{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-18_5_StR_206_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-18","aktenzeichen":"5 StR 206/54","doktyp":null,"leitsatz":"Ein formularmäßiger Hinweis, der dem\nAngeklagten die Prüfung überläßt, ob ein\nFall der Pflichtverteidigung vorliegt,\ngenügt den Erfordernissen des § 140 Abs 3\nnicht.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2293 057\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StPO §§ 140 Abs 1 Nr 2, Abs 3; 201\n\nRechtssatz: Ein formularmäßiger Hinweis, der dem\nAngeklagten die Prüfung überläßt, ob ein\nFall der Pflichtverteidigung vorliegt,\ngenügt den Erfordernissen des § 140 Abs 3\nnicht.\n\nAktenzeichen: 5 StR 206/54\nUrteil des BGH vom 18.Mai 1954 LG Lüneburg\n\n5 StR 206/54\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Melker Lothar N EEE> aus HE,\ngeboren am MD.CHHEEEED GE in SCHEN,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizantnenn >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 3.Februar 1954 nebst\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nKuppelei zu einem Jahre und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des § 140 Abs 1\nNr 2, Abs 3 StPO und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensrüge greift durch.\n\nDer Angeklagte ist wegen einer Tat angeklagt und\nverurteilt worden, die nicht nur “'egen Rückfalls ein\nVerbrechen ist. Die Mitwirkung eines Verteidigers war\ndaher gemäß § 140 Abs 1 Nr 2 StPO notwendig, wenn der\nAngeklagte dies binnen einer Woche nach Zustellung der\nAnklageschrift (§ 201 StPO) beantragte. Hierbei war er\nauf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen (§ 140 Abs 3 StPO). Dies ist nicht\nin der erforderlichen Form geschehen.\n\nZwar ist nach den angestellten Ermittlungen die Anklage mit einem Anschreiben zugestellt worden, das den\nHinweis enthielt, der Angeklagte könne binnen einer Woche\ndie Bestellung eines Verteidigeıs verlangen, wenn\n\neine Tat in Frage kommt, die nicht nur\nwegen Rückfalls ein Verbrechen ist... «\n\nEin solcher formularnäßiger Hinweis, der dem Angeklagten\ndie Prüfung überläßt, ob ein Fall der Pflichtverteidigung\nvorliegt, genügt den Erfordernissen des § 140 Abs 3 StPO\nnicht (vgl OLG Frankfurt NJW 1952,158). Er ist nicht wirksam. Der Angeklagte hat sein Antragsrecht daher nicht verloren, insbesondere nicht dadurch, daß er es unterlassen\nhat, einen entsprechenden neuen Antrag in der Hauptverhandlung zu stellen. Hierin kann kein Verzicht auf\n\ndas ihm nach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO zustehende Recht liegen, das ihm gar nicht bexannt: war;\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß Ger Angeklagte von\nseinem Rechte Getrauch geracht hätte und daß die Verhand-\n\n-3-\n\n- 3.\n\nlung von dem ihm sodann zu stellenden \"notwendigen\" Ver.\nteidiger beeinflußt worden wäre, mußte das Urteil aufgehrben werden.\n\nAuf die Sachrüge brauchte daher nicht eingegangen\nzu werden. Da dem Angeklagten nunmehr für die neue Verhandlung ein Verteidiger bestellt werden muß - der hierfür\nerforderliche Antrag liegt in der Revisionsbegründung -,\nwird dieser Gelegenheit haben, insoweit seine Bedenken\nvorzutragen und die erforderlichen Anträge zu stellen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/5-str-206-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/5-str-206-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.802460+00:00"}}