{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-25_5_StR_41_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-25","aktenzeichen":"5 StR 41/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2294 014\n\n5 StR 41/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsbeamten a.D. Ludwig L (EEEEEEEEENED>\naus OD, dort geboren an BED W,\n\nwegen Beleidigung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamtnann ED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, \\ -\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 20.November 1953\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\nGE rü ade.\n\nDie Strafkammer hat den. Angeklagten wegen Vergehens\nnach den §§ 185, 186; 196, 200, 73 StGB, 20 Abs 2 des\nReichspressegesetzes verurteilt.\n\nDie \"Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Ver-\n- gahrenarechte und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\nI. Verfahrensrüge.\n\nDie Revision erblickt eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften in der Ablehnung eines Beweisamtrages. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der\nVerteidiger in. der Hauptverhandlung beantragt, drei namentlich benannte Zeugen darüber zu hören, daß bei der Polizei\nin Braunschweig. im Fahndungsblatt ausgeschriebene Personen\nals V-Männer eingestellt worden seien. Die Strafkammer hat\nden Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung\nsei. . an ‘ .\n\nDie Rüge iet unbegründet:\n\nNach § 244 Abs 3 StPO darf ein Beweisamtrag abgelehnt\nwerden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für\n\ndie Entscheidung ohne Bedeutung ist.. Die Strafkammer hat\nohne Rechtsirrtum angenommen, daß das hier zutrifft.\n\nDer Beweisamtrag zielte darauf ab, die in dem Artikel\nbehauptete Tatsache, daß die \"Adenauersche Knüppelgarde\"\nständig durch licht- und arbeitsscheue Elemente verstärkt\nwerde, als wahr zu erweisen. Die Behauptung dieser Tat-.\nsache ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, daß jene im ersten\nTeil des Artikels enthaltene Tatsachenbehauptung ihrem Wortlaute nach nur die Polizei der Bundesrepublik in ihrer Gesamtheit betrifft. Die weiteren Ausführungen des Artikels\nergeben aber klar, daß die in Rede stehende Tatsache nicht\nnur ganz allgemein für die Folizei der Bundesrepublik in\n\n- 30\n\n- 3.\n\nihrer Gesamtheit, sondern zugleich auch insbesondere für\ndie Polizei in Braunschweig und Schöningen behauptet\nworden ist. Das ist sogar der Kern des Artikels.\n\nDer Eröffnungebeschluß legt dem Angeklagten die in\ndem Artikel enthaltenen ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen nur insoweit zur Last, als sie gerade auf die Schöninger\nPolizei bezogen sind. Eine solche Beschränkung ist im\nGegensatz zur Auffassung der Revision zulässig. Daß eine\nauf einen bestimmten Personenkreis - hier die Polizei in\nSchöningen - bezogene Tatsachenbehauptung (Einstellung\nlicht- und arbeitsscheuer Elemente) zugleich in Bezug auf\neinen anderen Personenkreis - hier die Polizei in Braunschweig - sowie einen größeren Personenkreis - hier die\ngesamte Polizei der Bundesrepublik - behauptet wird, zu dem\njene beiden gehören, hindert nicht, daß nur die ersterwähnte Tatsachenbehauptung zum Gegenstand eines Strafverfahrens\ngemacht wird. N |\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher, so-\n\nweit es die hier in Rede stehende Tatsachenbehauptung betrifft, nur die Behauptung, daß die Schöninger Polizei\ndurch licht- und arbeitsscheue Elemente verstärkt werde.\nFür die Entscheidung darüber, ob diese Behauptung nicht\nerweislich wahr ist, ist aber ohne Bedeutung, ob bei der\nPolizei in Braunschweig im Fahndungsblatt. ausgeschriebene\nPersonen eingestellt wurden. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag daher ohne Rechteirrtum abgelehnt.\n\nII. Sachrüge.\n_ Die Sachrüge ist begründet.\n\n'Die Feststellungen des Urteils ergeben zwar, daß der\nArtikel die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen über die\nSchöninger Polizei enthält, die nicht erweislich wahr sind\n($.1§ 6 StGB). Das gilt zunächst für die Behauptung, die\nPolizei in Schöningen werde durch licht- und arbeitsscheue\nElemente verstärkt. Es gilt weiterhin für die Behauptung,\ndaß die Schöninger Polizei sich verbrecherischer Methoden\n\n-4-\n\n-4-\n\nbediene, daß sie Festgenommene in eine Zelle gesperrt\nhabe, in der sie unter den Strahlen von Jupiterlampen mit\nentblößtem Oberkörper stundenlang hätten aushalten müssen,\nund daß auch die Gummiknüppel und Wasser eine Rolle gespielt hätten. Insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nRechtsirrig ist aber die Anwendung des § 20 Abs 2 des\nReichspressegesetzes. Nach dieser Bestimmung ist der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift als\nTäter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände\ndie Annahme geiner Täterschaft ausgeschlossen ist. Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Täterschaftsvermutung.\n\nDas bedeutet aber nicht, daß dem verantwortlichen Redakteur\neine Beweispflicht auferlegt wäre. Der Tatrichter hat auch\nin diesem Pall von Amts wegen die Wahrheit nach jeder Richtung zu erforschen, insbesondere auch insoweit, als es\n\nsich um Momente handelt, die den verantwortlichen Redakteur\nentlasten. Die gesetzliche Täterschaftsvermutung zwingt den\nTatrichter nur, die Täterschaft als erwiesen anzusehen,\nwenn er trotz erschöpfender Wahrheitserforschung nicht die\nvolle Überzeugung vom Gegenteil erlangen kann. Es gilt hier\nalso nicht der Grundsatz, daß Zweifel im Bereich des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten ausschlagen - in Aubio\npro reo - (vgl R6St 31,211/2137; 22,65/717).\n\nDie Strafkammer hat diese Bedeutung des § 20 Abs 2 des\nReichspressegesetzes verkannt. Das Urteil sagt zwar, dem\nAngeklagten könne. nicht widerlegt werden, daß er nicht der\nVerfasser des Artikels sei und daß er den Artikel vor seinem Erscheinen nicht gekannt habe. Das genügt aber nicht.\nEs bedurfte der Feststellung, daß die Einlassung des Angeklagten zwar nicht widerlegt werden könne, daß die Strafkammer aber dem Angeklagten auch nicht geglaubt habe. Das\nsagt das Urteil jedoch nicht. Es begründet die Anwendung\ndes § 20 Abs 2 des Reichspressegesetzes nicht mit Zweifeln\nan der ‚ehrheit der Einlassung des Angeklagten, sondern\ndamit, daß der Angeklagte als virantwortlicher Redakteur\n\n-5.\n\nverpflichtet gewesen wäre, die Zeitungsartikel, wenn nicht\nselbst, so doch durch zuverlässige Personen vor dem Erscheinen sorgfältig prüfen zu lassen und daß er wegen Verletzung dieser Pflicht strafrechtlich verantwortlich sei.\nDas ist aber ein Gesichtspunkt, der. nicht die Anwendung\ndes § 20 Abs 2, sondern des § 21 des Reichspressegesetzes\nrechtfertigt. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nkann nicht entnommen werden, daß die Strafkammer an der\nWahrheit der Einlassung des Angeklagten Zweifel gehegt\nhätte. Er ergibt vielmehr, dag die Strafkammer anscheinend\nvon der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten voll\nüberzeugt gewesen ist. Denn das Urteil sagt an anderer\nStelle, der Angeklagte könne sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, weil er den Artikel nicht verfaßt und nicht gekannt habe. Hat der Angeklagte aber erwiesenermaßen den Artikel weder verfaßt noch\ngekannt, so darf er nicht auf Grund des § 20 Abs 2 des\n'Reichspressegesetzes bestraft werden.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, daß § 193 StGB in\nden Fällen des § 20 Abs 2 des Reichspressegesetzes keine\nAnwendung finde, ist ebenfalls rechtsirrig. Auf Grund des\n§ 20 Abs 2 wird nur vermutet, daß der verantwortliche\nRedakteur die in Frage kommende Veröffentlichung auf ihre\nStrafbarkeit geprüft und wissentlich und willentlich, in\nKenntnis und Verständnis ihres Inhaltes, hat erscheinen\n\"lassen (vgl R0St 22,65/78 ff). Im übrigen bedarf es in\njedem Fall der Feststellung des gesamten äußeren und\ninneren Tatbestandes der verletzten Bestimmung. Dazu gehört bei einem Vergehen gegen § 1§ 6 StGB auch, daß keine\nTatsachen vorliegen, die einen Rechtfertigungsgrund nach\n§ 193 StGB geben würden. Das Urteil beruht jedoch nicht\nauf diesem Mangel. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum\nangenommen, daß die Form der in Rede stehenden Äußerungen\ndas Vorhandensein einer Beleidigungsabsicht ergibt. Der\nRechtfertigungsgrund des § 193 StGB ist aus diesem Grunde\nnicht gegeben. |\n\n-6-\n\nRechtsirrig ist weiterhin die Annahme der Strafkamner,\ndaß in Tateinheit mit § 1§ 6 StGB auch § 1§ 5 StGB verletzt\nworden sei. Wie der Senat in seinem Urteil 5 StR 138/53\nvom 22.9.1953 im Anschluß an RGSt 59,414/4177 und 65,358\nbereits entschieden hat, ist tateinheitliches Zusammentreffen beider Straftaten in Fällen der hier in Rede stehenden Art rechtlich nur möglich, wenn ein und derselbe Artikel\nneben der Behauptung ehrenrühriger Tatsachen zugleich eine\ndavon verschiedene formale Beleidigung enthält, d.h. wenn\ndie Formalbeleidigung nicht nur die Wertung der behaupteten\nehrenrührigen Tatsachen, sondern außerdem ein Unwerturteil\nüber den Verletzten in anderer Richtung enthält. Das trifft\nhier nicht zu. Die ehrenrührigen Tatsachen, die in dem\nArtikel in Bezug auf die Schöninger Polizei behauptet\nwerden, sind, wie oben bereits dargelegt wurde, daß die\nSchöninger Polizei durch licht. und arbeitsscheue Elemente\nverstärkt werde, daß sie verbrecherische Methoden anwende,\naaß sie Festgenommene in eine Zelle gesperrt habe, in der\nsie unter den Strahlen von Jupiterlampen mit entblößtem\nOberkörper stundenlang hätten aushalten müssen, und daß\nauch die Gummiknüppel und Wasser eine Rolle gespielt hätten.\nAls Formalbeleidigung kommt nur die Bezeichnung \"Adenauersche\nKnüppelgarde\" in Betracht. Sie enthält, soweit sie die\nSchöninger Polizei betrifft, nur eine Wertung der behaupteten ehrenrührigen Tatsachen, insbesondere der Tatsache, daß\nbei den Vernehmungen auch die Gummiknüppel eine Rolle gespielt hätten. Ein Unwerturteil in anderer Richtung enthält\nsie nicht.\n\nDas Urteil mußte hiernach dem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechend auf Grund der Sachrüge aufgehoben\nwerden.\n\nSollte die neue Verhandlung ergeben, daß die Voraussetzungen des § 20 Abs 2 des Reichspressegesetzes nicht\nvorliegen, wird die Strafkammer weiterhin zu prüfen haben,\nob der Angeklagte wegen Fahrlässigkeit nach § 21 des Reichs-\n\n- T-\n\npressegesetzes zu bestrafen ist. Dem Täter, der sich nach\näieser Bestimmung strafbar macht, kann der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB nicht zur Seite stehen (vgl RGSt 64,\n134).\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-25/5-str-41-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-25/5-str-41-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.469179+00:00"}}