{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-18_5_StR_76_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-18","aktenzeichen":"5 StR 76/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22\n5 StR 16/54 > 028\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Wolfgang S ch WB au: si:\ngeboren am MR. .EEEE> ED in Lu\n\nwegen Betruges u.&a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Mai 1954, an der teilgenommen haben:.\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamtmann ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 24.November 1953\naufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen Untreue im\nFall KD (Fall 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. In diesem Fall wird der\nAngeklagte freigesprochen. Insoweit fallen\ndie Kosten des Verfahrens der Landeskasse\nzur Last;\n\n2.) mit den Feststellungen\na) soweit der Angeklagte wegen Betruges im\n\n- 2 =\n\nFall Schi (Fall 6 der Urteilsgründe)\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Strafausspruch im Fall ZB (Fall 3\nder Urteilsgründe),\n\nc) im Gesamtstrafausspruch.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nSoweit nicht endgültig entschieden ist, wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betruges in 5 Fällen, Unterschlagung in\neinem Falle und Untreue in einem Falle verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil nur\nan, soweit der Angeklagte wegen Betruges in den Fällen\nzZ (Fall 3 der Urteilsgründe) und Schi@B (Fall 6 der\nUrteilsgründe) und wegen Untreue im Fall K@P (Fall 4 der\nUrteilsgründe) verurteilt ist. Gegen die Zulässigkeit der\nBeschränkung des Rechtsmittels auf diese Teile des Urteils\nbestehen keine Bedenken.\n\n. Die Revision rügt in allen Fällen Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1.) Fall ZB (Betrug).\n\n‚Der Angeklagte schuldete zipfel seit November 1951\naus Darlehn 3500 DM. Zur Sicherung der Darlehnsforderung\nübereignete er ihm eine Brillantbrosche. Kurze Zeit später\nveranlaßte er ZB. ihm die Brosche zurückzugeben, indem\ner ihm erklärte, er wolle ein Sicherheitskettchen anbringen\nlassen. In Wahrheit brauchte er die Brosche, um sich Geld\nzur Befriedigung eines anderen Gläubigers zu verschaffen.\nEr verpfändete sie zu diesem Zweck einem Juwelier für\n2200 DM.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten zu Recht wegen\nBetruges verurteilt.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben klar, daß der\nAngeklagte durch seine Erklärungen in 2 bewußt die\nVorstellung erweckt hat, er benötige die Brosche nur für\ndie Anbringung eines Sicherheitskettchens und werde sie\nalsdann zurückgeben. Das war falsch. Der Angeklagte hatte\nvon vornherein die Absicht, die Brosche nicht zurückzugeben,\nsondern sie einem anderen zu verpfänden. zu» hat durch\ndie Aufgabe des Besitzes an der Brosche einen Vermögensschaden erlitten.\n\n-4-\n\nDer Einwand der Revision, daß ZW die Brosche\nfreiwillig herausgegeben habe, geht fehl. Für den Betrug\nkomnt es. darauf an, daß der Verfügende durch falsche Vorstellungen, die der Täter in ihm erweckt oder unterhalten\nhat, zu der Verfügung bestimmt wird. Das unterscheidet\ngerade den Betrug von der Erpressung.\n\nZu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, daß\ndie Täuschung für den Vermögensschaden nicht ursächlich\ngewesen sei, weil ZB auch dann, wenn die Erklärung des\nAngeklagten richtig gewesen wäre, mit der \"nur für einige\nTage\" gedachten Besitzaufgabe \"die Sicherung seiner Forde-\n\"rung eingebüßt hätte\". Hierauf kommt es nicht an. Der\nUrsachenzusammenhang würde nur fehlen, wenn ZB bei\nKenntnis der wahren Sachlage ebenso gehandelt hätte. Das\nschließen die Peststellungen des Urteils aber aus.\n\nAuch sonst läßt die Verurteilung wegen Betruges\nkeine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n2. ) Fall un (Untreue).\n\nDer Angeklagte schuldete Kluge aus Darlehen 24 000 DM.\nKu drängte im Frühjahr 1952 auf Rückzahlung. Da der Angeklagte kein Geld hatte, stellte KB Arei Wechsel über\ninsgesamt - 10 000 DM aus und übergab sie dem Angeklagten.\nDieser sollte die Wechsel sofort diskontieren lassen, den\nErlös KB aushändigen und die Wechsel am Fälligkeitstage einlösen. Der Angeklagte lieferte die durch die Diekontierung der Wechsel erzielten Geldbeträge in Höhe von\ninsgesamt 2 700 Da nicht an KB ab, sondern verbrauchte\nsie für sich. Er löste auch die Wechsel am Fälligkeitstage nicht ein.\n\nDas Urteil ist der Ansicht, daß der \"Angeklagte durch\nden verbrauch des Geldes, das er durch die Diskontierung\nder Wechsel erhielt, den Treubruchstatbestand des § 266\nStGB verwirklicht habe. Diese Auffassung ist rechtsirrig.\n\n- 5.\n\n2\n\n-5-.\n\nDer Treubruchstatbestand setzt ein Treueverhältnis\nzwischen dem Täter und dem Verletzten voraus, kraft dessen\njenem die Pflicht obliegt, Vermögensinteressen des Verletzten wahrzunehmen. Diese Pflicht muß typischer und\nwesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses sein. Das trifft\nhier nicht zu.\n\nWesentlicher Inhalt der zwischen dem Angeklagten und\nKED getroffenen Vereinbarung war es, dem Angeklagten zu\nermöglichen, sich Geld zu beschaffen, das er für die Bezahlung der Darlehnsschuld an KB benötigte. Wer sich\nGeld beschafft, um damit einen Gläubiger zu befriedigen,\nbesorgt aber kein Geschäft des Gläubigers, sondern ein\neigenes Geschäft. Ob er das von sich aus oder auf Grund\neiner Vereinbarung mit dem Gläubiger tut, ob er sich das\nGeld durch Diskontierung vom Gläubiger hierfür ausgestellter Wechsel, durch Darlehnsaufnahmen unter Bürgschaft des\nGläubigers oder in anderer Weise verschafft, ist in diesem\nZusammenhang unerheblich. Die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist nicht wesentlicher Inhalt des\nzwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses. Verwendet er das zur Befriedigung des Gläubigers\nbeschaffte Geld entgegen der mit dem Gläubiger getroffenen\nVereinbarung und entgegen seiner ursprünglichen Absicht\nnicht zu diesem Zweck, sondern für andere Zwecke, so tut\ner im Grunde nichts anderes, als daß er seine Leistungspflicht verletzt. Die bloße Pflicht, eine geschuldete\nLeistung zu erbringen, ist aber keine Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.\n\nDer Angeklagte könnte allenfalls den Tatbestand des\nBetruges (§ 263 StGB) oder den Mißbrauchstatbestand des\n§ 266 StGB verwirklicht haben. Voraussetzung hierfür wäre\naber, daß er schon beim Empfang der Wechsel (Betrug) oder\nbei ihrer Diskontierung (Mißbrauchstatbestand) die Absicht\nhatte, den Erlös nicht an KB abzuführen, sondern ihn\nfür sich zu verbrauchen. Das Urteil schließt indessen diese\nMöglichkeiten aus.\n\n-6-\n\n3.) Pall Schi (Betrug).\n\nDer Angeklagte mietete von SchI@B im Mai und Juni\n1952 für drei Fahrten ins Rheinland einen Personenkraftwagen. Den Mietzins für die beiden letzten Fahrten bezahlte er nicht. Er war schon beim Abschluß der Verträge nicht\nin der Lage, die Miete in absehbarer Zeit zu bezahlen.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges findet in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze.\n\nDas Urteil erblickt die Täuschungshandlung darin, daß\nder Angeklagte dem Schlüter seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt habe. Es geht hierbei offensichtlich davon aus,\n\ndaß der Angeklagte beim Abschluß der Verträge - ausdrücklich\n\noder stillschweigend - erklärt habe, er werde die Miete in\nangemessener Zeit bezahlen, obwohl er schon damals hierzu\ngar nicht in der Lage war. Das ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. '\n\nDas Urteil enthält aber keine hinreichenden Feststellungen zum Betrugsvorsatz. Die für sämtliche Straftaten\nsummarisch getroffene Feststellung, der Angeklagte habe\n\"schuldhaft gehandelt\", genügt nicht. Der Betrugsvorsatz\nerfordert, daß der Angeklagte schon beim Vertragsschluß\ndie Absicht hatte, nicht in angemessener Zeit zu zahlen»\noder zumindest mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf\nnahm, er werde nicht in angemessener Zeit zahlen können.\n\nDaß der Angeklagte einen solchen Vorsatz gehabt hätte, kann\n\nauch nicht ohne weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, zumal das Urteil feststellt, daß\nder Angeklagte die Miete für die erste der drei kurz nacheinander erfolgten Fahrten bezahlt hat und daß er ein\n\"ausgesprochener Optimist\" ist.\n\nDas Urteil mußte demnach aufgehoben werden, soweit\nder Angeklagte wegen Untreue im Fall KEEP und wegen Betruges im Fall Schi verurteilt ist.\n\n- T-\n\nIm Fall KPD war der Angeklagte freizusprechen. Daß\nweitere Sachaufklärung zu einem anderen Ergebnis führen\nwerde, erscheint ausgeschlossen. Der Fall Schi bedarf\ndagegen weiterer Sachaufklärung durch den Tatrichter.\n\nDer Strafausspruch mußte auch im Fall a] aufgehoben werden. Daß die rechtsirrige Verurteilung in den\nFällen KB und Schi auch die Bemessung der für diese\nTat erkannten Einsatzstrafe zum Nachteil des Angeklagten\nbeeinflußt haben kann, ist nicht auszuschließen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSienmner Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/5-str-76-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/5-str-76-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.891395+00:00"}}