{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-11_5_StR_205_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-11","aktenzeichen":"5 StR 205/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in 208/54 2294 025\n\nImNamen des Volkes\n\n—\n\nIn der Strafsach«\ngegen\n\nden Kaufmann Valter B u EB aus 2,\ndort geboren an DD EB,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafs.nat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Mai 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börkcer\nals beisitzende Richter,\nBundessanwalt Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamtnann >\nals Urkundsbeanter der Gsschäftsstclle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 19.Januar 1954 wird\nverworfen. Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen\nHehlerei (Wahlfeststellung) verurtcilt ist.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründeszs\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nunter Einbeziehung einer in anderer Sache erkannten Strafe\n\nvon 7 Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren\nGefängnis verurtsilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\nDie Revision erblickt eine Verletzung des § 136 a StPO\n\ndarin, daß die Strafkammer den Angoklagten in öffentlicher\nVerhandlung vernommen hat. Die Rüge ist unzulässig. Gemäß\n88 344, 345 StPO müssen Revisionsrügen binnen zwei Wochen\nnach der Zustellung des Urteils erhoben werden. Das ist\nhier nicht geschehen. Ausweislich der Akten ist das angefochtene Urteil dem mit Zustellungsvollmacht versehenen\nVerteidiger, Rechtsanwalt Genz, am 6.2.1954 zugestellt\nworden. Dic Frist zur Revisionsbegründung lief demgemäß\nbis zum 20.2.1954 einschließlich. Der Angeklagte hat die\nRüge der Verletzung des § 136 a StPO erst mit seiner zu\nProtokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung\nvom 3.3.1954, beim Landgericht eingegangen am 4.3.1954,\nalso erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geltend\ngemacht. Die Rüge ist daher verspätet erhoben worden. Daß\nder Angeklagte am 19.2.1954 einem anderen Rechtsanwalt Vollmacht ertcilt hatte, ändert hieran nichts. Die Wirksamkeit\nder am 6.2.1954 an den damaligen Verteidiger bewirkten\nUrteilszustellung und die durch sie in Lauf gesetzte Revisionsbegründungsfrist wurden hierdurch nicht berührt.\nDem Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 1.5.1954\nkonnte nicht stattgegeben werden. Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zur Nachholung einzelner Revisionsrügen ist\nnicht zulässig.\n\nDie Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter nach § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungs-\n\n- 3.\n\npflicht darin, daß die Strafkammer keinen Sachverständigen 1\ndarüber gehört hat, ob der Angeklagte sich zur Tatzeit in j\neinem Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne\ndes § 51 Abs 2 StGB befunden habe. Die Rüge ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben weder\n\nder Angeklagte noch sein Verteidiger einen entsprechenden\nBeweisamtrag gestellt. Von Amts wegen einen Sachverständigen hierüber zu hören, hatte die Strafkammer keinen Anlaß,\nDas Urteil stellt allerdings fest, daß der Angeklagte in\neiner an Hörigkeit grenzenden inneren Abhängigkeit zu der\nZeugin OD stand und daß er die Tat beging, weil\n\ner glaubte, die Zeugin nur durch materielle Zuwendungen\n\nzur Rückkehr bewegen und halten zu können. Diese Umstände\nbrauchten indessen entgegen der Auffassung der Revision\n\nder Strafkammer die von der Revision vermißte Beweiserhebung nicht aufzudrängen. § 51 Abs 2 StGB setzt, soweit\nseine Anwendung hier überhaupt in Betracht kommen könnte,\nvoraus, daß die Fähigkeit des Täters, das Unerlaubte der\nTat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen\nkrankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche erheblich vermindert war. Anhaltspunkte hierfür\nsind im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Eine an Hörigkeit grenzende innere Abhängigkeit ist keine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche. Hörigkeit kann. zwar unter\nUmständen auf einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche\nberuhen. Besondere Umstände, welche die Strafkammer hätten\nveranlassen müssen, diese Möglichkeit hier in Erwägung zu J:\nziehen, sind aber weder von der Revision vorgetragen noch\nsonst ersichtlich. Das bloße Vorhandensein einer an Hörigkeit grenzenden inneren Abhängigkeit genügt hierfür nicht.\n\nDie Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Sie ist im\nwesentlichen offensichtlich unbegründet,\n\nZu rechtlichen Badenken gibt nur folgendes Anlaß:\n\nIm Urteil heißt es, dem Angeklagten habe eine Beteiligung an dem Diebstahl (Einbruchsdiebstahl) nicht nach-\n\n-4-\n\n- 4 - oo,\n\ngewiesen werden können; er habe sich aber nach den durch\nsein eingehendes und glaubwürdiges Geständnis erwiesenen\nTatsachen der Hehlerei schuldig gemacht. Die Strafkamner\nhat hiernach in Wahrheit eine Wahlfeststellung getroffen.\nHiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wahlfeststellung zwischen schwerem Diebstahl und Hehlerei ist rechtlich\nzulässig (vgl BGH NJW 1952, 114). Daß die Strafkammer den\nAngeklagten aus § 259 StGB bestraft hat, ist gleichfalls\nrechtlich unbedenklich. § 259 StGB ist gegenüber § 243\n\nAbs 1 Nr 2 StGB das dem Angeklagten günstigere Gesetz. Wie\nder Senat in seinem Urteil 5 StR 722/53 vom 23.2.1954 unter\nHinweis auf BGH NJW 1952, 114 bereits ausgeführt hat,\nempfiehlt es sich aber, bei einer Wahlfeststallung zwischen\nDiebstahl und Hehlerei mit Rücksicht auf die Rückfallbestimmungen im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen, daß\nes sich um sine Wahlfeststellung handelt. Das ist hier\nnicht geschehen, Der Senat konnte indessen diesen Mangel\nvon sich aus durch entsprechende Berichtigung der Urteilsformel beheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-11/5-str-205-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-11/5-str-205-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.969917+00:00"}}