{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-18_5_StR_149_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-18","aktenzeichen":"5 StR 149/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2294 004\n5_StR 149/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt und Kaufmann Heinz H inEmEEn\naus ED Kr. Cap,\ngeboren am D.ED ED ir. >.\n\n- Sachbezeichnung: Sch@® u.a. -\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.Mai 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizantoenn\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten HE wird\ndas Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht\nin Celle vom 5.Januar 1954 im Strafausspruch samt den\n\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte HD ist Gastwirt. Eines seiner\nbeiden Gastzimmer kann als Schießstand für die Abhaltung\nvon Preisschießen eingerichtet werden. Am 5,September 1953\nwurde in dem Schützenzimmer geschossen. Im Laufe der Nacht\nkam der frühere Mitangeklagte Sch@@® hinzu, der bereits\nstark angetrunken war. Er beteiligte sich alsbald an dem\nAusschießen von \"Runden\", Gegen zwei Uhr nachts saß er\nwiederum am Abschußtisch, als die Scheibe von der gegenüberliegenden Wand herunterfiel. Der Angeklagte, der das\nSchießen beaufsiohtigte, gab das bereits geladene Gewehr\nmit der Mündung zur Decke dem Sch@® und begab sich selbst\nin den Innenraum des Schießstandes, um die Scheibe wieder\nzu befestigen. Er bemerite dabei nicht, daß die Zeugin\nCD ihn folgte. Sch rief dieser Zeugin zu, \"ob\ner sie mal in das Hinterteil schießen solle\". Die Zeugin\nantwortete, \"das traue er sich ja doch nicht, oder in ähnlichem Sinne\", Sch legte an, zielte und schceß. Die Kugel\ntraf die Zeugin oberhalb der rechten Gesäßhälfte, drang\ndort ein, verletzte den Darm an insgesamt 12 Stellen und\nblieb schließlich im rechten Eierstock stecken. Die Zeugin\nleidet heute noch unter Schmerzen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Heisecke wegen\nfahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von\ndrei Monaten verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich seine Revision mit\nsachlichrechtlichen Beanstandungen.\n\nI.\n\nIn der Schuläfrage greift das Rechtsmittel nicht durch.\n\n1.) Unzutreffend ist die ohne nähere Begründung von\nder Revision vorgetragene Behauptung, die Feststellungen\ndes Urteils seien widerspruchsvoll.\n\n- 3.\n\n2.) Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keine Bedenken gegen den Schuldspruch.\n\nMit Recht hat die Strafkammer eine Fahrlässigkeit\ndes Angeklagten darin gesehen, daß er dem bereits stark\nangetrunkenen Sch@® das geladene Gewehr übergab und ihn\nohne Aufsioht im Besitz der Waffe ließ. Damit schuf er\neinen - auch in Bezug auf den Vorsatz des Sch@® - vorhersehbaren (sogar naheliegenden) Gefahrenumstand, der für\nden Eintritt des schadenstiftenden Ereignisses ursächlich\nwar (vgl. u.a. RGSt 64,370 ff).\n\nII.\n\nDer Strafausspruch hingegen konnte keinen Bestand\nhaben.\n\nDer Angeklagte hatte sich u.a. damit verteidigt, er\nhabe die verletzte Zeugin wiederholt vor dem Betreten des\nSchießstandes gewarnt. Diese Einlassung sieht das Landgericht als unwiderlegt an, Hieraus ergibt sich als festgestellt, daß die Zeugin Üggiiiip sin mitwirkendes Verschulden an der ihr zugefügten Verletzung trifft.\n\na) Mit der Prage einer etwaigen Strafmilderung unter\ndiesem Gesichtspunkt setzt sich das angefochtene Urteil\nnicht auseinander. Die Ausführungen des Landgerichts ergeben vielmehr, daß der in Rede stehende Strafmilderungsgrund wahrscheinlich übersehen worden ist. Dafür spricht\ninsbesondere folgender Teil der Urteilsgründe:\n\n\"Strafmildernd berücksichtigt die Kammer, daß\ner in der Hauptverhandlung offensichtlich Reue\ngezeigt hat. Auch ist er unbestraft ...\n\nDie bisherige Straflosigkeit des Angeklagten\n\nHORB ist der einzige Umstand, der zu\nseinen Gunsten spricht.\"\n\nI\n\n-4-\n\nb) Zwar ist der Tatrichter nicht verpflichtet, jedes\nMitverschulden strafmildernd zu berücksichtigen. Er kann\nohne Rechtsirrtum die Auffassung vertreten, daß es im\nEinzelfalle für die Strafzumessung nicht ins Gewicht\nfalle.\n\nDas Urteil muß jedoch erkennen lassen, daß der Tatrichter sich mit dieser Frage auseinandergasetrt hat,\nund warum das Mitverschulden nach seiner Auffassung im\ngegebenen Falle keine Rolle spielt. Übersieht er diesen\nGesichtspunkt völlig, so leidet das Urteil - soweit es\ndie Straffrage angeht - an einem sachlichrechtlichen Mangel.\nDenn es läßt sich nicht verkennen, daß das Mitverschulden\nbei Fahrlässigkeitstaten der Natur der Sache nach eine\nSonderstellung gegenüber allgemeinen Strafzumessungstatsachen einnimmt. Es ist aufs engste mit dem Schuldvorwurf selbst verknüpft und bestimmt regelmäßig auch das\nMaß der Schuld, sofern dieses Mitverschulden nicht nur\ngering und unwesentlich ist (vgl. zu alldem BGHSt 3,218\n\n/2207)-\n\nc) Da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß der Strafausspruch ohne den erörterten Rechtsmangel anders ausgefallen wäre, war das angefochtene Urteil\n(samt den Feststellungen) insoweit aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Überbundesanwalts.\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/5-str-149-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/5-str-149-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.763998+00:00"}}