{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-18_5_StR_150_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-18","aktenzeichen":"5 StR 150/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"te!\n\n2294 031\n5 StR 150/54\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtner Jürgen 2 EEEEEEEED aus HE,\ndort geboren am I in ED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\n_ Bundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamtmann EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 21.Januar 1954 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nIr\n\n- 2.\n\nGründes.\n\nDer Angeklagte betreibt eine Gärtnerei auf einem ihm\nvon seinem Vater überlassenen Grundstück, das unmittelbar\nan das väterliche Parkgelände grenzt. Die Gärtnerei ist\nvon einem Maschendrahtzaun umgeben, in dem sich zwei\nPforten befinden. Eine dieser Türen wird \"von innen mit\neiner schräg dagegengestellten Forke zugestützt. Die andere\nPforte läßt sich mit einem Eisenhaken, der in einer Höhe\nvon 78 cm in eine an dem Pfosten befindlichen Krampe eingreift, verschließen\". Nach außen führen beide Türen in\nden väterlichen Park, nach innen führen von beiden Türen\nWege gradlinig auf einen Zementbottich zu. Dieser ist in.\ndie Erde eingelassen, aus der er 45 cm herausragt. Zum,\nZwecke der Bewirtschaftung des Landes ist er mit Wasser\ngefüllt.\n\nAm 18.Juli 1955 nachmittags gegen 16 Uhr ist der\ndamals zwei Jahre alte Harald BEE in diesen Wasserbehälter gefallen und dort ertrunken. Harald war der Sohn\nder Haushälterin des Vaters des Angeklagten. Er \"pflegte\nin dem Park zu spielen, wobei er auch häufig in den Gemüsegarten gelangte, wo der Wasserbottich für ihn einen Hauptanziehungspunkt darstellte. So war er erst am Tage vor dem\nUnglück mit seiner Mutter an dem Bottich gewesen und hatte\ndort im Wasser geplanscht. Der Angeklagte war hinzugekommen,\nhatte den Jungen vor dem Hineinfallen gewarnt, und um dies\nnachdrücklicher zu machen und ihn abzuschrecken, das Kind\nan den Beinen hochgehoben und mit dem Kopf nach unten dicht\nüber die Wasserfläche gehalten. Der Junge schrie zunächst,\nlachte dann aber bald wieder über den vermeintlichen Scherz\".\nAm nächsten Tage spielte der Junge in dem benachbarten Park.\nWie der Urteilszusammenhang ergibt, war er unbeaufsichtigt.\nDer Angeklagte war zu diesem Zeitpunkte in einem abgelegenen Gartenstück der Gärtnerei beschäftigt. \"Er hatte es,\nwie schon häufig während des Sommers, verabsäumt, den\nDeckel auf den Bottich zu legen, obwohl seine Mitarbeiter ....\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nan diesem Sonnabend-Nachmittag schon nach Hause gegangen\nwaren und Wasserholen nicht mehr in Frage kam\".\n\nDie Strafkammer sieht das Verschulden des Angeklagten\nvor allem darin, daß er den hierfür vorgesehenen Deckel\nnicht auf den Bottich gelegt hatte. Nach ihrer Auffassung\nist es ohne Belang, daß \"der Angeklagte den Zutritt Fremder\nzu den umfriedeten Gartengruristück grundsätzlich nicht\ngeduldet habe\", Sie führt weiter folgendes aus:\n\n\"Er (der angeklagte)war aber auch noch durch\ndie Mutter ausdrücklich darauf hingewiesen,\ndie ihn gebeten hatte, von innen einen Riegel\nenzubringen, damit der Junge nicht - wie e8\nvorgekommen - durch die Ostpforte, an den\nMistbeeten vorbei, wieder in den Garten gelangen konnte, wenn er vorne zur Nordpforte\nherausgewiesen worden wai. .... Ferner war\nschnn einmal Ärger Gadurch entstanden, daß\nder Junge die Tür eines Nachbargartens\nselbständig und unbefugt geöffnet hatte, so\ndaß Schafe dort hineingelangen konnten.\nDieser Vorfall war dem Angeklagten ebenfalls\nbekannt. Schließlich mußte er auch damit\nrechnen, daß die Pforte deshalb den Zutritt\ndes Jungen nicht verhindern k:nnte, weil\nFremde sie vielleicht öffnen und sie nicht\nwieder :rdnungsgemäß verschließen würden.\nDer Angeklagte konnte auch nicht erwarten,\ndaß die Mutter das Kind dauernd beaufsichtigen\nwürde. Er wußte, daß sie im Haushalt seiner\nEltern zu tun hatte, und daß der Junge deshalb\noft im Garten sich selbst überlassen war.\"\n\nDas Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten.\n\nDie Revision des ängeklugten bekämpft dieses Urteil\nmit sachlichreohtlichen Beschwerden, Das Rechtsmittel hat\n\n-4-\n\nSn}\n\nDE\n\nErfolg, weil die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens\ndes Beschwerdeführers durchgreifenden Bedenken begegnet.\n\n1.) Die ihm als Grundstücksinhaber obliegenden\nallgemeinen Sorgfaltspflichten hat der Angeklagte nicht\nverletzt.\n\na) Durch die Umzäunung war jedem unbefugten Dritten\nerkennbar, daß der Zutritt zur Gärtnerei verwehrt sein\nsollte. Damit hatte der Angeklagte zugleich in genügender\nweise vor den üblichen beim Betreten eines unbekannten\nGrundstücks drohenden Gefahren gewarnt.\n\nBesondere Gefahren barg die Gärtnerei aber nicht,\n\nso daß für den Beschwerdeführer - soweit es seinen Pflichtenkreis der Allgemeinheit gegenüber anlangt - kein Anlaß\nbestand, außer der Umzäunung noch Vorkehrungen zur Erschwerung des Zutritts zu treffen (wie z.B. festen Verschluß der Türen, Einstellung eines Wachmamnes oder Anbringung von Warnschildern). Jedenfalls drohte von den\nvorhandenen Wasserbehältern keine unübliche Gefahr; denn\nsie ragten erkennbar aus der Erde heraus (45 cm): und\nstellten, auch wegen ihrer geringen Größe (1 x 1 m) eine\n\n‘erhöhte Gefährdung nur für Kleinkinder dar. Mit dem befugten oder unbefugten Zutritt sölcher Personen brauchte\nder Angeklagte aber - abgesehen zunächst von dem verun-\n- glückten Kind - nicht zu rechnen, weil er sich insoweit\ndarauf verlassen durfte, daß aufsichtspflichtige Personen\nden Zutritt verhindern ‚oder überwachen ‘würden.\n\n. Das angefochtene Urteil geht daher fehl, wenn e8\neine \"Rechtspflicht des Angeklagten, ‚den Bottich mit dem\ndazugehörigen Deckel zuzudecken\", allein schon wegen der\n\"allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Grundstücksherrn\" bejaht.\n\nb) Eine solche Verpflichtung wird für den’ vorliegenden Fall auch nicht durch die Vorschrift des § 367 Nr 12\nStGB begründet. Insoweit übersieht die Strafkammer, daß\nwegen des erhöhten Randes des 'Iasserbehälters zumindest\n\n-5-\n\n-5.\n\ntagsüber keine Allgemsingefehr für zutrittsberechtigte\nBesucher entstehen konnte (aufsichtsbeiürftige Personen\nsind hierbei - wie erwähnt - nicht zu berücksichtigen).\n\n2.) Besondere - von diesen allgemeinen Grundsätzen\nabweichende - Sorgfaltspflichten waren nach der Sachlage\nauch nicht gegeben.\n\nDiese könnten nur daraus folgen, daß der Angeklagte\ngewußt hatte, daß Kind sei früher stets unbeastfsichtigt\nin den Garten und.” x !van den Brunnen gelangt. Insoweit\nhat die Strafkammer aber übersehen, daß der Beschwerdeführer erst am Tage vor dem Unglück das Kind auf drastische\nWeise über die Gefahrenumstände belehrt hatte; diese Belehrung war in Anwesenheit der Kindesmutter, die hierdurch die Gefahrenlage auch genau kannte, erfolgt. Dann\naber durfte der angeklagte - mindestens zunächst, d.h. für\ndie Zeit bis zum Unglück - darauf vertrauen, daß die hierzu\nverpflichtete Kindesmutter von jetzt ab die Aufsicht besonders sorgfältig ausüben, unter Umständen sogar dem Kind\nden Zutritt zum Park verwehren würde. Denn - wie dargelegt -\ndarf sich im allgemeinen jeder Dritte zunächst darauf verlassen, daß Kleinkinder durch die hierzu berufenen Personen\n\n“ ( die Erziehungsbserechtigten oder deren Beauftragte)\nständig unter Aufsicht gehalten werden und so weder Schaden\nnehmen noch Schaden anrichten können. Von dieser Verpflichtung sind auch Berufstätige nicht entbunden; sie müssen\nnotfalls einen Xinderhort in Anspruch nehmen.\n\nDem Beschwerdeführer lag auch nicht deshalb eine besondere Verpflichtung ob, weil die Kindesmtter ihn \"darum\ngebeten hatte\", an der Ostpforte einen festen Riegel anzubringen. Diese Bitte war von der Mutter vor der eindringlichen Verwarnung durch den Angeklagten ausgesprochen worden;\nvon diesem Zeitpunkt ab durfte der Angeklagte aber - wie\nerwähnt - damit rechnen, daß die aufsichtspflichtige Mutter\n- zumindest bis zur Anbringung des Riegels - ihren gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen würde. Hiervon\n\n-6-\n\n——\n\n- 6 -\n\nabgesehen ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß\ndie Nichtanbringung des Riegels für den Tod des Kindes\nursächlich war. Denn das Landgericht hat nicht mehr feststellen können, auf welche jeise sich das Kind Zutritt\n\nzu der Gärtnerei verschafft hatte. Zugunsten des Angeklagten muß daher davon ausgegangen werden, daß es\nnicht durch die Ostpforte, sondern auf andere Weise\n\n- möglicherweise über den niedrigen Zaun - in den Garten\ngelangt war. Der von der Strafkammer als besonders belastend für den Angeklagten angesehene Umstand mangelnder\nVerriegelung entfällt somit ohnehin.\n\nNach alldem bieten die Urteilsfeststellungen keinen\nRaum für die Annahme einer Verletzung zumutbarer Sorgfaltspflichten durch den Beschwerdeführer. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden\nFeststellungen erfolgte, hatte das Revisionsgericht in\nder Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen (§ 354 StPO).\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurück=«\nverweisung an eine andere Strafkaumer beantragt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/5-str-150-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/5-str-150-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.780862+00:00"}}