{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-25_5_StR_518_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-25","aktenzeichen":"5 StR 518/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2217 067\n\n5 StR 518/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann ‘ierner N EEE aus NEE,\n\ngeboren am Em 1914 in rOEEEEE (Thür. ),\n\nwegen Rückfallbetruges\n\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom l.liärz 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 25.Mai 1954 nebst den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte lebte davon, daß er Auto-Elektro-Schutzgeräte für 535 DM das Stück kaufte und für 65 DM verkaufte. Als er am 12.April 1952 in einer Sauna einen Mann\nnamens SED kennenlernte, fragte er ihn, ob er mit\neinem größeren Geldbetrag gegen Gewinnbeteiligung an diesem\nUnternehmen teilnehmen wolle. SEE zeiste von Anfang\nan großes Interesse. Der Angeklagte sagte ihm darauf, man\nkönne einen täglichen Umsatz von rund zehn Geräten erzielen. Dabei erwähnte er einen besonders großen Auftrag,\nden er kürzlich in der Bremer Gegend erhalten habe. Er\nzeigte SEE in seinem Auftragsbuch die Durchschrift\neines Auftragsscheines vom 5.April 1952 über 25 Geräte\nzum Preise von 2025 DI. Der Schein war mit dem Namen eines\nKraftfahrzeugmeisters Rep unterzeichnet und enthielt\neinen Zahlungsvermerk über 1000 Di. Der Angeklagte hatte\nnit Rp verhandelt, der Auftrag war aber nicht zustande\ngekommen, Wie die Unterschrift unter den Schein gekommen\nist, hat die Strafkamnmer nicht festgestellt. Su\nzeigte sich \"sehr beeindruckt\" und sagte, \"vornehmlich\nim Vertrauen auf die Anständigkeit des Angeklagten und\ndessen redliche Geschäftsgebarung'\"' seine geldliche Beteiligung zu. Zugleich gab er dem Angeklagten 600 DM zur\nBeschaffung von Geräten und für Spesen. Am Abend des\n12.April schlossen beide einen schriftlichen Vertrag, am\n15.April einen neuen schriftlichen Vertrag. Dabei gab\nSCHE» den Angeklagten, \"wiederum im Vertrauen auf dessen\nRedlichkeit\", weitere 350 DM. Am 17.April verkaufte der\nAngeklagte ärei Geräte an den Kraftfahrzeugmeister Hg.\nDas erzählte er abends dem SB und bat ihn nochmals\num eine größere Bargeldsumme, die er, wie auch die zuvor\nempfangenen Gelder, für Geschäftszwecke zu verwenden versprach. SB zahlte, \"wiederum auf Grund des zu dem\nAngeklagten gefaßten Vertrauens\", weitere 500 DM.\n\nAm 19.April suchte Si den Ip auf und erkundigte sich nach der Bestellung. Hg antwortete ver-\n\n- 3 -\n\nsehentlich -— den Tatsachen zuwider -, der Kauf über cie\ndrei Geräte sei nicht zustande gekommen. Nun wurde Sum»\nmißtrauisch. Er erhielt auch von anderer Seite ungünstige\nAuskünfte über den Angeklagten. Am 20./21.April zeigte er\nden Angeklagten bei der Kriminalpolizei an.\n\nZum 21.April hatte sich der Angeklagte zu einer Geschäftsreise ein Taxi bestellt. Er hatte den Fahrer angewiesen, sich, wenn er nicht pünktlich zur Stelle sein\nsollte, telefonisch bei Sb nach ihm zu erkundigen.\nDas tat der Fahrer; dabei sagte ihm Freu SCEB, der\nAngeklagte sei vermutlich ein Betrüger, sie sei im Begriff,\nihn anzuzeigen. Sie bat den Fahrer, den Angeklagten festzuhalten. Als der Angeklagte dann an der verabredeten\nStelle erschien, unterrichtete ihn der Fahrer von diesem\nGespräch. Zu warten lehnte der Angeklagte ab. \"fr verschwand aus Furcht vor der ihn drohenden Festnahme und\neiner sich möglicherweise anschließenden Untersuchungshaft.\" Er ließ sich bei SW nicht mehr sehen. Die\ninsgesamt 1450 Dii hat er zwar für geschäftliche Zwecke\nverwendet. \"Von dem aus den Geräteverkäufen erzielten Gewinn hat der Angeklagte, wie von vornherein beabsichtigt,\njedoch niemals einen Teil an. SEE abgeführt.\"\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges zu sechs lonaten Gefängnis verurteilt. Die Re- -\nvision des Angeklagten hat ärfolg.\n\nI. Ob die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei\nin der Hauptverhandlung nicht voll verhandlungsfähig, eine\nkurze Zeit sogar verhandlungsunfähig gewesen, als zulässig\nvorgetragene Verfahrensrüge gelten kann, braucht nicht erörtert zu werden. Denn jedenfalls wäre diese Rüge unbegründet. Die Revision behauptet nicht, daß das Gericht\ndie Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten erkannt hätte oder auch nur erkennen konnte. Der\nVerteidiger sagt selbst, daß er erst nach der Verhandlung\ndavon erfahren habe. Die Richter und der Staatsanwalt\n\n-4U-\n\nhaben sich dienstlich dahin geäußert, daß der Angeklagte\neinen völlig frischen und verhandlungsfähigen Eindruck gemacht habe. Unter solchen Umständen kann von einem Verfahrensverstoß des Gerichts keine Rede sein. Wenn ein Angeklagter nicht verhandlungsfähig ist, so muß er das sagen.\n\nII. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\nSchon der äußere Tatbestand des Betruges ist nicht einwandfrei festgestellt.\n\nEs sind drei Dinge, über die der Angeklagte nach der\nAnnahme des Landgerichts den Sp getäuscht haben\nsoll:\n\nl. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte\nden SCHE durch die Vorlage der unrichtigen Auftragskopie getäuscht hat, und zwar nicht nur über die Höhe des\nUmsatzes (darüber unten 3), sondern \"vor allem\" darüber,\ndaß SCHE es beim Angeklagten mit einem redlichen Geschäftspartner zu tun habe. Gerade dieser Gesichtspunkt\nspielt für die Strafkammer die entscheidende Rolle; das\nangefochtene Urteil hebt diesen Irrtum Ss immer\nwieder als den eigentlichen Grund für seine Zahlungen hervor.\n\nIndessen beruht die Annahme, daß der Angeklagte den\nSEE nit dieser falschen Angabe über seine eigene\nRedlichkeit getäuscht habe, auf einem Denkfehler. Hätte\nder Angeklagte geschwiegen und die Auftragskopie nicht\nvorgezeigt, oder hätte er dem SB erklärt, wie es sich\ndamit in Wahrheit verhielt, so hätte er ihn nur in diesen\nPunkte nicht getäuscht; aber SEP hätte dadurch keinesfalls zutreffendere Vorstellungen über die allgemeine Redlichkeit des Angeklagten erhalten können. Gegenstand dieser\nTäuschung waren also nur der Auftrag gs, die Zahlung von\n1000 DM und allenfalls die Umsatzmöglichkeiten, die sich\ndaraus ergaben, nicht dagegen die Redlichkeit des Angeklagten.\n\n-5-\n\nIm übrigen ist die Redlichkeit, Anständigkeit und\nVertrauenswürdigkeit eines lienschen im allgemeinen keine\nTatsache im Sinne des § 263 StGB, die Gegenstand einer\nVorspiegelung sein könnte, sondern ein \\[erturteil. Zine\nTatsache war, daß der Angeklagte mchrfach wegen Betruges,\nDiebstahls, Urkundenfälschung, Untreue und Unterschlagung\nvorbestraft war. Aber das brauchte er dem Schröder nicht\nzu sagen. In dem bloßen Schweigen darüber lag keine\nTäuschungshandlung. Die Strafkammer stellt ausdrücklich\nfest, daß der Angeklagte \"sich jetzt wieder sozial gefangen hat und offenbar seit längerer Zeit bestrebt ist,\nmit seiner Vergangenheit zu brechen und hinfort ein\nordentliches und gescetzmäßiges Leben zu führen\". Eine\nsolche Rückkehr zu einem anständigen Leben würde dem Vorbestraften so gut wie unmöglich gemacht werden, wenn man\nvon ihm verlangen wollte, daß er beim Abschluß von Geschäften solche Tatsachen aus seiner Vergangenheit offenbare. j\n\n2. Ferner nimt die Strafkamner an; der Angeklagte\nhabe von vornherein nicht beabsichtigt, Gewinfanteile an\nSCHE abzuführen. Die Kürze, mit der das angefochtene\nUrteil diesen wesentlichen Punkt - behandelt, steht in auffallendem Gegensatz zu der Ausführlichkeit der übrigen\nDarlegungen. Die vier ‘/ortc \"wie von vornherein beabsichtigt\", die.das Landgericht in die ‚Feststellung cinschaltet, daß der Angeklagte ‚keine, Gewinnanteile an\nSCHEEEEEEB abgeführt hat, lassen sich kaum anders verstehen,\nals daß eben aus der späteren Nichtabführung auf die\nfrühere. Absicht geschlossen worden ist. Grundsätzlich\nsteht dem Tatrichter ein solcher Schluß freilich sehr\nwohl zu. Im vorliegenden Fall wäre dieser Schluß jedoch\nnur dann möglich, wenn der Angeklagte überhaupt Gewinne\n. erzielt hat, von denen er nach dem Inhalt der vertrag-\n\nlichen Vereinbarungen Anteile an SB abzuführen\nhatte. Das angefochtene Urteil stellt weder fest, was\nzwischen dem Angeklagten und SEP in einzelnen ver-\n\n- 6-\n\n- 6.\n\neinbart war, noch sagt cs, ob Sp nit dcr Zahlung\n\nder 1450 Di scince cigenen vertraglichen Verpflichtungen\nschon voll crfüllt hatte, noch läßt es erkennen, ob der\nAngeklagte nach Abschluß der Vereinbarungen Gewinne erziclt hat. Es wird nicht einmal deutlich, ob auch nur He»\ndie von ihm gekauften Geräte bezahlt hat.\n\nNähere Darlegungen zur inneren Tatseite sind hier\naus mehreren Gründen unentbehrlich.\n\nEinmal wird ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte das von Sp eupfangene Gclä so verwendet hat,\nwie es mit SCEEMED ausgemacht war. Der Angeklagte hat\ndas Geld also nicht ctwa für seine privaten Bedürfnisse\nverbraucht. Dine Ausnahme bilden nur dic Spesenbeträge:;\naber auch sie waren vertraglich in Aussicht genommen.\n\nZum anderen sagt das Urteil über den Grund, aus dem\nder Anscklastce am 21.April verschwand, das sci \"aus Turcht\nvor Ger ihm drohenden Festnahme und ciner sich möglicherweise anschlicßenden Untersuchungshaft\" geschehen. Es\nwird also nicht festgestellt, daß der Angeklagte cine Bestrafung gefürchtet habe. Festnahme unä Untersuchungshaft\nkann er, vor allem mit Rücksicht auf scine Vorstrafen,\nauch befürchtet haben, wenn er darauf vertraute, daß die\nvöllige Aufklärung des Falles zu einer Bestrafung nicht\nführen werde. Denn cr hatte immerhin kurz zuvor in einem\nStrafverfahren, das schließlich zu seiner Freisprechung\nführte, cotwa ein halbcs Jahr in Untersuchungshaft verbracht. .\n\nSchließlich wird nicht übersehen werden dürfen, daß\nEB nur äurch cinen Irrtum zu der Strafanzeige veranlaßt worden ist. SEE, dcr zunächst so auffallend\nvertrauenssclig gewesen war, hat dem Angeklagten dann nicht\neinmal mehr Gelegenheit gegeben, zu der unrichtigen Auskunft Ms Stellung zu nehmen, che er ihn bei der Polizei\nanzeigte. Bci der Frage, ob aus dem spüteren Verhalten des\nAngeklagten entscheidende Schlüsse über seinc früheren Ab-\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nsichten gezogen werden können, wird auch zu erwägen sein,\nin welch schwieriger Lage sich der Angelllagte wegen seiner\nVorstrafen sah. Dice festgestellte Tatsache, daß er sich\ninzwischen wicder gefangen hat, und der Umstand, daß er\ndamals anscheinend sein Auskommen hatte, sollten Anlaß zu\neiner besonders sorgfältigen Prüfung geben, ob er sich\nnicht in Wirklichkeit schon damals gefangen hatte, und ob\nsein Verhalten auf die lüitteilung des Taxifahrers hin\nsich nicht etwa dadurch erklärt, daß er nun seine Vergangenheit gegen sich aufstehen sah.\n\n3. Das angefochtene Urteil nimmt an, daß der Angeklagte den SEE durch üic Vorlage ües Auftragsbuches\nauch über die Höhe des Umsatzes getäuscht habe. Auch hier\nhätte es nach Lage der Sache näherer Feststellungen insbesondere zum inneren Tatbestand bedurft. Der Angeklagte\nhatte dem SEE sc sact, man könne täglich zehn Geräte\nverkaufen; daß dies ctwa nicht zugetroffen hätte, sagen\ndic Urteilsgründe nicht. Nur von dem zuküinftigen Umsatz\nkonnte SC sich etwas versprechen; ein schon abgeschlossenes Geschäft kam als Gegenstand einer Täuschung,\ndie für eine Vermögensverfügung ursächlich werden Konnte,\nalso nur dann in Betracht, wenn damit über den weiterhin\nerreichbaren Umsatz getäuscht worden sollte. Das ist\nfreilich denkbar; aber die bisherigen Feststellungen\nlassen die Höglichkcit offen, daß ein solches Geschäft\nwie das mit Re» schon einmal im Rahmen des Erreichbaren\nlag. Um dom Angeklagten hier eine für den Vermögensschaden ursächliche Täuschung vorzuwerfen, müßte deshalb\nzunächst festgestcollt werden, wie weit diese Täuschung\nüberhaupt ging; unter dicsom Gesichtspunkt kann es darauf\nankommen, woran das Geschäft mit Reg gescheitert ist,\n\nDas Landgericht stellt nicht fest, daß die Unterschrift\ndes R@B ctwa gefälscht war. \\lar sie das nicht ,‚ so scheint\nRp zunächst bereit gewesen zu sein, die 25 Geräte zu\nkaufen und 1000 DI anzuzahlen. Um dem Vorgang, so wie cr\nsich wirklich zugetragen hat, den Erkenntniswert für die\n\nHöhe des zu erwartenden Umsatzes abzusprechen, müßte deshalb aufgeklärt werden, warum der Vertrag schließlich doch\nnicht zustande gekommen ist. Vor allem bedarf es dieser\nAufklärung, um abschließond beurtcilen zu können, ob der\nAngeklagte sich bewußt war, den SWürcer cinen für\nihn wesentlichen Punkt zu täuschen, -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n'bundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-25/5-str-518-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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