{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-11_5_StR_212_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-11","aktenzeichen":"5 StR 212/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2293 056 =.\n5 StR 212/54\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Walter M um zus CD.\ndort geboren am. WW,\n\nwegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Mai 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizantnann ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 22.PFebruar 1954\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist \"wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 174 Ziff 1 StGB zu acht Monaten Gefängnis\" verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts, Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1.) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch und gegen den allgemeinen Strafausspruch wendet,\nsind seine Ausführungen abwegig und bedürfen daher keiner\nnäheren Erörterung.\n\n2.) Auch die Angriffe der Revision gegen die Nichtanwendung des § 23 StGB sind im Ergebnis unbegründet.\n\nDie Ausführungen des Urteils hierzu sind allerdings\nmißverständlich; sie erwecken zunächst den Eindruck, als\nwolle das Landgericht ganz allgemein in Fällen des Mißbrauchs eines Abhängigkeitsverhältnisses die Möglichkeit\neiner Strafaussetzung zur Bewährung versagen, weil das\nöffentliche Interesse dies stets erfordere.\n\nBei näherer Betrachtung ergeben die Gründe jedoch, daß\ndie Strafkammer es hier auf den Einzelfall abgestellt hat.\nDies wird vor allem mit der Wendung zum Ausdruck gebracht,\neine Zubilligung von Strafaussetzung unter gleichzeitiger\nVerhängung einer Geldbuße entspreche nicht \"der Schwere der\nVerfehlung\". Das Landgericht geht mithin von der abgeurteilten Einzeltat aus und bejaht lediglich im Zusammenhang hiermit für eine ganz bestimmte Gruppe gleichartiger Verstöße\n- nicht für alle Sittlichkeitsverbrechen schlechthin - das\nöffentliche Interesse an der Strafvollstreckung. Eine solche\nRechtserwägung steht dem Tatrichter aber sowohl aus dem Gesichtspunkt einer gerechten Sühne als auch aus dem der allgemeinen Abschreckung zu, solange der Einzelfall die Grundlage der Betrachtungen bildet.\n\nEntsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts war die\nRevision daher in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-11/5-str-212-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-11/5-str-212-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.989208+00:00"}}