{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-25_5_StR_147_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-25","aktenzeichen":"5 StR 147/54","doktyp":null,"leitsatz":"Wird bei einer fortgesetzten Handlung die\nHauptverhandlung auf die schwerwiegenderen\nund leichter nachweisbaren Einzelakte beschränkt, weil die übrigen für den Schuldspruch unerheblich sind und für den Strafausspruch nicht ins Gewicht fallen, so darf\ndie Urteilsbegründung keinen Zweifel daran\naufkommen lassen, daß nur die festgestellten\nVorgänge dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt worden sind.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! Te;\nNicht für die Amtliche sammlung! 2294 012\n\nEn nem Te en nn\n\nGesetz: StPO § 154. StGB Vorb z § 73 - Fortsetzungszusammenhang\n\nRechtssatz: Wird bei einer fortgesetzten Handlung die\nHauptverhandlung auf die schwerwiegenderen\nund leichter nachweisbaren Einzelakte beschränkt, weil die übrigen für den Schuldspruch unerheblich sind und für den Strafausspruch nicht ins Gewicht fallen, so darf\ndie Urteilsbegründung keinen Zweifel daran\naufkommen lassen, daß nur die festgestellten\nVorgänge dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt worden sind.\n\nAktenzeichen: 5 StR 147/54\nUrteil des BGH vom 25.Mai 1954 LG Verden/Aller\n\n5 Stk 147/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heilpraktiker Otto G EEE»\naus HÜ@p Kreis TED.\ngeboren am D.EEEED ED in SEE (Kreis stm),\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 25.Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamtmann EB»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in\nVerden/Aller vom 5.November 1953\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der\nAngeklagte wegen Rückfallbetruges in Tat-\n\neinheit mit Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz verurteilt worden ist,\n\n2.) im Strafausspruch wegen des Rückfallbetruges\nzum Nachteil der Arbeitslosenversicherung,\n\n-2-\n\n3.) im Gesamtstrafausspruch und in den Nebenentscheidungen\n\nmit den Peststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n[> nen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz,\nzu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus\nund zu zwei Geldstrafen verurteilt, die Untersuchungshaft\nangerechnet, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von drei Jahren aberkannt, ihm die Fahrerlaubnis \"auf die Dauer von 4 Jahren\" entzogen, den\nFührerschein und \"die beschlagnahmten Heilgeräte und Heilmittel aus der Behandlungstasche des Angeklagten\" eingezogen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\nim vollen Umfange an. Der Angeklagte wendet sich nur gegen\nseine Verurteilung wegen d e s Rückfallbetruges, bei dem\nTateinheit mit einem Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz angenommen worden ist.\n\nBeide Rechtsmittel machen die Verletzung sachlichen\nRechts geltend. Sie haben Erfolg, und zwar die Revision\nder Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten\n(vgl § 301 StPO).\n\nI.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\n1.) Soweit das Landgericht einen fortgesetzten Betrug\ndes Angeklagten zum Nachteil seiner Patienten annimmt, ergibt das Urteil nicht den Umfang des strafbaren Verhaltens,\ndas dem Schuld- und dem Strafausspruch zugrunde gelegt\nworden ist. Die Verurteilung betrifft auch solche Einzelvorgänge, die nicht näher festgestellt und in den Urteilsgründen nicht in rechtlich nachprüfbarer Weise dargelegt\nsind. Dies ergibt sich aus folgendem;\n\n-4-\n\na) Das Landgericht schildert zunächst unter Nr VI des\nUrteils die Art, in der der Angeklagte mit Hilfe eines\nPendels seine Diagnosen stellte, und seine regelmäßige Behandlungsweise. Es werden in diesem Zusammenhange auch\nsechs Kranke genannt, die er untersuchte und behandelte.\n\nb) Sodann werden unter Nr VII des Urteils sieben\nweitere Fälle \"aus der großen Zahl von behandelten Patienten als besonders kennzeichnend herausgegriffen\" und ausführlich erörtert. Hier stellt das Landgericht im einzelnen fest, daß der Angeklagte mit seiner unzulänglichen\nMethode unrichtige Diagnosen stellte, gegen Bezahlung sinnund nutzlose Heilverfahren durchführte und keine Heilerfolge erzielte.\n\nc) Unter Nr VIII des Urteils wird die Einlassung des\nAngeklagten gewürdigt. Dabei unterstellt das Landgericht\nals richtig, daß der im Abschnitt Nr VI erwähnte Mechanikermeister Rol> una eine große Anzahl anderer Patienten\nLinderung und Heilung ihrer Beschwerden erfahren haben. Es\nmöge durchaus zutreffen, daß der Angeklagte, besonders bei\nsuggestiv beeinflußbaren- Patienten, Heilwirkungen erzielt\nhabe, die jedoch vielfach rein psychologisch zu erklären\nsein dürften. Es stehe jedoch auf Grund der Beweisaufnahme\nfest, daß der Angeklagte \"in den hier zur Verhandlung gekommenen Fällen\" falsche Diagnosen gestellt und sinnlose\nBehandlungen durchgeführt habe.\n\n4) Unter Nr IX des Urteils würdigt das Landgericht\ndas Verhalten des Angeklagten als einen fortgesetzten Betrug \"zum Nachteil seiner Patienten\". Es führt aus, er habe\n\"seinen 'Patienten\" vorgespiegelt, ihre Krankheiten erkennen\nund heilen zu können, habe \"seine Patienten\", die oft in\nVerzweiflung von ihm Hilfe erhofften, über seine Fähigkeiten bewußt getäuscht und habe \"von seinen Patienten?\nrecht erhebliche Beträge erhalten. Das Landgericht hat\ndabei nicht nur die im Urteil in den Einzelheiten festgestellten Behandlungsfälle im Auge, sondern gibt ein Urteil über die Heiltätigkeit des Angeklagten im allgemeinen\n\n-5.\n\nfe;\n\n‘\n\n-5_\n\nab und wertet sie summarisch als betrügerisch. So weit und\nunbestimmt waren schon die Formel der Anklageschrift und\nder Eröffnungsbeschluß gefaßt. Das Urteil beschränkt diesen\nSchuldvorwurf nicht auf bestimmte Vorgänge, sondern bezeichnet die sieben Fälle, die es \"aus der großen Zahl\"\nherausgreift und eingehender darstellt, als \"besonders\nKennzeichnend\". Sie sollen also typische Beispiele für ein\nVerhalten sein, durch das der Angeklagte sich nach der Auffassung des Landgerichts in einem viel größeren Maße des\nBetruges schuldig gemacht hat. Dieser nicht näher bezeichnete Umfang soll sich im wesentlichen mit der Behandlungstätigkeit des Angeklagten decken. Denn das Landgericht begründet die Entziehung der Fahrerlaubnis damit, der Angeklagte habe \"seine Straftat nur deshalb in so großen Umfange ausführen können, weil er mit seinem Kraftwagen\neinen großen Patientenkreis aufsuchen konnte\". Von den\nsieben Beispielsfällen liegen aber nur drei, nämlich die\nBehandlung der Marie We, der Lisa HE und der Marie\nMe (Nr VII bD-d) zeitlich nach der Anschaffung des Kraftwagens am 8.4.1953,\n\nDas Landgericht, das übrigens die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges mit keinem Wort begründet, stellt\nalso weder den Umfang der fortgesetzten Handlung genau\nfest, noch legt es für jeden unselbständigen Teilakt dar,\ndaß er die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt. Das\nist rechtlich fehlerhaft. Auch bei einer fortgesetzten Tat\nsind für jede Einzelhandlung, auf die der Schuld- und\nStrafausspruch sich stützt, ausreichende Feststellungen\nerforderlich. Diese müssen erkennen lassen, auf welche\nTeilhandlungen sich das Urteil erstreckt; alle Einzelakte\nder angenommenen fortgesetzten Handlung müssen rechtlich\nnachprüfbar sein.\n\ne) Bei fortgesetzten Handlungen, die besonders umfangreich sind, kann es sich zwar empfehlen, die Hauptverhandlung auf die schwerwiegenderen und leichter nachweisbaren\nEinzelfälle zu beschränken, wenn die übrigen für den Schuld-\n\n-6-\n\nO\\\n‘\n\nspruch unerheblich sind und für den Strafsusspruch nicht\nins Gewicht fallen (vgl R6St 70,328). Dadurch darf aber\ndem Angeklagten kein Nachteil entsteken. Insbesondere darf\ndie Höhe der Strafe nichi durch die Köglichkeit beeinflußt\nwerden, daß der Angeklagte sich auch durch ein weiteres\nVerhalten strafbar gemacht hat, das in der Hauptverhandlung nicht geprüft worden ist und im Urteil nicht festgestellt wird. Das Urteil. darf daher keinen Zweifel daran\naufkommen lassen, daß nur die einwanäfrei festgestellten\nVorgänge dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt\nworden sind.\n\nDiesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel.\n\n2.) Auch die Feststellungen über die innere Tatgeite\nsind nicht frei von rechtlichen Fehlern.\n\na) Der Angeklagte hat sich nack dem Urteil damit verteidigt, er sei Überzeugi gewesen, mit seiner Methode Heilerfolge erzielen zu können. \"Die Diagnosestellung mit\nWattebausch und Pendel habe er aus einer 1927 erschienenen\nBroschüre eines Medizinalrates Dr.Clasen erlernt. Dort sei\nauch die Behandlung mit Ponndorff Hautinp?stoff bei allgemeinen Mischinfektionen empfohlen worden. Überdies könne\ner sich auf eine ganze Reihe von bleibenden Heilerfolgen\nstützen, Nicht nur der Zeuge RBB, sondern auch noch\neine große Anzahl andcrer fatienten habe Linderung und\nHeilung ihrer Beschwerden erfahren. \"\n\nDas Landgericht unterstel;+ dies als richtig. Es\nräumt ein, der Angeklagte möge, besonders bei suggestiv\nbeeinflußbaren Patienten, Heilwirkungen erzielt haben, die\nsich vielfach rein psychologisch erklären lassen dürften.\nGleichwohl meint die Strafkamnmer, \"in den zur Verhandlung\ngekommenen Fällen\" sei die Djagnose falsch und die Behandlungsweissa sinnios gewesen. Demit ist jedoch nichts darüber\ngesagt, daß der Angeklagte dies auch erkannte. Es fehlt\ndaher an Feststeilungen, die seine Einlassung rechtlich\n\n- 1\n\neinwandfrei ausräumen.\n\nb) Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht allerdings aus, dem Angeklagten sei klar gewesen,\ndaß er nicht die Fähigkeit besaß, die Krankheiten seiner\nPatienten zu erkennen und zu heilen; denn ihm sei schon\nin dem Strafverfahren vor dem Landgericht Aurich eindeutig\nklargemacht worden, daß seine Diagnose und Behandlungsmethoden \"oft\" sinnlos und betrügerisch seien. Als verhältnismäßig intelligenter Mensch habe er erkannt, daß das Behandeln der vielfältigen Erkrankungen des menschlichen\nKörpers ein langes, eingehendes Studium voraussetze. Das\nLesen einer in Fachkreisen kaum bekannten Broschüre, das\nStellen der Diagnose allein mit Hilfe des siderischen\nPendels und die Behandlung ganzer Krankheitsgruppen nach\nderselban Methode seien ungeeignete und ungenügende Maßnahmen. Der Angeklagte habe seine Patienten über seine\nFähigkeiten bewußt getäuscht.\n\nDiese Feststellungen werden jedoch weitgehend durch\n\n: die Begründung entkräftet, mit der die Strafkammer es ablehnt, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB zu behandeln. Sie sagt dort,\n\ndem Angeklagten sei durch die 1/2jährige Verwendung als\nlazarettkalfaktor in der Strafanstalt in Celle die Gelegenheit gegeben worden, \"sich immer mehr in den Gedanken hineinzuleben, auch er könne Diagnosen stellen und Behandlungen\ndurchführen\". Er habe dort die Möglichkeit gehabt, \"sich\nneue halbverdaute Kenntnisse anzueignen\". Lebte der Angeklagte also möglicherweise in der Vorstellung, Diagnosen\nstellen und Kranke behandeln zu können, und glaubte er,\n\nsich hierüber einige, wenn auch in Wahrheit unfertige,\n\n“ Kenntnisse angeeignet zu haben, so mußte die Strafkammer\nsich hiermit bei der Prüfung des Betrugsvorsatzes ausdrücklich auseinandersetzen. Seine Bejahung ist mit jenen Annahmen jedenfalls nicht ohne weiteres vereinbar.\n\n3.) Diese rechtlichen Fehler nötigen dazu, die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Rückfall-\n\n-8 -\n\n-8-\n\nbetruges in Tateinheit mit Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz auf beide Revisionen aufzuheben. Gegen die Anwendung des Heilpraktikergesetzes bestehen zwar keine\nrechtlichen Bedenken. Der Schuldspruch ist aber nicht\nteilbar.\n\nIl.\n\n. Die vom Angeklagten nicht angefochtene Verurteilung\nwegen Betruges zum Nachteil der Arbeitslosenversicherung\nist auf dia Revision der Staatsanwaltschaft auch zugunsten\ndes Angeklagten nachzuprüfen. Dabei ergeben sich gegen\nden Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken.\n\nDer Strafausspruch ist jedoch auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft sowohl zugunsten als auch zuungunsten\ndes Angeklagten aufzuheben. Einerseits können die Art und\ndie Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten durch\ndie aufgehobene Verurteilung wegen Betruges in dem anderen\nFalle beeinflußt worden sein. Andererseits dringt die auf\n§ 20 a StGB gestützte Revision der Staatsanwaltschaft\ndurch (vgl Nr III 2b).\n\nIII.\n\nSowsit das Landgericht es ablehnt, den Angeklagten\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen,\nist die Revision der Staatsanwaltschaft begründet.\n\n1.) Die äußeren Voraussetzungen der Strafschärfung\nnach § 20 a StGB liegen vor.\n\na) Ob dies für die Bedingungen des § 20 a Abs 1 StGB\ngilt, ist allerdings zweifelhaft. Aus dem Urteil geht\nnicht hervor, wann das kriegsgerichtliche Urteil vom\n5.12.1940 rechtskräftig geworden ist und wie lange der\nAngeklagte von diesem Zeitpunkte an eine Freiheitsstrafe\nverbüßte oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt\nverwahrt wurde (vgl § 20 a Abs 3 StGB). Anscheinend hat\ndas Landgericht üäies nicht klären können, weil die Akten\ndes Kriegsgerichts nicht mehr vorhanden sind.\n\n9.\n\nb) Die äußeren Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB\nwerden aber durch die beiden jetzt abgeurteilten Taten in\nVerbindung mit den strafbaren Handlungen erfüllt, die dem\nUrteil des Landgerichts in Aurich vom 26.August 1950 zugrunde lagen.\n\n2.) Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob die\nGesamtwürdigung dieser Taten ergibt, daß der Angeklagte\nein gefährlicher Gewohnkeitsverbrecher ist. Dies ist, wenn\ndie äußeren Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 oder Abs 2 StGB\nvorliegen, auch dann erforderlich, wenn das Gericht es ablehnt, den Angeklagten a’s gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nzu verurteilen.\n\nDie beiden Gesichtspunkte, auf die das Landgericht sich\nunter Nr XI des Urteils beschränkt, können eine umfassende\nGesamtwürdigung nicht ersetzen. Sie sind auch rechtlich\nfehlerhaft.\n\na) Das Landgericht meint, wenn der Angeklagte nicht\nin der Strafanstalt in Ceile 1/2 Jahrs lang als lLazarettkalfaktor verwendet worden wäre, wäre er möglicherweise\nnicht auf den Gedanken gekommen, sich erneut als Heilpraktiker zu betätigen. Daß er dies so bald getan habe,\nsei zu einem wesentlichen Teile auf einen Fehler im Strafvollzuge zurückzuführen.\n\nDiese Annahme setzt aber eine gründliche Erforschung\nder Persönlichksit des Angeklagten voraus. An dieser fehlt\nes. Ehe das Landgericht zugunsten des Angeklagten annehmen\ndurfte, er sei dürch seine Tätigkeit als Lazarettkalfaktor\nzu seinen neuen Betrügereien gekommen, hätte es. sich Klarheit darüber verschaffen müssen, welches Charakterbild sich\naus seinen ganzen Werdegang ergibt. Dazu hätte es insbesondere einer eingehenden Gesamtwürdigung seiner früheren Heilbehandlungsbetrügereien in Blandar? in Verbindung mit den\njetzt abgeurteilten Taten bedurft. Nur im Rahmen einer\nsolchen Gesamtbeur+teilung kann die Frage entschieden werden,\nob die neuen Betrügereien des Angeklagten nicht auf einem\neingewurzelten, zur Charaktereigenschaft gewordenen Hange,\n\n- 10 -\n\nsondern auf cinenm Mißgriff im Strafvollzuge beruhen. Die\nBegründung des Landgerichts läßt die Möglichkeit offen,\ndaß ein verbrecherischsr Hang des Angeklagten schon vorher vorhanden war und durch seine Verwendung als Lagarettkalfaktor nur verstärkt worden ist. Dann würden die Erlebnisse des Angeklagten im Strafvollzug nichts daran ändern,\ndaß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wäre. Sie\nkönnten allenfalls ein Grund sein, von der Strafschärfung\nnach § 20 a Abs 2 StGB, die im Ermessen des Gerichts\nliegt, abzusehen.\n\nDaß die Strafkammer über die Veranlagung des Angeklagten wenig Klarheit gewonnen hat, geht auch aus folgendem hervor. Sie spricht einerseits davon, daß er sich\n\"immer wieder zur Behandlung kranker Menschen hingegogen\nfühlte\", und bezeichnet dies als \"Neigung\" und \"Steckenpferd\". Andererseits wirft sie ihm vor, er habe die Gutgläubigkeit seiner leidenden Mitmenschen scham- und\nbedenkenlos ausgebeutet und dadurch eine ehrlose Gesinnung\ngezeigt. Diese Ausdrücke sind miteinander schwer vereinbar, lassen jedenfalls keine eindeutige Beurteilung seiner\nBeweggründe durch die Strafkammer erkennen.\n\nb) Das Landgericht führt ferner aus, bei dem Unterstützungsbetruge spiele die Notlage eine Rolle, in der der\nAngeklagte sich anfänglich dadurch befunden habe, daß er\naus der Strafanstalt mit einem geringen Entlassungsgeld\nins Ungewisse entlassen worden sei. Er habe \"nur den\nrechtzeitiger Absprung nicht gefunden\". Der Angeklagte\nhat aber nach den Feststellungen des Urteils noch am\n14.2.1953 beantragt, ihm die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung weiterzubewilligen, und dabei angegeben, keinen selbständigen Beruf auszuüben und keinen Nebenerwerb zu haben.\nDer Inhalt des Urteils legt nahe, daß die Heilbehandlungstätigkeit des Angeklagten zu dieser Zeit schon sehr umfangreich war; denn bereits am 8.4.1953, also nur 7 Wochen\nnach seinem Antrage vom 14.2.1953, war die Anschaffung\neines Kraftwagens notwendig, weil seine Praxis sich immer\n\n- 11 -\n\nweiter ausbreitete. Hiermit läßt sich die Annahme, der\nUnterstützungsbetrug sei auf eine anfängliche Notlage zurückzuführen, der Angeklagte habe nur den Absprung nicht\nrechtzeitig gefunden, jedenfalls insoweit schwerlich vereinen, als er die Weiterbewilligung beantragt und die Unterstützung bis zum 10.März 1953 bezogen hat. Mindestens hätte\ndas Landgericht sich hiermit auseinandersetzen müssen.\n\n3.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft muß daher\nder Strafausspruch in beiden Fällen aufgehoben werden.\n\na) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\ndie Anforderungen zu beachten haben, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Gesamtwürdigung der Taten im\nSinne des § 20 a StGB stellt (vgl z.B. RGSt 68,149/1567;\n\nRG JW 1934, 1662/1666/; BGHSt 1,94/99/; BGH v.20.2.1951\n\n- 3 StR 51/50 - bei Hülle NJW 1951, 297). Ist der Angeklagte danach zur Zeit der Hauptverhandlung ein gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher (vgl BGHSt 1,94/100-102/), so ist\n\ndie Strafschärfung im Falle des § 20 a Abs 1 StGB vorgeschrieben, im Falle des § 20 a Abs 2 StGB in das Ermessen des Gerichts gestellt.\n\nb) Die Sicherungsverwahrung ist nach § 42 e StGB\nanzuordnen, wenn die Öffentliche Sicherheit diese Maßnahme\nfür die Zeit nach der Strafverbüßung erfordert, Der Senat\nhat in seinem Urteil 5 StR 966/52 vom 30.4.1953, das die\nRevision der Staatsanwaltschaft anführt, ausgesprochen,\nwenn ein Gewohnheitsverbrecher zur Zeit der Hauptverhandlung gefährlich sei, müsse von der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, daß er es auch nach der Strafverbüßung\nnoch sein werde; nur wenn das Gegenteil mit einer auf bestimmte Tatsachen gegründeten nahen Wahrscheinlichkeit\nerwartet werden könne, sei die Sicherungsverwahrung nicht\nanzuordnen. Der Senat hat diese Auffassung jedoch inzwischen\naufgegeben (vgl auch BGH JZ 1953, 673).\n\nc) Wegen der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis,\nin der das Landgericht seine Entscheidung nur sehr knapp\n\n- 12 -\n\nbegründet hat, wird auf BGH NJW 1954, 163 hingewiesen.\nDie Maßnahme ist nicht, wie die Strafkammer es getan hat,\nvon vornherein für eine bestimmte Zeit anzuordnen. Vielmehr ist nach § 42 m Abs 3 StGB im Urteil eine Frist zu\nbestimmen, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine\nneue Fahrerlaubnis erteilen darf, wenn das Gericht dies\nnicht für immer untersagt.\n\nd) Wenn Gegenstände nach § 40 StGB eingezogen werden,\nsind sie regelmäßig im Urteilssatz genau zu bezeichnen\n(vgl RGSt 70,338/3417; RG IW 1935, 949).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-25/5-str-147-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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