{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-18_5_StR_532_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-18","aktenzeichen":"5 StR 532/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_532/54\n\n2217 028\n\nIm Nasen des Volkes,\n\nen mn. m mn ne\n\nIn der Straflsache\n\ngegen\n\nden Maurer Otto 7 HE zu: Sem,\ngeboren am EEEEB 1913 in SED (Osthavellana),\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Januer 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.koffka\nBundesrichter Schnid*\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzöonde Richter,\nBundesanwalt Dr WB in der Verhandlung,\nOberstaatsarwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bund: sanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 18.Mai 1954 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu nsuer Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Äcsten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Keclıts wegen -\n\nGründe;\n\nMit Recht rügt die älevision, daß der Angeklagte seinem\ngesetzlichen Richter entzogen worden sei. Vor Beginn des\nGeschäftsjahres hatte der nach der AV d.RJM vom 13.11.1933\n(DJ S 673) C III 3 zuständige Landgerichtspräsident gemäß\n§ 45 Abs 1 GVG die ordentlichen Sitzungstage auf je zwei\nwochentage festgesetzt. Tür diese Sitzungstage waren die\nSchöffen ausgelost worden, und zwar für die Sitzung vom\n18.Mai 1954, dem Tage der Jauptverhandlung in der vorliegenden Sache, die Schöffen Ogw und Frau N>:\n\nIm März 1954, also nach Beginn des Geschäftsjahres, hielt\nder Landgerichtspräsident \"zur Förderung der Rechtsprechung\nin Strafsachen‘ die Zuweisuns eines weiteren \"ordentlichen!!\nSitzungstages an die großen Strafkammern für \"organisatorisch\nnotwendig\". Lr setzte davon das Präsidium des Landgerichts\nin Kenntnis; dieses \"billigte einstimmig die beabsichtigte\nWaßnahme des Landgerichtspräsidenten\". Nunmehr wurden am\n12.April 1954 die Schöffen für alle Sitzungen ab 16.Mai\n1954 neu ausgelost, d.h. sowohl für die bisher zweiwal\nwöchentlich vorgesehenen ordentlichen Sitzungstage als auch\nfür die neu eingerichtete dritte \"ordentliche\" Sitzung\nin der Woche. Dabei fiel für die Sitzung vom 18.Mai 1954\ndas Los auf die Schöffen Gr und Frau CHE. Letztere\n_ wurde wegen Behinderung befreit, an ihre Stelle trat Frau\nED. Das angefochtene ürteil ist demgemäß unter Nitwirkung der Schöffen Gr und Frau Ep ergangen.\nDieses Verfahren war ungesetzlich.\n\nDer Landgerichtspräsident kann nach Beginn des Ge-Schäftsjahres keine zusätzlichen \"ordentlichen! Sitzungstage mehr festsetzen. \"Ordentliche\" Sitzungstage sind nach\ndem Sprachgebrauch des Gesetzes nur die vor Beginn des\nGeschäftsjahres festgesetzten. Anscheinend hat dem Landerichtspräsidenten - we.nzleich seine dienstliche Äußerung\ndas nicht ausdrücklich sagt -- eine Art von entsprechender\n\n- 3 -\n\nAnwendung des § 63 Abs 2 GVG vorgeschwebt, Sie verbietet\nsich jedoch aus zwei Gründen.\n\nErstens trifft das Präsidium die Anordnungen, die ihm\nnach § 64 Abs 1 GVG obliegen, in richterlicher Unabhängigkeit, ohne dabei Weisungen unterworfen zu sein. Dagegen\nhandelt es sich bei den Anordnungen gemäß § 45 Abs 1 GVG\num eine Sache der Justizverwaliung, wobei der Landgerichtspräsident als weisungsgebundener Verwaltungsbeanter tätig\nwird und einer Nachprüfung durch das Präsidium nicht untersteht. Die \"Billigung\" der vom Präsidenten beabsichtigten\nAnordnung durch das Präsidiun, werde sie einstimmig oder\ndurch Mehrheitsbeschluß ausgesprochen, entbehrt hier jeder\nrechtlichen Bedeutung. Der Präsident hat Anordnungen, die\ner gemäß § 45 Abs 1 GVG trifft, nicht vor dem Präsidium,\nsondern vor seinen Dienstvorgesetzten zu vertreten. Keinesfalls aber kann eine Vorschrift wie § 65 Abs 2 GVG, die\neinem unabhängigen Organ der gerichtlichen Selbst-.\nverwaltung besondere Ausnahmerechte verleiht, auf eine\nVerwaltungsbehörde entsprechemd angewendet werden.\n\nZweitens können zusätzliche \"ordentliche!\" Sitzungstage\nniemals \"organisatorisch notwendig\" werden. Anordnungen\nnach § 63 Abs 2 GVG sind häufig schlechthin unvermeidlich,\nwenn nicht die Rechtspflege zum Stillstand kommen soll.\nReicht dagegen die Zahl der ordentlichen Sitzungstage nicht\naus, so können notfalls - sofern nicht überhaupt die Neueinrichtung von Strafkammern erforderlich ist - außerordentliche Sitzungen gemäß § 48 GVG anberaumt werden.\n\nDas ist aber nicht Sache des Landgerichtspräsidenten oder\nüberhaipt der Justizverwaltung, sondern Sache der Vorsitzenden, als- ein richterliches Geschäft, dem der Landgerichtspräsident als. Organ der Justizverwaltung nicht vorzugreifen hat. Sache der Justizverwaltung ist hierbei nur,\ndie Räume und die nichtrichterlici!en Beamten zur Verfügung\nzu stellen. Wird aleo nach Jexinn des Geschäftsjahres erkennbar, daß die Vorsitzenden es für erforderlich halten,\n\n-4-\n\nA -\n\naußer den beiden ordentlichen Sitzungen in der oche regel-\n- mäßig noch eine außerordentliche anzuberaumen, so genügt\ndie Justizverwaltung ihrer Aufgabe schon dadurch, daß sie\nden Vorsitzenden mitteilt, an welchem weiteren Wochentag\nder Kammer regelmäßig ein Sitzungssaal zur Verfügung steht.\nFür eine zusätzliche Einrichtung von \"ordentlichen'\nsitzungstagen besteht dennach weder ein Bedürfnis noch\n\neine gesetzliche Möglichkeit.\n\nVon alledem abgesehen aber durfte keinesfalls etwas\nan der bereits geschehenen Auslosung der Schöffen geändert\nwerden. Für die Sitzung vom 18.Mai 1954 waren die Schöffen\nOD uni Frau NEED die gesetzlichen Richter. Weder eine\nzulässige Anberaumung außerordentlicher Sitzungen noch die\nunzulässige Einschietung sogenannter \"ordentlicher\" Sitzungen durfte zum Anlaß dienen, daran etwas zu ändern. Die\nSchöffen für die zusätzlichen Sitzungen durften vielmehr\nnur gemäß § 48 GVG ausgelost werden, das heißt unter Aufrechterhaltung der bisherigen Verteilung der Schöffen auf\ndie ursprünglich v:rgesehenen ordentlichen Sitzungen. Jas\ndavon abweichende Verfahren verstößt nicht nur gegen § 16\nSatz 2 GVG, sondern auch gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG.\nDas angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 338 Nr 1 StPO\naufzuheben, ohne daß es noch auf die Sachrüge ankomnt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.YXoflka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/5-str-532-54","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/5-str-532-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.821639+00:00"}}