{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-14_5_StR_538_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-14","aktenzeichen":"5 StR 538/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 073 SL\n5 StR 538/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den kaufmännischen Angestellten Gerd-Otto L mm»\naus | ), geboren an. Ein ED in raum,\n\n2.) den Vertreter Kurt P Emm> aus HE,\ndort geboren an DD. EHEN ED,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom l14.Dezember 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Lee\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n14.Mai 1954 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als diesem Angeklagten das Betreiben\neines Inkassoinstituts au? fünf Jahre untersagt\nist,\n\nIm übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.\n\n- DD u\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Pa»\nwird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten verurteilt, samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nIll. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n734\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten ID wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug\nund mit fortgesetztem Vergehen gegen die §§ 1, 8 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der\nRechtsberatung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und\n1000 DM Gelästrafe, ersatzweise weiteren 50 Tagen Gefängnis,\nverurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren das Betreiben eines Inkasscinstituts untersagt. Den Angeklagten\nPOEEEB nat sie wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit\nmit fortgesetztem Betrug zu fünf Monaten Gefängnis und\n200 DM Gelästrafe, ersatzweise 109 Tagen. Gefängnis, verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\nAngeklagten.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Ip\n\n. ist auf das Strafmaß beschränkt. Sie rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts.\n\n. Die. Ausführungen der Revision, wonach die Strafkanmer\nzugunsten des Angeklagten sprechende mildernde Umstände\nnicht ausreichend berücksichtigt habe, richten sich teils\nnur gegen das dem Tatrichter zustehende Ermessen, teils\nwerden neue Tatsachen vorgetragen, die in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden können.\n\nDie Strafkammer hat die Höhe der Strafe ausreichend\nbegründet. Das Strafmaß weicht auch nicht so stark von dem\nübliohen ab, daß es durch diese Begründung nicht ' getragen\nwürde.\n\nDer Strafausspruch ist nur insoweit \"fehlerhaft, als\ndem Angeklagten die Berufsausübung untersagt ist. In dieser\nBezielung führt das Urteil nur aus, der Angeklagte habe\ndurch sein bedenkenloses Verhalten und die Höhe der verwirtschafteten Beträge gezeigt, daß er für diesen Beruf\n\n-4-\n\n-4-\n\ngänzlich ungeeignet sei. Diese Ausführungen reichen nicht\naus. Ein Berufsverbot nach § 42 1 StGB darf nur ausgesprochen werden, wenn dies erforderlich ist, um die\nAllgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Da\n\nder Angeklagte zunächst eine Gefängnisstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten zu verbüßen hat, müßte festgestellt\nwerden, daß er auch nach dieser Verbüßung nach Überzeugung des Gerichts noch eine solche Gefahr bilden würde.\nHieran fehlt es. Das Urteil war- deshalb hinsichtlich des\nBerufsverbots aufzuheben.\n\nB. Die Revision des Angeklagten a]\n\ngreift das Urteil in vollem Umfange an. Sie rügt Verletzung\n\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die\nSachrüge hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten PB eine fortgesetzte Untreue in Tateinheit nit\nfortgesetztem Betrug. Die bisherigen Feststellungen\nreichen aber hierzu nicht aus. .\n\n1.) Zutreffend geht allerdings das Urteil davon aus,\ndaß der Angeklagte TEMP nicht berechtigt war, Gelder,\ndie auf die Forderungen eines Kunden eingingen, statt an\ndiesen Kunden an einen älteren Gläubiger zu zahlen. Nach\nden klaren Feststellungen des Urteils ‚hatte jeder Kunde\ndes Inkassoinstituts einen Anspruch darauf, am Anfang\neines jeden Monats gerade aus den im vorangegangenen\nMonat auf seine Forderungen eingegangenen Geldern befriedigt zu werden. Er brauchte es sich nicht. gefallen\nzu lassen, daß aus diesen Geldern ältere Gläubiger befriedigt wurden und er dann wieder erst aus den für andere\n. Kunden später eingehenden Geldern Befriedigung erlangte.\n\n2.) Nicht ausreichend festgestellt ist aber, daß der\nAngeklagte PD in der Zeit bis zum endgültigen Aus-\n\nscheiden des IWW auf Grund eines Treueverhältnisses\ndie Befugnis gehabt hat, über das Vermögen der Kunden des\n\n-5.-\n\nEINE |\n\nre\n\n(0\n\n5.\n\nInkassogeschäfts zu verfügen, oder die Treupflicht, ihre\nVermögensinteressen wahrzunehmen. Weder jene Befugnis noch\ndiese Pflicht entstenden für ihn allein durch die Genehmigung\nnach dem Rechtsberatungsmißbrauchgesetz. Diese stellte keinerlei Beziehungen zwischen dem Angeklagten POP und den\nKunden des Inkassogeschäfts her. Sie verpflichtete den Angeklagten nicht, irgendwelche Inkassogeschäfte vorzunehmen,\nsondern schrieb ihm nur eine sorgfältige Erledigung vor,\n\nwenn er dies tat.\n\nDaß eine Befugnis des Angeklagten Pe, über fremdes\nVermögen zu verfügen, oder eine Treupflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunelmen,- in dem erwähnten Zeitraum\nauf andere Weise entstanden wäre, 1ä8t das Urteil nicht\n\n‚erkennen.\n\na) Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß such, nachdem dem Angeklagten ID die\nGenehmigung nach dem Rechtsberatungsmißbrauchgesetz entzogen und dem Angeklagten PB diese Genehmigung erteilt\nwar, das Geschäft weiter ausschließlich unter dem Namen\n\n. des Angeklagten ID geführt wurde und sämtliche Verträge\n\nnur in dessen Namen abgeschlossen wurden. Es hat den Anschein, als ob Igg8 weit:rhin trotz Genehmigungsentzuges\ndas Inkassogeschäft to3rieben hat, PD hingegen von\n\nseiner Genehmigung keinen Gebrauch gemacht und das Geschäft\nnicht betrieben hat. Fine solche Handhabung war zwar un-\n\nzulässig, aber tatsächlich möglich. Wurde sie vorgenommen,\nso entstanden rechtliche Beziehungen nur zwischen Lg»\nund den. Kunden des Inkassogeschäfts. Eine Treupflicht des\n\na ] auf Grund eines Vertrages zwischen ihm und den Kunden\nkonnte dann nicht entstehen.\n\nb)' Allerdings kann eine Treupflicht zur Wahrnehmung\nvon Vermögensinteressen auch begründet sein, wenn nur\nmittelbar Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und dem\nTreupflichtigen bestehen. Ein Vertragspartner kann die ihm\nauf Grund einer Treupflicht einen anderen gegenüber obliegenden Vermögensgeschäfte einem Dritten dergestalt über-\n\n\\\n\n-6-\n\n-6-\n\ntragen, daß zwischen diesem und dem Treugeber ein Treueverhältnis entsteht. Auch wenn Lg die Verträge mit den\nKunden im eigenen Namen abschloß, hätte daher aus diesen\nGrunde ein Treueverhältnis zwischen’ den Kunden und dem\nAngeklagten ra> entstehen können. Das aber hätte vorausgesetzt, daß Ip den Angeklagten PD mit einer\nvertragsmäßigen Behandlung der Angelegenheiten beauftragt\nhätte. Beauftragte er ihn zu vertragswidrigen Erledigun- i\ngen, so übertrug er ihm keine Treupflicht gegenüber den\nKunden; er verletzte vielmehr die ihm selbst obliegende\nTreupflicht, und der Angeklagte PB konnte dabei nur\nsein Gehilfe sein. So kann es aber nach den bisherigen\nFeststellungen gewesen sein.\n\nc) Ein auf tatsächlicher. Grundlage bestehendes Treueverhältnis zwischen dem Angeklagten PB una den Geschäftskunden könnte schließlich auch entstanden sein,\nwenn der Angeklagte den Kunden gegenüber als der eigentliche Sachbearbeiter in Erscheinung getreten wäre. Das\nist für die Zeit des Krankenhausaufenthaltse des Angeklagten PD ausgeschlossen, für die spätere Zeit im Urteil\njedenfalls nicht festgestellt. Nach den bisherigen Feststellungen besteht daher die Möglichkeit, daß PB sich\nbis zum Ausscheiden des IB nur als dessen Gehilfe an\nder Untreue beteiligt hat.\n\n3.) Beim Betrug müssen zwar nicht, wie bei der\nUntreue, besondere Merkmale in der Person des Täters vorhanden sein, Der Angeklagte FEB könnte daher beim Betruge als Mittäter des Angeklagten IP mitgewirkt\nhaben, auch solange er selbst den Kunden gegenüber in\nkeiner Weise in Erscheinung trat. .Indessen bedurfte such\nhier die Frage, ob der Angeklagte Pb wirklich Kittäter oder nur Gehilfe war, für die Zeit bis zum Ausscheiden des Angsklagter IB einer eingehenden Prüfung.\nDiese ist im Urteil nicht enthalten. Das Urteil gebraucht\nnicht einmal das Wort Mittäterschaft, sondern stellt\n\n2\n\n5347\n-71-\n\nselbständig nebeneinander die Täterschaft der beiden Angeklagten fest.\n\nAus diesem Grunde mußte das Urteil gegenüber dem\nAngeklagten PB aufgehoben werden.\n\n4.) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung\nwird die Strafkammer bei der Feststellung des inneren\nTatbestandes sich auch mit den Ausführungen der Revisionsschrift zu befassen haben. Es empfiehlt sich\ninsbesondere, genau aufzuklären, was im einzelnen über\ndie Art der Fortführung der Geschäfte durch PD bei\nden Besprechungen zwischen diesem und dem Sachbearbeiter des Amtsgerichtspräsidenten besprochen worden ist.\nNach den bisherigen Feststellungen war auch dem Beauftragten des Amtsgerichtspräsidenten bekannt, daß\nauf den Kommanditgesellschaftsvertrag bisher Zahlungen\nnoch nicht geleistet waren. Wenn der Beauftragte des\nAntsgerichtspräsidenten daher auf dem Standpunkt\nstand, daß nur bei Hereinnahme neuen Kapitals das\nGeschäft überhaupt in oränungsmäßiger Weise und ohne\nstrafbare Handlungen fortgeführt werden konnte, 80\nhätte es nahegelegen, die Erteilung der Genehmigung\nen FEED davon abhäng!g zu machen, daß vorher die\ntatsächliche Zahlung der Gelder nachgewiesen wurde.\n\nDa dies nicht geschehen ist, wird zu prüfen sein, ob\netwa der Angeklagte TEE möglicherweise davon ausgegangen ist, auch der Beauftragte des Amtegerichtspräsidenten sei damit einverstanden, daß in der bis- \"\"\nherigen Heise das Geschäft fortgeführt würde, bis\n\ndie in naher Zukunft zu erwartenden Fremdkapitalien\neingelegt würden.\n\n5.) Die Strafkammer wird dann auch die von der\nRevision aufgeworfene Frage zu prüfen haben, ob die\n\n-8 -\n\n-8-\n\nVoraussetzungen des § 3 StFG 1954 vorliegen; die bisherigen Feststellungen bieten dafür jedenfalls keinen\ngenügenden Anhalt.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-14/5-str-538-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-14/5-str-538-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.508457+00:00"}}