{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-21_5_StR_464_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-21","aktenzeichen":"5 StR 464/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ap\n3 StR 464/54 Ä 2286 039\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Steward Wolfgeng K EEE zus Heim.\ndort geboren mn BD,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.0ktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 21.Mai 1954 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nhet\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist \"wegen Mordes, begangen im Zustand\nverminderter Zurechnungsfähigkeit,\" zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Beweismittel hat Erfolg.\n\n1.) Allerdings bestehen keine durchgreifenden Bedenken, soweit das Schwurgericht eine vorsätzliche Tötung\nangenommen hat, Was der Beschwerdeführer hiergegen vorträgt, richtet sich überwiegend in unzulässiger Weise\ngegen die Beweiswürdigung.\n\nEs wird im Urteil nicht nur dargelegt, daß der Angeklagte die Möglichkeit einer tödlichen Wirkung seiner\nStiche in Kauf genommen habe, sondern darüber hinaus ausdrücklich hervorgehoben, er habe diese Möglichkeit \"für\nden Fall ihres Eintritts auch gewollt\" (UA S 18).\n\nAbwegig ist die Meinung der Revision, die Art und\nWeise der Ausführung der Tat \"könne nicht als Beweis für\nden Tötungsvorsatz dienen\", weil sie auf einem \"Affektsturm\" beruhe; auch bei einer in hochgradiger Erregung\nbegangenen Handlung ist es allein Sache der tatrichterlichen Beurteilung, ob er aus der Begehungsweise der Tat\nFolgerungen in Bezug auf den Vorsatz zieht oder nicht.\n\nDie von dem Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des\nObersten Geräkchtshofes für die Britische Zone besagt nichts\nfür das Gegenteil.\n\n2.) Ebenfalls rechtsirrtumsfrei ist die Annahme des\nSchwurgerichts, die Getötete habe \"besondere\" Schmerzen\nund Qualen erlitten. Hierauf deutet allein schon die Vielzahl der Verletzungen hin, die dem Opfer bei vollem Bewußtsein in zwei Tatabschnitten zugefügt wurden, sowie\ndie dabei erduldete seelische Qual. bs kommt deshalb nicht\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nwehr darauf an, daß für das Schwurgericht insoweit auch\nnoch die Schwere der Kopfverletzungen entscheidend war,\nein Umstand also, der für sich allein genommen nicht\nschon ohne weiteres ein äußeres Kennzeichen grausamer\nTötung sein muß.\n\n3.) Die Merkmale des inneren Tatbildes des Mordes\nsind dagegen unzureichend dargetan.\n\nNach ständiger Rechtsprechung setzt eine grausame\nTötung insoweit voraus, daß der Täter diejenigen Tatumstände kennt und will, welche die dem Opfer zugefügten\nbesonderen Qualen bedingen, und daß seine Handlungsweise\nauf einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung beruht\n(vgl u.a. BGH in 5 StR 568/52 vom 18.12.1952 u.BGHSt 3,180).\n\na) Schon die Darlegungen des Urteils über die Erkenntnis des Angeklagten von den Qualen seines Opfers erwecken\nBedenken. Das Schwurgericht führt hierzu aus, er habe die\nGetötete auch dann noch weiter verletzt, als ihm durch\nihr Verhalten dı a Unbarmherzige seiner Tat \"vor Augen\ngeführt\" worden sei. Daß der Beschwerdeführer die Leiden\nseines Opfers auch wirklich erkannt hat, ergibt sich\nhieraus nicht pit Sicherheit. Im allgemeinen zwar wird\nsich das von selbst verstehen. Bei der Iage des vorliegenden Falles jedoch reicht diese Darlegung deshalb nicht aus)\nweil an anderer Stelle des Urteils festgestellt worden ist,\nder Angeklagte habe \"in einem Zustande hochgraäiger Affektanspannung\" und \"in einem mittelschweren alkoholischen\nRauschzustand\" gehandelt. Dann aber ist die Möglichkeit\nnicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, daß ihn Erkenntnisse, die jeder andere ohne weiteres gewonnen hätte,\nverschlossen blieben,\n\nb) Auch aus einem anderen Grunde noch konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.\n\n-A-\n\nDas Schwurgericht ist der Auffassung, zur Feststellung einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung\ndes Täters sei es \"nur erforderlich, daß er im Augenblick der Tat alle Umstände kennt und will, die seinem\nOpfer ein Übermaß an Qualen bereiten, mithin das zur\nVernichtung seines Lebens Erforderliche überschreiten\".\nwie erwähnt, ist das unrichtig-. Es genügt für den Begriff der Grausamkeit nicht, daß sich der Täter der\nharten Wirkungen seiner Tat bewußt ist; sie müssen\ndarüber hinaus einer. gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung entspringen. Zwar wird man die zweite Voraussetzung häufig - insbesondere bei einem Täter, der mit\nvoller Überlegung handelte - schon aus seinem Bewußtsein der äußeren Tatumstände entnehmen können. Im vorliegenden Falle jedoch bedurfte es hierzu eingehender\nund selbständiger Erwägungen. Denn nach den Urteilsfeststellungen war das Verhalten des Angeklagten zunächst durch \"Wut, Zorn, Enttäuschung und das Gefühl\ndes Gedemütigtwordenseins\" bestimmt worden, Die Tat\nselbst hat er dann im Zustande einer Bewußtseinsstörung\nausgeführt. Wie der Bundesgerichtshof aber im Anschluß\nan die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl u.a.\n\nRGSt 76,299) wiederholt entschieden hat (vgl u.a. BGH\n\nin 1 StR 218/52 vom 23.9.1952), kann eine Tat ihres\n\nen sich grausamen Charakters vor allem dadurch entkleidet werden, daß der Täter zu einer heftigen Gemütsbewegung hingerissen worden ist. Jedenfalls bedarf es\ndann stets der Erörterung darüber, aus welchem Grunde\nder Tatrichter trotz des Vorliegens eines erheblichen\nErregungszustandes angenommen hat, der Täter habe aus\ngefühlloser, unbarmherziger Gesinnung gehandelt (so auch\nOGHSt 2,173/1777).\n\n4.) Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes\nhingewiesen;\n\na) Unter Umständen kann im vorliegenden Falle auch\ndas Verhalten des Angeklagten nach der Tat für die Beurteilung der Frage, ob die Tötung wirklich aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung begangen wurde, von Bedeutung sein.\n\nb) Die etwaige Anwendbarkeit der Vorschrift des\n§ 51 StGB ist nicht nur unter dem Gesichtspunkt fehlender\nEinsichtsfählgkeit, sondern auch unter dem mangelnden\nHemmungsvermögens eingehend zu prüfen. Hierbei darf der\nUmstand, daß der Angeklagte früher schon wegen Schwachsinns aufgefallen war (deswegen sogar sterilisiert wurde),\nnicht ohne weiteres Üübergangen werden.\n\nDr.Rotberg Schmidt . Siemer\nSchmitt Dr.Börker\n\n» LI","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-21/5-str-464-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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