflicht sind nicht zu beanstanden. Eine solohe\nPflicht zur Offenbarung ergibt sich für den vorliegenden\nFall sch’n aus dem allgemeinen Grunisaiz vn Treu und Glauben. Dieser gilt, wie auch schon das Reichegeri-ht entschieden hat, richt nur für das bürger:iche Recht, sndern\n\n. (1\n-9-\n\nauch für das Strafrecht (vgl u.a. RGSt 70,156). Das Verhalten der Angeklagten, dem Kreditgeber entgegen dem von\nihm geäußerten Wunsche nur die Bürgschaft eins3 wertl-sen,\nschwerverschuldeten ‚Firmenbetriebes -ı übertragen, -bwohl\nbeide Beschwerdeführer den Irrtum des SW erkannten\nund wußten, daß er die Haftung der \"fraglichen\" Firma\nwünschte, widerspricht der Anschauung aller billig und\ngerecht \"Denkenden über das, was sittlich erlaubt und erträglich ist. Beide. Angeklagte haben somit ‚gegen eine\nRechtspflicht verstoßen.\n\nDa nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtsh’fs eine Vermögensgefährdüng der vorliegenden Art\nauch einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB darstellt und auch alle anderen tatbestandsmäßigen Voraussetzuugen des Betruges vorliegen, bestehen somit gegen den\n“n Rede stehenden Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken.\n\ndb) S:weit der Beschwerdeführer Fritz NED sich darauf\nberuft, daß beide Angeklagte den Vertrag nur persönlich,\nnicht aber als Pirmeninhaber der KKK unterschrieben hätten,\nsetzt er sich in Widerspruch zu der im Urteil angeführten\nVertragsurkunde. Danach ist der Kreditvertrag nur zwischen\nden beteiligten Firmen zustande gekommen, nicht aber zwischen den Handelnden als natürlichen Persnen. Demzufolge\nwohnt auch der vn dem Beschwerdeführer behauptete Widerspruch dem Urteil tatsächlich nicht inne (\"Franz MED als\nInhaber oder Mitinhaber\"). Weiterhin kommt es dann auch\nnicht darauf an, ob Fritz ME bei der ersten Unterredung\nanwesend war der nicht, abgesehen davon, daß die Strafkammer seine Anwesenheit bei beiden Verhandlungen feststellt.\n\nDie Behauptung der Revision des Fritz UEWD, er habe\nvon dem Irrtum des Zeugen SEE keine Kenntnis gehabt,\nwird durch den Urteilsinhalt widerlegt (vgl UA S 27).\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\n4.) Betrug durch Fritz ME\n\nim Falle 7 (gb): _\n\na) Die insoweit erhobene Rüge mangelnder Antsaufklärung genügt in mehrfacher Hinsicht den Voraussetzungen\nder Vorschrift des § 344 Abs II Satz 2 StPO nicht. Sie\nist daher unzulässig.\n\nb) Die Sachrüge jedoch hat Erfolg.\n\nDas Landgericht sieht den Vermögensschaden der Firma\nIB darin, daß infolge der Täuschungshandlung ein\nrechtzeitiger \"Zugriff\" verhindert worden sei; bei Vorlegung des Wechsels am Fälligkeitstage (28.5.1952) seien\nnoch \"Werte, wie Maschinen und: sonstiges Inventar\", vorhanden gewesen.\n\nAuf den Fälligkeitstag des Wechsels kann es aber für\ndie Frage der erfolgreichen Vollstreckung hier nicht ankommen. Zwar ist häufig davon auszugehen, daß bei Wechselforderungen die. Feststellung der Vermögenslage des Schuldners zur Zeit der Fälligkeit für die Beurteilung der\nSchadensfrage genügt, weil die Beschaffung des Titels und\ndie anschließende Vollstreckung nur verhältnismäßig kurze\nZeit in Anspruch nehmen und in diesem kurzen Zeitraum im\nallgemeinen keine entscheidenden Vermögensveränderungen\ndes Schuläners erfolgen werden, Im vorliegenden Falle\nverhält es sich jedoch anders. Der Konkurs über das Vermögen der KSchF ist am 27.Juni 1952, mithin bereits einen\nMonat nach Fälligkeit der Wechselforderung eröffnet worden\n(UA S 11). Vor einem Konkurse pflegen aber die Vermögenswerte des Schuldners schnellen Veränderungen zu unterliegen, so daß es für die Frage eines erfolgreichen \"Zugriffes\" nur und genau auf den Zeitpunkt der ersten Voall-\n\nstreckungsmöglichkeit ankommt.\n\nEingehender als bisher ist gegebenenfalls auch die\nFrage zu erörtern, ob sich die Gläubigerin ohne die\n\n- 11-\n\n- 11-\n\nTäuschungshandlung wirklich unmittelbar nach dem Wechselprotest einen Titel verschefft und die Vollstreckung betrieben hätte.\n\nSollte die neue Hauptverhandlung unter diesem Gesichtspunkt keine Schadensverursachung ergeben, so wird\ndie Strafkammer unter Umständen prüfen müssen, ob ein\nBetrugsrersuch vorliegt. Dazu bedarf cs einer Erörterung,\nob Fritz “> sich vorgestellt hatte, er bringe die Firma\nIB un cine Zugriffsmöglichkeit, und um welche.\n\n5.) Untreue im Falle 8\nEEEEB-W.chse1) :\n\na) Die Me@p-Bank, von der die Gebrüder ME größere\nKredite erhalten hatten, ließ sich Ende Närz/infang April\n1952 säutliche vorhandenen Rohstoffe der Angeklagten Üübereignen. Sie \"rdnete gleichzeitig an, daß der größte Teil\ndieser Rohstoffe zu verkaufen sei, damit durch den Verkaufserlös ein Teil des Kredites gedeckt werden könnte.\nFritz MD war durch sie verpflichtet worden, bei jeder\nLieferung von Fertigware an Dritte gleichzeitig die entsprechende Forderung an die Ma@P-Bank abzutreten. Zur\nDurchführung und zur Überwachung des Betriebes wurde als\nVertraueiemann der Bank der Zeuge Ko singesetzt.\nMitte Mai: wurde dem Angeklagten Fritz MED gestattet,\neinen Warenwechsel über 3.000 DM aus dem Erlös des Verkaufs von Waren zu bezahlen, die der Me9-Bank Übereignet worden waren. Ende Mai ließ die Bank wiederum\neinen Verkauf vornehmen, Mit der Durchführung dieser Veräußerung beauftregte Ko den Angeklagten Franz ME.\nDieser erhielt rach Durchführung seines Auftrages als\nVerkaufserlös zwei Schecks über 5.700 und 1.200 DM. Den\nScheck über 1.200 IM übergab Franz MED seinen Bruder Fre.\nDen Scheck über 5.700 DM löste er ein und bezahlte von dem\nerhaltenen Gelde im Auftrage von Fritz MED eine Wechselsunne von 4-000 DM, die dıe Firma dem PEilB ::chuläets.\nHierzu hatte die Magi9-Bank keine Eirwill'sung erteilt.\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nas Landgericht hat den ängeklagten Fritz MED wegen\nUntreue und den Angeklagten Franz MED wegen Beihilfe dazu\nverurteilt. Es führt aus, eine Bestrafung wegen Unterschlagung müsse deshalb entfallen, weil nicht habe festgestellt werden können, daß die Bank „igentümerin oder\nMiteigentümerin des 5.700 DM-Schecks geworden sei. Sie\nwäre es - nach Meinung der Strafkammer - nur dann geworden, wenn Franz MB den Verkauf der Schokolade erkennbar\nim Namen der Bank vorgenommen oder aber die Bank mıt ihm\nvereinbart hätte, daß das Eigentum an dem Verkaufserlös\nunmittelbar für die Bank erworben werden sollte. Das aber\nsei nicht der Fall (nach den Feststellungen an anderer\nStelle deu Urteils hatte sich die Bank van v.rnherein\nauch die künftigen Forderungen an die Abnehmer abtreten\nlassen; UA S 32). Jedoch habe Fritz MD auf Grund des\nzwischen seiner Firma und der Bank bestehenden Verhältnisses die Pflicht gehabt, die Vermögensinteressen der\nBank wahrzunehmen. Dieses besondere Vertrauensverhältnis\nergäbe sich daraus, daß der Kredit der Bank weit weniger\ngedeckt gewesen sei, als die Bank angenommen hätte, Auf\nGrund dieser Umstände wäre er insbesondere verpflichtet\ngewesen, dafür Sorge zu tragen, daß die Lagerbestände,\ndie der Bank restlos übereignet gewesen seien, im Interesse der Bank verwertet und der Erlös aus den Verkäufen\nder Bank zugeleitet würden. Dieses Treueverhältnis sei\nkeineswegs dadurch beseitigt worden, daß die Bank einen\nbesonderen Vertrauensmann singesetzt hätte. Die Verantwortlichkeit des Fritz M@P ergäbe sich aus seiner\nStellung als Firmengesellschafter und Geschäftsführer.\n\nb) Gegen die Verurteilung wegen Untreue bestehen bei\nden bisherigen Feststellungen durchgreifende rechtliche\nBedenken.\n\nDer Umstand, daß die MagB-Bank einen eigenen\nTreuhänder bzw. Vertrauensmann (KEEP) eingesetzt hatte,\nspricht zunächst für dessen Eigenverantw .rtlichkeit gegen-\n\n“ber der Bank. Ninzu kommt, daß nicht Fritz ME, sondern\n\n- 13\n\nAl\n\n- 13 -\n\nKB den Angeklagten Franz Mehl mit dem Warenverkauf\nhetraut hatte. Unter diesen Umständen hätte es näherer\nDarlegungen darüber bedurft, welche Stellung und welche\nLufgaben der Beschwerdeführer Fritz MB in seinem Betriebe überhaupt noch hatte. Da der vorhandene Warenbestand vollständig der Ma@WB-Bank übereignet worden\n\nwar, liegt die Annahme nahe, daß die Verkaufsleitung vor\nallem dem Treuhänder oblag, und daß Fritz MB in Bezug\neuf die Verkaufsarganisation in seinem Betriebe nichts\nnehr zu sagen hatte, sondern nur nach bindenden Anweisungen des Ko handelte. Dann aber würde von einem bescnäcren Vertrauens- und Treueverhältnis zwischen Fritz\n“EB und der MagB-Bank nicht mehr gesprochen werden\nkönnen, weil dies eine gewisse Freiheit in der Entschließing des Treupflichtigen voraussetzt. Es kimnt\nhinzu, daß - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen -\nein Sonderauftrag des Ko an Franz MED vorlag und da-\n@urch eine etwaige allgemeine Betreuungspflicht des Fritz\nfehl für diesen Fall beseitigt sein könute. Dann wäre unter\nTissiä:den Franz ME auf Grund der ihn durch Koi übertragenen Aufgaben zur Betre'ung dieses Vermögensstücks\nverpflichtet worden und käme als Täter der Untreue in\nBetracht, während Fritz ME nur Teilnehmer wäre.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war mithin aufzuheben, soweit der Angeklagte Fritz MED wegen Betruges im Falle\nGEB und wegen Untreue im Falle 8, und soweit der Angeklagte Franz MED wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt\nworden sind.\n\nDa die Möglichkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen\nwerden kann, daß die Höhe der in den anderen Fällen verhangten Strafen durch die nunmehr aufgeh benen Verurteilung»n mitbeeinflußt ist, mußten in allen übrigen Fällen die\nStrafaussprüche samt den Feststellungen hierzu ebenfalls\nzur sehoben werden.\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nSci seinen Erwägungen zur Strafhöhe vermeiden müssen,\nfatbestandsmerkmale strafschärfend zu verwerten. In\nBezug auf die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs\nhat die Revision des Beschwerdeführers Fritz U@D auf\ndiesen Mangel zu Recht hingewiesen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/5-str-139-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/5-str-139-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:27.227425+00:00"}}