{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-18_5_StR_144_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-18","aktenzeichen":"5 StR 144/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 144/54 2294 003\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden beschäftigungslosen Erich U EEEEED au: ED:\ngeboren am BD. ED in SD «re. EEE (05),\n\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt (En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamtnann ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 10.November 1953 samt\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch im Falle\nAUHEEEREED ,\n\n2.) im Strafausspruch in den übrigen Fällen,\nwobei jedoch in dem Betrugsfall Bundesbahn\ndie Feststellung des Rückfalles bestehenbleibt,\n\n3.) im Gesamtstrafausspruch,\n\n4.) soweit Sicherungsverwahrung angeordnet\nworden ist.\n\n- 2 -\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nIm Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen - |\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in\nItzehoe vom 15.12.1950 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in 3 Fällen (Up.\nMUB und Bundesbahn), davon in einem Falle in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, sowie wegen einer weiteren Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung und wegen unberechtigter\nFührung des Apothekertitels verurteilt worden, ferner war\ndie Sicherungsverwahrung gegen ihn angeoränet worden.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hatte der erkennende\nSenat das Urteil nebst Feststellungen aufgehoben\n\na) im Betrugsfalle zum Nachteil vu im Schuldund Strafausspruch,\n\nb) in den übrigen Fällen nur im Strafausspruch,\nwobei jedoch in den Betrugsfällen die Feststellungen des Rückfalles bestehenbleiben,\n\nc) hinsichtlich der Gesamtstrafe,\n\nd) soweit Sicherungsverwahrung angeordnet worden\nist.\n\nIm übrigen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens und\n\ndie Erneuerung der Hauptverhandlung insoweit angeordnet\nworden, als der Angeklagte\n\na) wegen Unterschlagung,\n\nb) wegen Betruges zum Nachteil ACER,\n\nc) wegen Betruges und Urkundenfälschung zum Nachteil der Bundesbahn,\n\nd) wegen Urkundenfälschung hinsichtlich eines Schwerbeschädigtenausweises,\n\ne) wegen unberechtigter Führung des Apothekertitels\nverurteilt worden war.\n\nNunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nwegen Rückfallbetruges in 2 Fällen, davon in einem Falle\n\n-4-\n\n-A-\n\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen einer weiteren\nUrkundenfälschung und wegen unberechtigter Führung des\nApothekertitels zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und\nneun Monaten Zuchthaus, sowie einer Geldstrafe von 300 DM\nund einer weiteren von 100 DM verurteilt. Die Geldstrafen\nsind durch Anrechnung der Untersuchungshaft in Höhe von\nzwei Monaten als getilgt erklärt worden. Dem Angeklagten\nsind weitere .10 Monate Untersuchungshaft angerechnet\nworden. Seine Sicherungsverwahrung ist angeoränet worden.\nIhm sind auf die Dauer von fünf Jahren die bürgerlichen\nEhrenrechte aberkannt worden.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten; sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Sie ist zum Teil begründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Der Angeklagte rügt, die Verhandlung sei durchgeführt worden, obgleich er am letzten Verhandlungstage\nnicht voll verhandlungsfähig gewesen sei. Der Angeklagte\nhabe dem Verteidiger nachträglich. erklärt, daß er am Vorabend des letzten Verhandlungstages ärztlichen Beistand\nhabe in Anspruch nehmen müssen. Der Befund hätte dem Gericht mitgeteilt werden müssen. Das Gericht hätte aber\nauch ohnedies aus dem zum Teil interesselosen Verhalten\ndes Angeklagten schließen müssen, daß bei dem Angeklagten\neine Gesundheitsstörung vorgelegen haben müsse. Der Angeklagte sei ferner im Laufe des Verhandlungstages einen .\nFacharzt für Augenleiden vorgestellt worden, der sich über\ndessen Lage trostlos ausgesprochen habe. Das Gericht hätte\nauch auf Grund der Akten Veranlassung gehabt, die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten besonders nachzuprüfen.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Der Angeklagte hat ausweislich der Sitzungsniederschrift zu keinem Zeitpunkt\ngeltend gemacht, daß er nicht voll verhanälungsfähig sei.\nZum Termin war ein Arzt als Sachverständiger geladen\nworden, der über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\n\n-5.\n\nNie\n-5. er\n\nBekundungen machen sollte, Auf diesen Sachverständigen\nhaben sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger\nverzichtet, nachdem das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß es von sich aus nach dem persönlichen\nEindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Veranlassung finde, den Sachverständigen zu hören. Im Urteil\nist auch noch ausdrücklich ausgeführt, daß das Auftreten\ndes Angeklagten vor Gericht und die Art seiner Verteidigung\nhätten klar erkennen lassen, daß er im Vollbesitz seiner\ngeistigen Kräfte sei.\n\nBei dieser Sachlage hatte die Strafkammer keine Veranlassung, ohne entsprechenden Antrag des Angeklagten besondere Ermittlungen über seine Verhandlungsfähigkeit anzustellen.\n\n2.) Ferner rügt die Revision, die Zeugin Marianne\nHis» sei zu Unrecht kommissarisch vernommen worden.\nDem Erscheinen der Zeugin in der Hauptverhandlung hätten\nkeine Hindernisse entgegengestanden. Die Strafkammer hätte\nermitteln müssen, ob die Voraussetzungen des § 223 StPO\nvorlagen. Es habe sich bei der kommissarischen Vernehmung\nder Zeugin herausgestellt, daß diese in Wahrheit nicht\nkrank gewesen sei, so daß sie ohne weiteres in der Hauptverhandlung hätte erscheinen können. Dadurch, daß das Gericht eine besondere Prüfung nach dieser Richtung nicht\nvorgenommen habe, sei der Angeklagte in seiner Verteidigung\nbeeinträchtigt worden. Somit liege ein Verstoß gegen § 338\nziff 8 StPO vor.\n\nDie Rüge dringt im Ergebnis durch. Der Verteidiger\nhatte im Hauptverhandlungstermin die Vernehmung der Zeugin\nHi beantragt. Daraufhin wurde beschlossen, ?as Verfahren zu unterbrechen und \"die kranke Schwester der Zeugin\nACEEEED, Marianne HIER, wohnhaft in MOED-HEi,\nAuf NEED über Hug\" als Zeugin entsprechend dem Beweisamtrag des Verteidigers zu vernehmen.\n\nDie Zeugin ist dann durch den beauftragten Richter\nam 6.11.1953 in Hug. also nicht an ihrem Wohnort, ver-\n\n-6-\n\nnommen worden.\n\nIn der fortgesetzten Hauptverhandlung ist dann der\nBeschluß verkündet worden,\n\n\"daß die Vernehmung der durch den beauftragten\nRichter vernommenen Zeugin Marianne Hi ...\nverlesen werden soll\".\n\nDieser Beschluß wurde durchgeführt. Es wurde festgestellt,\ndaß die Zeugin vereidigt werden ist.\n\nDieses Verfahren der Strafkammer enthält eine Gesetzesverletzung. Die Verlesung der Aussage eines kommissarisch vernommenen Zeugen ist nach § 251 Abs 1 Nr 1-3 StPO\nnur zulässig, wenn der Grund für die kommissarische Vernehmung auch noch zur Zeit der Verlesung fortbesteht. Nach\n§ 251 Abs 4 StPO muß der Grund der Verlesung in der Hauptverhandlung bekanntgegeben werden. Das ist nicht geschehen. Allerdings hat die Revision nicht gerügt, daß\nkein ordnungsmäßiger Beschluß über die Verlesung der\nNiederschrift vorgelegen habe. Die Rüge, das Gericht hätte\nvorschriftswidrig zur Zeit der Hauptverhandlung nicht geprüft, ob noch ein Grund zu der kommissarischen Vernehmung\nvorliege, greift aber durch. Diese Unterlassung des Gerichts ergibt sich zur Überzeugung des Revisionsgerichts\ndaraus, daß der Beschluß über die Verlesung keinen Grund\nangibt, und daß die Zeugin in der Lage war, sich zu ihrer\nkommissarischen Vernehmung von ihrem Wohnsitz aus nach\nHugp zu begeben. Gerade dieser Umstand hätte dem Gericht\nbesondere Veranlassung geben müssen, die Frage zu prüfen,\nob der Grund für die kommissarische Vernehmung fortbestehe, und wenn das Gericht dies getan hätte, so hätte\nes das Ergebnis seiner Prüfung auch in dem Beschluß\nniedergelegt.\n\nDie Zeugin Hi war nur für Vorgänge benannt,\ndie den Betrug des Angeklagten gegenüber der Zeugin A@>-\nWB betrafen, und konnte, wie das Urteil eindeutig ergibt, für andere Fälle nicht in Betracht kommen. Infolge-\n\n- T-\n\n- 1 -\n\ndessen führt dieser Verfahrensverstoß im Schuldspruch nur\ninsoweit zur Aufhebung des Urteils, als es sich um den\nBetrug zum Nachteil der Zeugin Altenburg handelt.\n\n3.) Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Strafkammer\ndie Vortaten des Angeklagten festgestellt habe, ohne die\nAkten herbeizuziehen. Das Gericht ist berechtigt, die Feststellung der Vortaten mit allen zulässigen Beweismitteln,\ninsbesondere auch auf Grund der Einlassung des Angeklagten,\nvorzunehmen. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang insbesondere, dic Strafkammer habe die \"Richtlinien für das\nStrafverfahren\" verletzt. Diese Richtlinien enthalten aber\nkeine Gesetzesbestimmung.\n\nSachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil keine Bedenken,\n\nIll.\n\nDie Aufhebung im Falle Altenburg muß jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs auch ın den übrigen Fällen\nschon deshalb führen, weil die Bestrafung als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher aus § 20a Abs 2 StGB erfolgt ist und\nin dem Betrug Altenburg eine der Symptomtaten gesehen\nworden ist.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/5-str-144-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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