{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-06-01_5_StR_126_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-01","aktenzeichen":"5 StR 126/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2294 0°C\n\nImNamen des Volkes\n\n5 StR 126/54\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Indwig Mi ib aus DEED- Tu,\ngeboren an I ED ED ir CD (TE) ,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1.Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizotersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 5.November 1953 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nTry\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in 3 Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\nAuf die Verfahrensrügen brauchte nicht eingegangen zu\nwerden, weil die Sachrüge durchgreift.\n\nDie Feststellungen des Urteils ermöglichen dem Revisionsgericht keine zuverlässige Prüfung, ob die Bestimmung des\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB richtig angewandt worden ist.\n\nDas Urteil nimmt an, der Angeklagte habe sich in den\nFrühjahrs- und Sommermonaten 1953 in seiner Wohnung je eines\nin sich fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\ngegenüber Renate Ba geboren am D.W. 1943, Monika AM,\ngeb-ren am W.WP. 1944, und Evelyn AB, gebren am @&.@. 1946,\nschuldig gemacht.\n\nEs stellt hierzu fest;\n\na) Die genannten drei Mädchen und die am 18.7.1946\ngeborene Nichte des Angeklagten, Regina MED, besuchten\nden Angeklagten häufig in seiner Wohnung und spielten dort.\nBisweilen beteiligte der Angeklagte sich an den Spielen.\nEr benutzte diese Gelegenheiten, um Renate Ba@B und den\nSchwestern AED unter die Röcke zu greifen, ihnen durch\ndas Schlüpferbein auf den nackten \"Po\" zu klopfen, ihren\nGeschlechtsteil zu berühren und dort längere Zeit zu\n\"krabbeln'\". Hin und wieder nahm er das eine oder andere\nKind auf den Scroß und küßte es ab. Als er das einmal mit\nMonika AB unä Renate ME tat, geriet er in so starke\nsexuelle Erregung, daß er einen Herzanfall erlitt.\n\n- 3.\n\ndb) Bei einem Besuch der vier Mädchen ließ er diese im\nBadezimmer baden. Nach einiger Zeit betrat er das Badezimmer unä seifte die Kinder ab. Dabei berührte er sie\nnacheinander an ihrem Geschlechtsteil. Anschließend bewirtete er sie mit Kaffee und Kuchen. Beim Abschied küßte er\nsie in der Weise, daß er ihnen seine Zunge unter Hin- und\nHerbewegungen in den Mund steckte.\n\nc) Als der Angeklagte eines Tages nur mit Renate BaB\nim Wohnzimmer war und vor dem auf einem Stuhl sitzenden\nMädchen stand. faßte er mit einer Hand unter den Rock durch\ndas Schlüpferbein und spielte geraume Zeit am Gesohlechtsteil des Kindes. Anschließend legte er Renate auf den Wohnzinmertisch, zog ihr die Hose herunter und spielte an ihren\nentblößten Geschlechtsteil. Alsdann küßte er sie auf den\nMund, drückte ihre Beine auseinander und leckte an ihren\nGescklechtsteil. Ein anderes Mal wiederholte der Angeklagte\ndiese Handlungen mit Renate BaiB. Nachdem Renate vom\nTisch aufgestanden war, entblößte er auch seinen Geschlechtsteil und verlangte, auf einem Stuhl sitzend, von dem vor ihm\nstekenden Mädchen, daß es en seinem Gliede onanistische Bewegungen ausführe. Am nächsten Tage veranlaßte der Angeklagte\nRenate Be, lie weisungsgemäß wiederum in seiner Wohnung\nerschicnen war, sich mit gespreizten Beinen auf seinen Schoß\nzu setsen. Alsdann nahm er sein erigiertes Glied heraus,\narückte es an den nackten Geschlechtsteil des Kindes und\nführte Hin- und Herhewegungen bis zum Samenerguß aus.\n\nd) Der Angeklagte küßte Monika AB wiederholt derart,\nda3 er seine Zunge in ihren Mund steckte. Hierbei wurde ihr\n_ einmal so übel, daß sie sich auf die Couch legen mußte. Nachdem sie sich erhalt hatte, forderte der auf einem Stuhl\nsitzende Angeklagte sie auf, zwischen seine gepreizten Beine\nzu treten und sein entblößtes Glied anzufassen. Als sie sich\nweigerve, umfafte er ihre Hand und hielt sie geraume Zeit an\nsein erregies Glied. Als er einmal mur mit Monika in seinen\nWohnzinnor war, legte er sie aut den Tisch und zog ihr die\n\n-4-\n\n23\n- A.\n\nlosen herunter. Alecann küßte er nacheinander Augen, Wangen,\nMund, Arme, Brust und Bauch. Schließlich küßte er ihren\nGeschlechtsteil und leckte daran. }ußerdem streichelte er\nverschiedene Male an ihrem entblößten Geschlechtsteil.\n\ne} In der unter d) geschilderten Weise verging sich\nder Angeklagte auch an Evelyn AMP, und zwar einmal in\nder Weise, daß er ihre Hand an sein erigiertes Glied führte,\nund einmal, indem er sie auf den Tisch des Wohnzimmers\niegte.\n\nDie unter c) - e) angeführten Feststellungen ergeben\nallercings unbedenklich, daß der Angeklagte insoweit den\nTatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verwirklicht hat. Das\nUrteil sagt aber nicht, daß die Strafkammer nur in diesen\nHandlungen Teilakte der drei in sich fartgesetzten Ver-\n\nrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB gefunden hat. Es ist\ndaher nicht auszuschließen, daß sie weitere Handlungen,\n\ndie sich aus den unter a) und b) erwähnten Feststellungen.\nergeben, in die fortgesetzten Straftaten, derentwegen der\nAngeklagte verurteilt worden ist, einbezogen hat. Insoweit\ngestatten aber die Feststellungen des Urteils keine zuverläseige Prüfung fehlerfreier Anwendung des § 176 Abs 1\nNr 3 StGB. Die unter a) erwähnten Feststellungen sind zu\nallgemein. Sie lassen insbesondere nicht erkennen, welche\neinzelnen - von der Strafkammer möglicherweise als Teilakte erachteten - Handlungen der Angeklagte mit den einzelnen Mädchen vorgenommen hat und wie oft das geschehen ist.\nBei dem unter b) erwähnten Vorfall im Badezimmer lassen\n\ndie Feststellungen die Möglichkeit offen, daß die Berührung\ndes Geschlechtsteils der Mädchen ohne Beziehung zum Geschlechtlichen war. Das Urteil ergibt weiterhin nicht mit\n\ninreichender Klarheit, ob der Angeklagte beim Abschied\njedes der vier Nädchen in der geschilderten Weise geküßt\nhat oder ob das nur bei einzelnen von ihnen geschehen ist.\nEs kann hiernach nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer den ängekiagten auch wegen Handlungen verurteilt hat,\nbcı denen sie rechtsirrigerweise angenommen hat, er habe\n\n-5.\n\ndurch sıe den atbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verwirklicht.\n\nDas Urteil mußte aus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\nDem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechend hat\nder Senat die Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an eine\nander? Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen;\n\nDas Urteil stellt mehrere Tatsachen fest, die ganz\nerhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der jugendlichen\nZeuginnen Renate Ba, Monika AED und Evelyn AD\nbegründen. Die Strafkammer wird daher, um einer künftigen\nAufklärungsrüge von vornherein zu begegnen, zweckmäßigerweise zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen noch die\nLehrer und Eltern der Mädchen zu hören haben, sowie ferner\ndie Personen, die die Mädchen im Vorverfahren vernommen\nhaben. Dabei wird sie u.a. auch im einzelnen aufklären\nmüssen, wie und unter welchen Umständen die Mädchen ihren\nEltern und den Verhörspersonen über die Vorgänge berichtet\nhaben.\n\nDie Frage, ob und welche Bedeutung es für die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Monika und Erelyn AB hat, daß\nbeide Mädchen Masturbantinnen sind, bedarf besonders ein-\n.gehender Prüfung und Erörterung.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schnidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/5-str-126-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/5-str-126-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:27.205777+00:00"}}