{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-25_5_StR_113_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-25","aktenzeichen":"5 StR 113/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2294 01%\n\n5_StR 113/54\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Arno Sch ii ,\nzur Zeit unbekannten Aufenthalts,\n\ngeboren am MD. ES ED in cr. vagm Kr =. DD»\nwegen Verstoßes gegen das KRG Nr 8\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Mai 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EN»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizantmann a»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom l1.Dezember 1953 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schöffengericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründezg\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verstoßes\ngegen Art VII des Kontrollratsgesetzes Nr 8 vom 30.11.1945\nin Verbindung mit Art III Ziff 13 der Verordnung Nr 511 der\nMilitärregierung vom 15.10.1951 zu einer Gefängnisstrafe\nvon fünf Monaten verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt ist.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt.\nSie hat Erfolg.\n\nI.\n\nDer Angeklagte, Sowjetzonenflüchtling, wurde vom\nSozialamt Charlottenburg unterstützt. Am 9.6.1952 verlangte\ner von dem Referenten S@WWD des Sozialamts Charlottenburg\neine Nachzahlung für die Zeit vom 9. bis 14.6.1952. Als\nSB dies ablehnte, dem Angeklagten jedoch Lagerverpflegung\nanbot, sprang dieser auf und wies das Angebot mit folgenden\nWorten zurücks\n\n\"Ich danke Ihnen meine Herren für Ihr Angebot.\nIch bin Angehöriger der Leibstandarte Adolf\nHitler. Ich habe leider zu wenig umgebracht.\nWir hätten viel mehr in den Gasofen werfen\nmüssen.\"\n\nDie Strafkammer legt diese Worte dahin aus, der Angeklagte habe zum Ausdruck gebracht, daß leider zu wenig\nGegner des Nationalsozialismus umgebracht worden seien und\ndaß er, der Angeklagte, unter nationalsozialistischer Führung\nnicht Sozialunterstützungsempfänger wäre. Deshalb verurteilt\nsie den Angeklagten aus den angeführten Vorschriften.\n\nII.\n\nDie Revision meint zu Unrecht, die von der Strafkammer\nangewandten Vorschriften seien nicht mehr in Kraft. Art VII\ndes Kontrollratsgesetzes Nr 8 ist zwar durch Art II AHKG\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nNr 16 vom 16.12.1949 (AHK ABl S 72) für das Gebiet der\nBundesrepublik aufgehoben worden, jedoch nicht für Westberlin. Auch die VO Nr 511, die nur für Berlin ergangen\nist, ist noch in Kraft.\n\nMit Recht führt jedoch die Revision aus, daß die\nfestgestellten Tatsachen die Verurteilung des Angeklagten aus den erwähnten Vorschriften nicht rechtfertigen.\nArt VII des Kontrollratsgesetzes Nr 8 verbietet Propaganda\noder Agitation, die darauf hinausgeht, militärischen und\nnationalsozialistischen Geist oder derartige Einrichtungen\nzu erhalten, wieder ins Leben zu rufen oder zu fördern,\noder die die Verherrlichung des Krieges zum Gegenstand\nhat. Art III Nr 13 der Verordnung Nr 511 stellt den Verstoß gegen dieses Verbot unter Strafe.\n\nPropaganda betreibt nur, wer für einen Gedanken oder\neine Einrichtung wirbt, d.h. wer denjenigen, dem gegenüber er die Propaganda treibt oder dem er sie zur Kennt-\n‚nis bringen will, von der Richtigkeit der Idee oder Einrichtung überzeugen will. Daß der Angeklagte das nicht\ngewollt hat, liegt bei der Sachlage auf der Hand. Die\nStrafkammer spricht zwar von einer \"Befürwortung und\nEmpfehlung dieser nazistischen Methoden\". Es ergibt sich\naber aus dem gesamten Urteilsinhalt, daß sie nicht etwa\ngemeint hat, der Angeklagte habe geglaubt, den Referenten\nSohre oder eine andere Person, die seine Äußerung mit\nanhören konnte, von der Richtigkeit nationalsozialistischer\nGedanken oder Einrichtungen zu Überzeugen.\n\nDas Revisionsgericoht kann aber den Angeklagten nicht\nfreisprechen, da die Strafkammer sein Verhalten nicht\nauch unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung geprüft hat,\nobgleich der Dienstvorgesetzte des Referenten Sohre rechtzeitig Strafantrag wegen Beleidigung gestellt hat. Die\nÄußerung des Angeklagten könnte eine Beleidigung im Sinne\ndes § 1§ 5 StGB sein, wenn der Angeklagte für Sohre erkennbar auch zum Ausdruck bringen wollte, dieser gehöre\nzu den Leuten, die nach seiner Auffassung während des\n\n-4-\n\n-4-\n\nNationalsozialismus hätten umgebracht werden sollen. Wenn\ngie Strafkammer ausführt, der Angeklagte könne nach ihrer\nÜberzeugung mit seinen Worten nur gemeint haben, daß leider\nzu wenig Gegner des Nationalsozialismus umgebracht worden\nseien und er unter nationalsozialistischer Führung nicht\nSozialunterstützungsempfänger wäre, so schließt das nicht\naus, daß er auch den Referenten Sohre als einen Menschen\nbezeichnen wollte, der hatte umgebracht werden sollen.\n\nDenn aus dem Urteilsinhalt ergibt sich, daß die Strafkammer\nmit dieser Auslegung nur sagen wollte, der Angeklagte habe\nnicht etwa, wie er behauptet hatte, gemeint, während des\nKrieges seien zu wenig russische Soldaten umgelegt worden,\nsondern nur, es seien zu wenig Gegner des Nationalsozialismus umgebracht worden. Das schließt nicht aus, daß er unter\ndiesen Gegnern des Nationalsozialismus gerade auch den\nReferenten Sohre mitgemeint hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-25/5-str-113-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-25/5-str-113-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.419766+00:00"}}